Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100207
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191002074
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100207
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-02
- Tag1910-02-07
- Monat1910-02
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MchtamtUcher Teil. 30, 7, Februar 1S10. Nichtamtlicher Teil. Das Geld-, Bank- und Börsenwesen.1 Vier Vorträge, veranstaltet vom Buchhandlungs'Gehilfen-Verein zu Leipzig. Bei der bewährten Anziehungskraft des Geldes war es kein Wunder, daß sich zu den Vorträgen über das obige Thema eine stattliche Zuhörerschaft eingefunden hatte, die etwa 200 Berufs genossen, darunter auch einige Damen, umfaßte und den Kleinen Saal des Buchhändlerhauses bis auf den letzten Platz füllte. Man kann also nicht sagen, daß der Buchhändler der rein kauf männischen Seite seines Berufes nicht das Interesse entgegen bringe, das sie verdient. Die Vorträge fanden am 11 , 17., 21. und 24. Januar statt und wurden von Herrn vr. Georg Wendisch, Direktor des Verbandes Deutscher Handlungsgehilfen, gehalten, der uns in meisterhafter freier Rede, aus einer reichen Erfahrung heraus, in ein Gebiet einführte, dessen eingehende Kenntnis noch vielen von uns abgeht. Der erste Vortragsabend war dem Geld, Wechsel und Scheck gewidmet. In kurzen Strichen zeichnete der Redner die geschicht liche Entwicklung des Geldes und legte dar, wie unsere Vor fahren von dem Naturalgelde (Tiere, Früchte, Muscheln usw.) allmählich zum Metallgeld gelangten, das sich durch seine Dauer haftigkeit, Teilbarkeit und leichte Transportfähigkeit auszeichnete und bald große Bedeutung nicht nur als Tauschmittel, sondern als allgemeines Zahlungsmittel, Wert- und Preismesser und Wertbewahrer gewann. In Rom wurden die ersten Goldmünzen ungefähr um 200 v. Ehr. geschlagen. Die Münzhoheit und das Münzregal wurden schon frühzeitig von den Herrschern in An- Legierung treffen und das Verhältnis (Korn) angeben, in dem ihr Feingehalt zum Rauhgewicht (Schrot) stehen muß (Münzfuß). Eine kleine Differenz wird toleriert (Fehlergrenze); sie beträgt 2^"/oo beim Münzgewicht, 2"/^ beim Feingehalt. Das Passier gewicht der Münze darf um 6°/gg hinter dem Normalgewicht Zurückbleiben, unter dem verliert sie ihre Umlaufsfähigkeit und wird vom Staate eingezogen, der, wie bei uns, dafür Ersatz leistet oder, wie in England, den letzten Inhaber den Schaden tragen läßt. Man unterscheidet zwischen Kurantmünzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, und Scheidemünzen, die minder wertig ausgeprägt und daher in der Zahlkraft beschränkt sind. Die im Lande geltende Währung bestimmt die Metallart, die zur Her stellung des Kurantgeldes Verwendung findet, und man spricht von Monometallismus, wenn nur Gold oder nur Silber dazu dient, und von Bimetallismus, wenn beide Sorten zur Aus prägung benutzt werden Erst der Milliardensegen brachte uns die Goldwährung; nur der Taler war noch Kurantmünze (daher der Ausdruck »hinkende Goldwährung«); silberne Scheidemünzen brauchen wir in Deutschland nur bis zu 20 .k in Zahlung zu nehmen. Der Vortrag erstreckte sich nun auf die Geldsurrogate, wie sie sich aus der Wandlung der Geldwirtschaft zur Kreditwirtschaft er- gaben und als deren wichtigste zu nennen sind: Wechsel und Scheck. Der Wechsel ist eine Schuldurkunde, durch die eine Person oder Firma sich verpflichtet, nach einem besonderen Recht (Wechsel recht) eine Summe zu bestimmter Zeit an die im Wechsel ge nannte Person selbst zu zahlen oder zahlen zu lassen. Der Ur- svrung des Wechsels geht auf Italien zurück, wo wir ihn um das Jahr 1000 verbreitet sehen. Seitdem hat er sich in allen zivilisierten Ländern eingebürgert. Im 18. Jahrhundert bestanden nicht weniger als 66 Wechselordnungen nebeneinander. An einer ein heitlichen Regelung des Wechselrechts fehlte es indessen in Deutschland, weshalb am 20. Oktober 1817 eine große Konferenz in Leipzig zur Beratung einer allgemeinen deutschen Wechsel- ordnung zusammentrat, die denn auch 1849 zur Einführung in den deutschen Staaten gelangte und 1871 Reichsgesetz wurde. Eine reiche Terminologie ist mit dem Begriff Wechsel verknüpft. Da gibt es den eigenen, trockenen oder Sola wechsel, der ein einfaches Zahlungsversprechen enthält, das der Aussteller dem Adressaten gibt; dann den gezogenen Wechsel oder die Tratte, in dem der Aussteller (Trassant) den Bezogenen (Trassat) zur Zahlung einer Summe an den Wechselnehmer (Remittent) auffordert. Je nach dem angegebenen Zahlungsort und der Zahlungszeit wird unterschieden zwischen Markt- oder Meßwechsel, Platzwechsel, Distanzwechsel, Domizilwechsel, Sichtwechsel, Dato wechsel usw. Ein gesetzlich gültiger gezogener Wechsel muß die folgenden sogenannten wesentlichen Erfordernisse enthalten: 1. die ausdrückliche Bezeichnung der Urkunde als »Wechsel« (Wechsel klausel), 2. die Wechselsumme, 3. den Remittenten, 4. die Zahlungs zeit (Verfalltag), 5. den Aussteller, 6. Ort und Tag der Ausstellung (Wechseldatum), 7. den Bezogenen (Wechseladresse), 8. den Zahlungsort. Überflüssig oder unwesentlich und daher in dem neueren Reformwechsel nicht mehr enthalten sind Bemerkungen wie: »Wert erhalten« (in Rechnung, in Waren), »an die Order von ...«, »laut (oder ohne) Bericht«. Der Bezogene muß den Wechsel akzeptieren, d. h. schriftlich erklären, daß er die Zahlungsaufforderung annimmt (querschreiben); erst durch dieses Akzept wird der Bezogene wechselmäßig verpflichtet. Jeder Wechsel kann ohne weiteres in dossiert, d. h. innerhalb seiner Umlaufszeit an Zahlungs Statt weiter gegeben werden. Das Indossament oder Giro (für mich an die Order von) wird auf die Rückseite des Wechsels gesetzt. Dieses Giro heißt Blankoindossament, wenn es nur den Namen oder die Firma des Indossanten enthält, Prokuraindossament, wenn der Wechsel nur zum Inkasso geht, das Giro demnach keine Wechselpflicht für den Indossatar in sich schließt. Am Verfalltage wird der Wechsel im Geschäftslokal des Zahlungspflichtigen zur Zahlung vorgelegt; ist der Zahltag ein Sonntag, so geschieht dies zweiten Werktag nach dem Zahltag Protest erhoben werden, was neuerdings nicht nur durch den Notar oder eine Gerichtsperson, sondern auch durch den Postbeamten, der den Postauftrag über bringt, geschehen kann, wenn die Wechselsumme nicht über 800 -xc beträgt und keine Notadresse angegeben ist. Auf Grund des Protestes üben nun die Indossanten ihr Regreßrecht aus, und schließlich wird die Wechselklage erhoben, die sehr rasch zur Ent scheidung führt. In der Klageschrift ist die Bemerkung »Im Wechselprozeß wird geklagt« durchaus notwendig, ebenso die Bei legung des Wechsels in Original oder Abschrift. Die Notadresse bezeichnet eine Persönlichkeit oder Firma, die im Nichteinlösungs falle den Wechsel in Schutz nimmt. Die Wechselstempelsteuer be trägt bis 200 ^ 10 o), von 200—400 ^ 20 H, von 400—600 .tt 30 von 600—800 40 H, von 800—1000 50 -Z; jedes an gefangene weitere Tausend noch 60 -H. Die Steuer muß nach 3 Monaten erneuert werden. Von ganz besonderem Interesse waren die Ausführungen des Vortragenden über den Scheck, dessen hohe Bedeutung als Schonungsmittel der metallenen Geldbestände nun auch in weitere Kreise des Buchhandels gedrungen ist, seit sich die Mehrzahl der größeren buchhündlerischen Firmen dem Postscheckverfahren an geschlossen hat. Der Scheck ist eine Zahlungsanweisung aus dem Bankguthaben des Ausstellers, die ebenfalls nur bei einer mil Bankiereigenschast ausgestatteten Person zahlbar gemacht werden kann. Sein Ursprung ist wieder in Italien zu suchen, wo wir ihn schon im fünfzehnten Jahrhundert antreffen. Seine eigentliche Verbreitung findet er aber in England, wo das Sprichwort gilt: ^ wan zahlt bar, a FentlemLn mit Scheck. Nicht minder ge bräuchlich ist er in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. In Deutschland ist seine Einbürgerung noch nicht so alten Datums. Die gesetzliche Regelung des Scheckverkehrs erfolgte bei uns durch Reichsgesetz vom 1. April 1908. Die Zahlung ist entweder an eine im Scheck benannte Person (Namenscheck) oder an den Überbringer (ohne Prüfung der Legitimation) zu leisten (Inhaberscheck). Im Gegensatz zum Wechsel hat der Scheck kein Fälligkeitsdatum, sondern er darf nur auf Sicht lauten und muß nach der neuesten 1907/03, wird der große volkswirtschaftliche Nutzen des Schecks besonders offenbar. Sein privatwirtschastlicher Nutzen aber besteht nicht zum wenigsten in der Vermeidung der Gefahren, die dem Bargeld durch Feuer, Diebstahl oder sonstigen Verlust drohen, und in dem Zinsgewinn, den die ständige Bankverbindung für den Kontoinhaber abwirst Seit dem 1. Oktober 1909 ist der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder