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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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gll«k»*r et» S«S<I ^»ste«t«»». a»e^er- SttKke zum eigeuen De- Ü ' , S- 20(XX) M. Stelleuget. HZ 4N. die ^il«. Lbiffrsgedühr darl N»sr LEipzig oder p»stüb«v>siiung W. 1500.—. ZZ 1<X> W. DestoNz. f. u. Mchtmitgl. die Salle 175 M. — gestellt ^ ^0000.- N aNe -p^ije 200^Aulchlag^Dnzeig^U^, Ri^v»t1gi. <Suz«t-Vr. 4L. ^^kang ei^r Se»te SH0^vi^<^p<,lt. ^ RattvuieruuM de» Vörteablättraumes. iowie 1>v«i»stet«ee- D-rrtzaU«». — Mltgltederpi'eis Die Seite 125 4».. S. ZZ »uqeu. au cd oda« bafonoare Mttetiuug tu, EiazeUaii tadee- ioood 4».. >4 s. 20Ass St. 10 soo 4». 4N«vcluikoNed«r- rr zeit vorbebatreu. Nr. 7^ (R 4-<). Leipzig, Montag den 26. März 1923. 90. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Der Autzenhandelsausschuß der AußenhandelsnebensteUe für das Buchgewerbe hat in seiner Sitzung vom lg. März 1923 fol genden Beschluß für die Positionen 674(Bücher in allen Spra chen, auch Gebetbücher, gedruckt oder geschrieben, auch mit bei gehefteten oder beigelegten Bildern aller Art, Bücher mit Schrift zeichen für Blinde; alle diese auch ungebunden); 674d: (Papier, beschriebenes, Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im l.1. Ab schnitt genannten), gefaßt. 1. Jeder Verleger hat außer seinem deutschen Ladenpreis nach Grundzahl oder in Papiermark einen Auslandpreis in Schweizer Franken festzusetzen. 2. Die Außenhandelsnebenstelle hat diese Preise zu kontrol lieren und solche, die über den Friedenspreis hmausgehen, ab zulehnen, es sei denn, daß der Verleger eine ausreichende Be gründung gibt. 3. Die Außenh-andelsnebenstelle setzt wie bisher die ange messene Relation der verschiedenen Währungen des Auslandes zum Schweizer Frauken fest, an -die jeder Verleger und Exporteur gebunden ist. 4. Di« Lieferung nach dem Auslande hat nur zu Ausland preisen in fremder Währung (also nicht mehr mit prozentualen Aufschlägen aus die Jnlandpreise) zu erfolgen. Zahlung der fremden Währung zmn Tageskurs in Mark ist gestattet. Ergibt eine Währung, zum Tageskurs der Lieferung umge rechnet, -einen Preis, der unter dem Jnlandpreis liegt, so kann der Jnlandpreis in Mark berechnet werden. 5. Zwecks Errechnung der von der Autzenhandelsnebenstelle zu erhebenden Gebühren ist auf der Duplikatfaktur die Aus landwährung zu dem von der Autzenhandelsnebenstelle wöchent lich im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffent lichten Durchschnittskurs in Mark umzurechnen. Die Veröffent lichung dieser Durchschnittskurse erfolgt gleichzeitig mit der des Herrn Reichskommissars für die der Berechnung der Reichsabgabe für die Positionen 674 b—s, 675, 676 a—e zugrundezulegenden Kurse. 6. Für di« unt-ervalutigen Länder werden die neuen Aus fuhrvorschriften bis zum Tage einer neuen Bekanntmachung aus gesetzt. Bis dahin wird nach diesen Ländern nach den bisheri gen Bedingungen geliefert. 7. Die Außenh-andelsnebenstelle ist 'ermächtigt, für solche Verleger, die nicht bis spätestens lv. April 1923 Auslandpreise gemäß Punkt 1 festgesetzt und bekanntgegeben haben, von sich aus solche Auslandpreife auf der Basis Grundzahl — 0,75 Schwei zer Franken festzusetzen. Die Außenhandelsnebenstell« kann, falls sie es für erforderlich hält, im Einzelfall von dieser Norm nach eigenem Ermessen abg-ehen. Für Firmen, die keine Grundzahlen haben, gilt im allgemeinen die durch die Division des Laden preises mit der jeweiligen Schlüsselzahl des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler errechn-ete Zahl als Grundzahl. 8. lim den Übergang zu dem neuen System zu erleichtern, wird solchen Firmen, die noch keine Schweizer Frankenpreise haben, -anempfohlen,, der Außenhandelsnebenstelle nur mitzu« teilen, in welchem Verhältnis sie ihre Grundzahl zum Franken- Preis generell umrechnen wollen. Falls sie es für notwendig er achten, für bestimmte Werk« abweichende Auslandpreise festzu setzen, so kann dies nachträglich noch geschehen. Dies« Ausland- Preise gelten erst vom Tage der Veröffentlichung an. 9. Die bisher veröffentlichten Ausland-Schweizer Franken- Preise bleiben in Gültigkeit. Die neben dem Schweizer Frankenpreis bisher für andere Länder gültigen Preise in fremder Währung kommen vom heu tigen Tage an in Wegfall. 10. Vor dem 26. März fest abgeschlossene Verträge können noch zu den alten Bedingungen bis zum 15. Juni 1923 ausge führt werden, wenn die Originalbestellung zusammen mit dem Ausfuhrantrag eingereicht wird. Leipzig, den 26. März 1923. Der Rcichsbevollmächtigtc der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Otto Sclke. Bekanntmachung. Der Außenhandelsausschuß der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe, Leipzig, hat in seiner Sitzung vom 19. März 1923 die Mindestgebühren für Private und solche Buchhändler, die bei der Autzenhan-delsn-ebenstelle kein Konto haben, aus 400.— Mk. festgesetzt. Bei Rückvergütungen, die sich aus irgend einem Grunde not wendig machen, muß das der Autzenhandelsnebenstelle verblei bende Viertel mindestens 400.— Mk. betragen. Für Verlängerungen und Umschreiben wird eine Gebühr von 400.— Mk. berechnet. Die -allgemeinen Geschästsgebühren für jede erteilte Aus fuhrbewilligung — auch nach dem Saargebiet — betragen (einschließlich Abgabe für den Neichskommissar und Prssse- abgabe). Bei Auflösung der Außenhandelsnebenstelle oder Aus hebung des Ausfuhrverbotes werden die Gebühren für erteilt«, aber nicht benutzte Ausfuhrbewilligungen nicht zurückgezahlt. Leipzig, den 26. März 1923. Der Reichsbevollmächtigte der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Otto Selke. Sammlung für „Rhein und Ruhr". Fünfzehnte Liste. Ans Anregung des »Vereins der Buchhändler zu Leipzig vera nsta l te te Sa mmlun g. (3. Sammelliste.) E. A. Seemann Mk. 200M0 Insel-Verlag G. m. b. H. <2. Rate) . . . „ IW OVO Lang, Georg (2 Rate) „ tOOVVO Neisland, O. N „ 100 000 Übertrag Mk. 800 000
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