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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1923
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- 1923-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 178, 2. August 1923. Übertrag: Mk. 1 684 444 2 420 000 F. A. Brockhaus, Leipzig (5. Rate) ... „ 1 000 000 »M. B., Berlin« (5. Rate) ,1000 000 Musarion-Verlag, A.-G., München ... „ 500 000 Rikola Verlag, A.-G., Wien „ 600 000 H. Bock, Dresden „ 300 000 Inhaber u. Angestellte d. Fa. v. Zahn K Jaensch, Dresden 160 000 Verlag Mich. Laszlcben, Kallmünz ... „ 100 000 Hans Paul Scharrer, Hamburg . . . ., 100000 E. Koller, i. Fa. A. Stefanski Nachf., Hamburg (3. Rate) 100 000 Niemeyer'sche Bnchh., Bielefeld (3. Rate) „ 100 000 Delphin-Verlag Or. Nich. Landauer, München (3 nn'd 4. Rate) ... „ 100000 Johannes Nik. Frank, München .... „ 100000 Julius Klinkhardt ü. G. A. Gloeckner, Leipzig (5. Rate) „ 100 000 Oskar Schloß, Neubiberg 100 000 Wolfs L Hohorst, Hannover (3. Rate) . 100 000 N. Samosch, Breslau 50 000 Akademisches Antiquariat Hch. Tränkner, Leipzig 60000 Jakobus Nöling, Emden 50 000 Or. W. Junk, Berlin (5. Rate), »Honorar fltr einen Börscnblattartilel« ... „ 41400 E. Mclher's Buchhandlung, Waldenburg . „ 40 000 Hermann Treichel, Jena (21. Rate) ... „ 40 000 C. Ludwig Ungelenk, Dresden (2. Rate) . „ 30 000 Stiller'sche Hofbuchh., Schwerin, »Treue den Treuen« „ 30 000 Seidel'sche Sortbh., Wien ' „ 20 000 do. Doppelt gezahlter Mitgliedsbeitrag . „ 4 500 Evang. Vcreinsbuchhanöl., H. Schultz, Danzig 20000 Hermann Treichel, Jena (20. Rate) . „ 20 000 »Ungenannt in O.« 10 000 Fr. Ackermanu's Verl., Weinheim (4. R.) „ 3 000 6 343 344 Mk^ 8 763344 Summe von Liste 32 „ 141914 584 Gesamtsumme Mk. 150 677 028 Vom »Verein Dresdner Buchhändler« bisher eingegongene Beträge: 1. Sammelliste (>vgl. Bbl. Nr. 62) Mk. 672 000 2. Sammelliste (s. oben) Mk. 2 420 000 Gesamtsumme Mk. 3 092 000 Die Sammlung wird fortgesetzt! Weitere Spenden sind auf Konto »Ruhrspende«, Börsenberein der Deutschen Buchhändler bei der Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt Leipzig oder auf Postscheckkonto Leipzig 13 463 einzuzahlen. Neues Urheberrecht in der Schweiz. (Schluß zu Nr. 177., in. Schutzdauer. Art. 38. Der Schutz eines Werkes, das unter Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgeschlagenen Weise und zu dessen Leb zeiten öffentlich bekanntgegeben worden ist, endigt mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers. Art. 37. Ist bei der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes der Urheber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet wor den, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes. Erfolgt innerhalb dieser Frist die Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers. Art. 38. Der Schutz eines erst nach dem Tode des Urhebers öffentlich bekanntgegebenen Werkes endigt mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes. Der Schutz endigt jedoch unter allen Umständen mit dem Ab lauf von fünfzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, auch wenn beim Ablaufe dieser Frist noch nicht dreißig Jahr« seit der öffent lichen Bekanntgabe des Werkes verstrichen sind oder diese über haupt noch nicht erfolgt ist. I0S4 Art. 3g. Ist für die Schutzdauer eines Werkes, an dem Mit urheberschaft besteht, der Zeitpunkt des Todes des Urhebers maß gebend, so berechnet sich der Schutzablauf noch dem Tode des zuletzt gestorbenen Miturhebers. Art. 48. Besteht ein Werk aus mehreren selbständigen Teilen, und werden diese nicht gleichzeitig öffentlich bckanntgegeben, so ist für die Berechnung der Schutzdauer jeder Teil als ein beson- deres Werk anzusehen. Erscheint ein Werk in Lieferungen, so ist für die Berechnung seiner Schutzdauer die öffentliche Bekanntgabe der letzten Lieferung maßgebend. Art. 41. Der Ablauf des gesetzlichen Schutzes berechnet sich vom 31. Dezember desjenigen Jahres an, in welchem das für die Berechnung maßgebende Ereignis eingetreten ist. IV. Rechtsschutz. Art. 42. Zivil- und strafrechtlich ist Verfolgbor: 1. tucr unter Verletzung des Urheberrechts a> ein Werk durch irgendein Verfahren wiedergibt, v) Exemplare eines Werkes verkauft, seilhält oder sonst in Verkehr bringt, c> einen öffentlichen Vortrog, eine öffentliche Aufführung oder eine öffentliche Vorführung eines Werkes der- anstaltet, <i, vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Werkes Exem. plarc davon öffentlich ausstellt oder das Werk in anderer Weis« an die Öffentlichkeit bringt; 2. wer unter Verletzung des Urheberrechts hergestelltc oder in Verkehr gebrachte Exemplare eines Werkes benutzt, um es öffentlich vorzutrogen, aufzufllhren oder dorzuführen; 3. wer Exemplar« einer nach Art. 22 zulässigen Wiedergabe in Verkehr bringt oder zu öffentlichem Vortrag, öffentlicher Aufführung oder Vorführung des wiedergegebenen Weckes benutzt, oder die Wiedergabe durch öffentliche Ausstellung von Exemplaren oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt, oder wer, auch ohne «ine dieser Handlungen zu be gehen, mit der Wiedergabe einen Gewinnzweck verfolgt. Art. 43. Zivil- und strafrechtlich ist verfolgbar: 1. wer in zu Täuschung geeigneter Weise den bürgerlichen Namen, das Kennzeichen oder das Pseudonym des Urhebers eines Werkes auf Exemplaren einer nicht vom Urheber des Originals herrührenden Wiedergabe oder auf Exemplaren eines von einem andern herrllhrenden selbständigen Werkes anbringt; 2. wer es unterläßt, die benutzte Quell« in den gesetzlich vor gesehenen Fällen deutlich anzugeben; 3. wer Exemplare eines bestellten Personenbildnisses in Ver kehr oder an die Öffentlichkeit bringt, ohne die gesetzlich ver langte Einwilligung des Abgebildeten oder des Ehegatten, der Kinder, Eltern oder Geschwister des Abgebildeten zu besitzen. Art. 44. Die zivilrechtliche Haftung aus einer Übertretung dieses Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes und besteht auch für Übertretungen, die im Auslande gegen ein« in der Schweiz wohnende Person stattgefunden haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Zivilgesetz buches über den Schutz der Persönlichkeit. Art. 45. Jeder Kanton hat zur Behandlung der dieses Gesetz betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu be zeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet. Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig. , Art. 46. Strafbar ist nur die vorsätzliche Übertretung dieses Gesetzes. Art. 47. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Den Strafantrag kann jeder stellen, der durch die zu verfol gende Handlung oder Unterlassung verletzt worden ist. Der S-rafantrag kann bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils zurückgenommen werden. Art. 48. Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Übertretungen dieses Gesetzes findet, soweit es keine Bestimmungen trifft, der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 entsprechende Anwendung.
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