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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.V 304, 31. Dezember 1S0S. Nichtamtlicher Teil. Der Verfasser des Artikels in Nr. 299 hat durchaus recht, wenn ec den Gebrauch der Bezeichnung -Werke« für eine Auswahl als Mißbrauch tadelt. Das Publikum ver steht unter dem Worte »Werke« zum mindesten alle wich tigen Werke eines Schriftstellers, und wenn jemand eine Auswahl herausgibt, so muß er, selbst wenn sie ziemlich umfassend ist, zum mindesten im Untertitel, der auch aus dem Einband enthalten sein muß, dies deutlich zum Aus druck bringen. Was die Bezeichnung -Gesammelte Werke« betrifft, so stimme ich hier mit dem Verfasser des Artikels in Nr. 299 nicht überein. »Diese Bezeichnung-, sagt er, -besteht nach meinem Dafürhalten zu Recht bei Ausgaben, die zwar nicht sämtliche Werke eines Dichters, aber doch den größeren Teil derselben und darunter natürlich seine Haupt werke enthalten». Das Publikum wird unter der Be zeichnung -Gesammelte Werke» im wesentlichen dasselbe ver stehen wie unter »Vollständige Werke». Es hat sich aller dings zum Teil schon der Mißbrauch eingeschlichen, als -gesammelte» Werke die Ausgabe einer Reihe von Schriften zu bezeichnen, die bisher einzeln erschienen waren, die aber durchaus nicht das Gesamtschaffen eines Schrift stellers darstellen. Das Publikum hat aber für diese Unterscheidung kein Verständnis, und da der Titel gewählt wird, um den Käufern zu sagen, was in der Ausgabe ent halten ist, so liegt hier unstreitig eine Irreführung vor. Etwas anderes ist es allerdings, wenn eine Ausgabe in einer Reihe von Bänden erscheint unter dem Titel: Ge sammelte Werke von N. N., 1. Reihe, 2. Reihe usw., und der Verlag oder der Herausgeber von vornherein erklärt, daß er die Absicht hat, nur die wichtigeren Werke des betreffenden Schriftstellers, oder nur solche aus einem bestimmten Gebiet, namentlich aus dem Hauptgebict des Verfassers, in dieser Ausgabe zu vereinigen. Aber auch dann wird es notwendig sein, dies zum mindesten im Vorwort, wenn nicht auch auf dem Titelblatt zum Ausdruck zu bringen. Die im vorstehenden erwähnten Einschränkungen sollen durchaus keine kleinliche Auffassung verraten, sondern lediglich für Treu und Glauben im literarisch-geschäftlichen Verkehr eintreten. Ich würde z. B. die Bezeichnung Gesammelte Werke von Wilhelm von Polenz für die kürzlich erschienene Ausgabe in keiner Weise beanstanden, obschon, soweit ich sehe, ein Roman und ein Drama nicht darin enthalten sind, weil sie in einem anderen Verlage erschienen sind, der ihren Wiederabdruck vermutlich nicht gestattete. Jene Ausgabe enthält alle wichtigeren Werke des Verfassers und auch alles minder Wichtige, dessen Abdruck möglich war. Wenn der Herausgeber vielleicht erst nach einer Reihe von Jahren in den Stand gesetzt werden wird, auch die eben erwähnten Arbeiten seiner Ausgabe anzuschließen, so kann man doch nichts dagegen einwenden, daß er schon jetzt die Bezeichnung »Gesammelte Werke« dafür anwendet. Hier wird der Käufer nicht getäuscht; denn er erhält tatsächlich das Lebenswerk des Verfassers, und ein späterer Nachtragsband wird das Bild, das er sich von dessen Schaffen macht, in keiner Weise verändern. Was in Nummer 209 über die Bezeichnung »Original- Ausgabe« gesagt wird, ist rechtlich durchaus zutreffend; aber ich sehe nicht ein, weshalb der bisherige Gebrauch zu be anstanden wäre. Ein Verleger, der ein Menschenalter hindurch oder gar länger ein Werk herausgegeben hat und der in den meisten Fällen viel Mühe und Zeit auf dessen Vertrieb oder auch auf dessen inhaltliche Ausgestaltung verwendet hat, sollte doch wohl das Recht haben, seine Ausgabe weiterhin als Original-Ausgabe bezeichnen zu dürfen. Wo es sich um ein dichterisches Werk handelt, dessen Text unveränderlich feststeht, bedeutet diese Bezeichnung an und sür sich gar keinen Vorzug. Höchstens daß mancher Bücherfreund, der weiß, daß ein Werk jahr zehntelang von einem angesehenen Verlage gehegt und ge pflegt worden ist, Wert darauf legt, eine Ausgabe gerade aus diesem Verlag zu besitzen. Wenn der Verleger dieser -Original-Ausgabe« sich nicht bemüht, das Werk in bezug auf Ausstattung und textliche Ausgestaltung (Einleitung, Erläuterungen usw.) auf der Höhe zu halten, so ist das sein eigener Schaden, und dann wird ihm auch die Bezeichnung -Original-Ausgabe« nicht Helsen können. Anders verhält es sich mit praktischen Werken und sonstigen Büchern, die dem Wandel der Zeit unterliegen und durch Neubearbeitungen immer wieder verbessert werden müssen. Einen solchen Fall haben wir in den letzten Jahren erlebt. Als das Davidissche Kochbuch, das in seiner Art eine gewisse Berühmtheit erlangt hatte, für den Nachdruck frei wurde, erschienen zahlreiche neue Ausgaben; aber diesen mußte die letzte zu Lebzeiten der Verfasserin erschienene Auflage zugrunde gelegt werden. In den letzten 30 Jahren hatte aber der Verleger der Original-Ausgabe das Werk immer wieder erweitern und verbessern lassen, und das Kochbuch hatte sich nicht zum wenigsten in dieser Gestalt seinen vorteilhaften Ruf erworben. Es ist deshalb nicht mehr als billig, daß der Verlag berechtigt sein soll, seine Ausgabe auch weiterhin als Original-Ausgabe zu bezeichnen, um sie von andern, durchaus berechtigten, aber vielleicht nur flüchtig verbesserten Nachdrucken zu unterscheiden. Da durch wird es ja keinem andern Verleger verwehrt, den alten Davidisschen Text als Unterlage für ein neues Koch buch zu benutzen und dieses vielleicht sogar als besser an zupreisen als die Original-Ausgabe, wenn sie tatsächlich besser sein sollte als diese. Datierung von Büchern mit der Jahreszahl 1910 statt 1909. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist ge geben, um üblen und schädlichen Auswüchsen des Geschäfts verkehrs entgegenzutreten. Nicht aber hat der Gesetzgeber daran gedacht, daß durch dieses Gesetz alten begründeten und allgemeinen Geschäftsgewohnheiten, die niemand schädigen, zu Leibs gegangen werden soll. Eine solche alte, sogar internationale Gewohnheit ist die, daß Bücher, dis in den letzten Monaten des Jahres erscheinen, nicht mit dem Datum dieses, sondern mit demjenigen des folgenden Jahres versehen werden. Diese Sitte hat ihre Ursache in den Geschäftsgebräuchen des Sortimentsbuchhandels. Für diesen gilt ein Buch meist nur ein Jahr lang als Neuigkeit, und zwar nur das Jahr lang, das als Erscheinungs jahr auf dem Buche angegeben ist. Neuigkeiten allein aber pflegen energisch vertrieben zu werden. Es würden daher Bücher, die vom Oktober bis Dezember 1909 erschienen sind, schon im Januar 1910 nicht mehr energisch vertrieben werden, wenn sie'mit der Jahreszahl 1909 ausgegeben werden. Die Jahreszahl bedeutet hier also nicht so das Jahr des Er scheinens, als das Jahr, in dem das Buch im Buchhandel als Neuigkeit vertrieben wird. Gegen diese alte Sitte wendet sich Fuld in seinem sonst ausgezeichneten Kommentar über das Reichsgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Er führt Seite 130 aus, daß die sogenannten Vordatierungen, die im Laufe der letzten Jahre häufiger geworden seien, zweifellos objektiv unrichtig und in vielen Fällen geeignet seien, den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen, während sie in anderen Fällen ohne Einfluß blieben. Sie verstießen daher in vielen Fällen gegen den Z 3 des Gesetzes. An dieser Ausführung ist zunächst nicht richtig, daß die 3077«
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