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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1886
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- Ausgabe
- Band
- 1886-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1886
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 6831 ^ 276, 29. November 1886. s,. folgenden Vermerk: »Auslieferung für Deutschland bei S. u. V. in L.« oder irgend einen ähnlichen Vermerk tragen, der auf ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinweist, d. nachstehende Notiz: »Preis für Deutschland 1 ^ 25 §>, in elegantem Leinwandband mit Gold- und Schwarzdruck 1 c/il 75 mit Schwarzdruck allein 1 ^ 65 sx« oder eine andere Notiz enthalten, in der die Preise der klägerischen Verlagsartikel höher als auf der Rückseite des Titeltlattes der Anlage L angegeben sind. Ferner wird dem Beklagten untersagt, das unter 2 auf geführte Schriftwerk mit einem Titelblatte zu vertreiben, welches eine höhere (spätere) Ausgabe nennt, als diejenige, welche thatsächlich bei der Klägerin erschienen ist. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung mit dem Anträge ein, die Klage in vollem Umfange kostenpflichtig abzu- weijen. Klägerin schloß sich dieser Berufung mit dem Anträge an, nach ihren gesamten Klageanträgen zu erkennen. Beklagter behauptete unter Zeugenbeweis, die Bezeichnung einer Anzahl Exemplare der zweiten Sammlung als 58. Ausgabe beruhe auf einem Versehen der Druckerei, sei übrigens wegen der Bezeichnung »Stereotyp-Ausgabe« völlig unerheblich. Unstreitig hat Klägerin unterdessen bereits eine 59. Ausgabe erscheinen lassen. Es erkannte der Zweite Civilsenat des K. s. Ober-Landcs- gerichts zu Dr. durch Urteil vom 2. März 1886: Das am 7. Juli 1885 verkündete Urteil der Dritten Civilkamnier des Landgerichts zu L. wird auf die Berufung des Beklagten in Ansehung der darin unter l) und 3) ge troffenen Verfügungen dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin die Tragung der in der ersten Instanz ausgelaufenen Kosten auferlegt wird. Dagegen wird die Anschließung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und dieselbe verurteilt, die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Gegen dieses Urteil hat Klägerin die Revision mit dem Anträge, nach ihrem Berusungsantrage zu erkennen, eingelegt. Be klagter hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Sach verhalt wurde entsprechend dem Thatbestande des angefochtenen Urteils vorgetragen. Entscheidungsgründe. 1) Der Auffassung der Jnstanzgerichte, es liege kein Nach druck vor, weil ein solcher durch den bloßen Abdruck des Titel blattes nicht begangen werden könne, war in dieser Allgemeinheit nicht beizutreten. Von dem Falle, daß der Titel eines Schrift werks für ein anderes Schriftwerk benutzt wird, ist der ganz anders geartete Fall zu unterscheiden, daß für Exemplare eines und desselben Werks das demselben fehlende Titelblatt seitens des Inhabers der Exemplare, dem kein Verlagsrecht an dem Werke zur Seite steht, durch Druck hergestellt und den Exem plaren angefügt wird. Nur ans den ersteren Fall bezog sich die Nr. 9 des K 6 des Entwurfs zum Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht, wonach als verbotener Nachdruck »die unveränderte Benutzung des Titels eines Schriftwerks für eine spätere Druck schrift« nicht anzusehen sein sollte, welche Bestimmung von der Reichstagskommission als selbstverständlich gestrichen wurde. Ob diese Entstehungsgeschichte es rechtfertigen könnte, bei dem Titel jede Erörterung im einzelnen Falle, ob er nicht ein litterarisches Geistesprodukt enthält, anszuschließen, weil ihm der Schutz gegen Nachdruck schlechthin zu versagen wäre, kann hier dahin gestellt bleiben. Erfolgt die Vervielfältigung eines Teils eines Schriftweiks dazu, um in Verbindung mit anderen Teilen desselben, von denen der Vervielfältiger Exemplare besitzt, ohne das Verlagsrecht zu haben, vertriebsfähige ganze Exemplare zu erlange», so kann es nicht darauf ankommen, ob der betreffende Teil des Schriftwerks, für sich allein betrachtet, Gegenstand eines geschützten Autorrechts wäre. Durch Nachdruck des fehlenden Teils, ohne dessen Vorhandensein und Einfügung an der ent sprechenden Stelle die vorhandenen Teile eben nur Stücke be druckten Papiers, aber keine Vertriebs- und konkurrenzfähigen Exemplare sind, entsteht ein sich auf das ganze Schriftwerk er streckender Nachdruck. Für das Wesen desselben ist es gleich- giltig, daß der Nachdrucker Stücke des Werkes, die ohne Ver letzung des Autorrechts gedruckt worden, schon in Händen hat, sodaß es keines neuen Druckes des Ganzen bedarf, sofern nur durch neuen widerrechtlichen Druck erst etwas hergestellt werden nmß, dessen es für die Fertigstellung des Ganzen bedarf. Von einem nur teilweisen Nachdruck kann man hier nur insofern sprechen, als man nicht den Umfang der Verletzung des Autorrechts, sondern den Umfang der Herstellungsthällgkeit vor Augen hat. Gesetzt also, es hätte jemand unter Maknlatur- beständen inhaltlich unvollständige Exemplare eines Schriftwerks erworben, das inhaltlich Fehlende bestünde aber aus Gesetzen oder öffentlichen Aktenstücken oder Verhandlungen, so würde sich derjenige, der diese fehlenden Teile durch Druck herstellt und zum Zweck des Vertriebes den Exemplarbeständen anfügt, nicht darauf berufen können, daß das Hinzngefügte, für sich betrachtet, und bei Aufnahme in ein anderes Werk, nach K 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 keinen Schutz gegen Nachdruck genießt. Was von fehlenden Jnhaltsteilen gilt, muß aber ebenso vom fehlenden Titelblatt gelten. Wenn ein Verleger Rückstände einer Auflage, die er nur als Makulatur erachtet, verlaust und, uni sic! er zu gehen, daß ihm aus solchem Verkauf keine Konkurrenz erwächst, das Titelblatt abschneidet, oder wenn der Antor oder Verleger an eine Person nur die Aushängebogen des Schriftwerks giebt, so begeht der Empfänger einen Nachdruck, wenn er znm Zwecke der Herstellung vertriebsfähiger Exemplare und ihres Vertriebes sich das Titelblatt dazu drucken läßt. Der Thatbestand des Nachdrucks eines Schriftwerks kann daher auch durch ungenehmigte, mechanische Vervielfältigung seines Titel blattes, mag auch dieses selbst kein litterarisches Geistcserzengnis sein, verwirklicht werden, sofern diese Vervielfältigung die Wirkung einer Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Schriftwerk hat — dieses Urheberrecht als Recht seiner ausschließlichen Ausbeutung durch den Autor oder seine Rechtsnachfolger verstanden. Nun handelt es sich im vorliegenden Fall um Exemplare, die der Be klagte sämtlich mit Titelblatt, also in vertriebsfähigem Zustande zum Zweck des Vertriebs erworben hatte, und von denen er die Titelblätter abgelöst, dieselben aber durch Wiederdruck desselben Titelblatts mit einigen Abänderungen ersetzt hat. Es würde zu weit gehen, hierin schlechthin einen unerlaubten Nachdruck zu finden, indem man die erforderliche Verletzung des Autorrechts damit be gründete, daß durch die geschehene Ablösung der Titelblätter, die beim Mangel eines Verlagsrechtes der Beklagte durch Druck wieder herzustellen nicht befugt gewesen sei, der für den Autor oder Ver leger vorteilhafte Zustand, daß von ihnen bereits abgesetzte Exem plare konkurrenzunfähig geworden, eingetreten wäre, den der Be klagte wieder beseitigt habe. Auf die Erlangung eines Vorteils aus solchen Vorgängen ist es seitens des Autors oder Verlegers bei dem Vertriebsgeschäft nicht abgesehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch den neuen Druck mit Abänderungen wegen der eigentüm lichen Wirkung der letzteren eine Beeinträchtigung des klägerischen Autorrechts bewirkt worden ist. Dies ist nicht der Fall, insoweit man diejenigen Abänderungen in Betracht zieht, welche in der nicht richtigen Wiedergabe des Namens des Herausgebers, der Weglassung
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