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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nichtamtlicher Teil. U 30, 7. Februar 1910. sich nur auf Aktiengesellschaften mit einem Kapital von mindestens 20 Millionen Mark beziehen und nur von börsentermingeschäfts fähigen Personen ausgeübt werden. Börsentermingeschäfte in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei sind nur den Erzeugern, Perarbeitern und Händlern der betreffenden Waren gestattet. Wer vorsätzlich ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide usw. schließt, hat eine Geldstrafe bis zu 10 000 ver wirkt. Wer betrügerische Mittel anwendet, um auf den Börsen preis einzuwirken, verfällt einer Gefängnisstrafe und zugleich einer Geldstrafe bis zu 15 000 auch können ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. Ein Bankier, der wider besseres Wissen unrichtigen Rat erteilt, wird mit Gefängnis bestraft; da neben kann noch auf Geldstrafe und Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte erkannt werden. Wie geht es nun an einer Börse zu? Diese Kenntnis kann und sollte sich jeder verschaffen. Natürlich hat der Außenstehende keinen Zutritt zu den Börsensälen, aber er kann, wie in Berlin, auf die Emporen steigen (gegen ein Entree von 30 H) und sich von oben herab das sonderbar bewegte Bild ansehen. Die Ber liner Börse umfaßt drei große Säle; in dem einen tagt die Pro duktenbörse, in den beiden andern die Effektenbörse. Sie wird kurz vor 12 Uhr mittags geöffnet und um 3 Uhr geschlossen. Während dieser Zeit herrscht hier nun ein Leben und Treiben, das sich wie das Wogen und Branden am Meeresstrande aus nimmt; es wimmelt wie in einem Ameisenhaufen; alles schreit durcheinander, denn man ruft sich die Gebote mit lauter Stimme zu. Die Stimmung der Börse ist wie ein Barometer, auf dem man alle Schwankungen des Geldmarktes ablesen kann. Politische Maßnahmen, Tagesereignisse, Wetternach richten finden hier ihren Niederschlag, und manchmal sucht noch eine gut lancierte Sensationsnotiz, die sich hinterher als falsch erweist, das Steigen oder Fallen der Papiere zu beein flussen. Die Geschäfte der Börse sind auf ihrer ersten Stufe Kassa oder Locögeschäfte, d. h. dem Kauf muß sogleich, spätestens am zweiten Tage, die Lieferung folgen. Die zweite Stufe bilden die Lieferungsgeschäfte, die dritte die Zeitgeschäfte (Termin-, Ultimo- geschäfte). Das sind solche, die zu einem bestimmten Preise ab geschlossen sind, deren Erfüllung und Lieferung aber erst nach einiger Zeit, meistens am letzten Tage des Monats (per ultimo, Ultimogeschäfte), bisweilen auch in der Mitte des Monats <psr msclio) zu erfolgen braucht. An der Börse stehen sich zwei Par teien gegenüber, die von entgegengesetzten Voraussetzungen aus gehen. Die eine, die Haussepartei, rechnet auf ein Steigen des Kurses bis zum Erfüllungstage und schließt Käufe ab in der Hoffnung auf einen Kursgewinn beim nachfolgenden Verkauf. Die andere, die Baissepartei, baut ihren Plau auf das Sinken der Kurse und schließt Verkäufe ab in der Erwartung, die Papiere zu niedrigerem Kurse bis zum Lieferungs- oder Stichtage zurückkaufen (sich eindecken) zu können; sie »fixt«, d. h. verkauft Papiere, ohne sie schon selbst zu besitzen. Der Gewinn besteht in der Differenz zwischen dem Kurse des Abschlußtages und dem des Erfüllungs tages. Der Differenzeinwand, das Charakterisieren des Geschäfts als eines bloßen Spielgeschäfts, befreite früher den Schuldner von der Zahlung der Verlustsumme; das neue Börsengesetz hat die hierbei zutage getretenen unhaltbaren Zustände beseitigt. Eine besondere Form des Zeitgeschäfts sind die Prämiengeschäfte, bei denen man sich Vorbehalten kann, gegen Zahlung einer Prämie (Reugeld) von der Vertragserfüllung zurückzutreten. Man schließt ab: Vorprämien, in der Hoffnung auf ein Steigen der Kurse, Rückprämien, in der Hoffnung auf ein Fallen der Kurse, Stellagen, wenn man nach beiden Seiten hin, d. h. ob man die Ware fordern oder liefern will, freie Hand haben will. Aus dem konzentrierten Zusammenströmen von Angebot und Nachfrage an der Börse läßt sich der wichtige Gradmesser ge winnen, den wir als Börsenkurs kennen. Er wird täglich aufs neue festgesetzt, und seine Bildung erfolgt durch die schon er wähnten Börsen- oder Kursmakler, durch die alle An- und Ver käufe in Wertpapieren vermittelt werden. Der Kursmakler wägt auf seiner Tabelle, auf der er die Aufträge der Kommissionäre (Bankiers) verzeichnet hat, die angemeldeten Käufe und Verkäufe gegeneinander ab und drückt das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, je nachdem eine Vermehrung oder Verminderung ein getreten ist, für jedes gehandelte Papier in einer Zahl aus, dem Kurs. Das täglich veröffentlichte Verzeichnis ist der Kursbericht oder Kurszettel, der in kapitalkräftigen Kreisen mit größter Spannung er- wartet wird. Der Privatkapitalist übergibt seine Aufträge in Wert- papieren einem Bankier, der im eigenen Interesse darauf zu halten hat, daß sich die Börsengeschäfte seines Kunden nur innerhalb des Einschusses bewegen, den dieser dafür zur Verfügung gestellt hat. Die zunehmende Konzentration der Großbanken hat zweifel los eine Verminderung der Börsengeschäfte herbeigeführt; zahl reiche Käufe und Verkäufe werden schon innerhalb der Bank nach Börsenart erledigt, und es bleibt für die Börse nur ein Rest von Endgeschäften zur Besorgung übrig. Es ist aber zu hoffen, daß diese Konzentration einmal zum Stillstand kommen wird, was aus mehr als einem Grunde zu wünschen wäre. Zum Schluß gab der Vortragende eine Erläuterung des Berliner (Hertelschen) Kursberichtes, den jeder Teilnehmer vor sich liegen hatte. Von den zahlreichen Abkürzungen und Fachausdrücken des Kurszettels mögen hier einige mit ihrer Erklärung wieder gegeben werden: (1. — Geld (Nachfrage), d. 6. — bezahlt und Geld (gehandelt, aber noch Nachfrage, et. d. 6. --- etwas bezahlt und Geld (ge handelt, aber noch große Nachfrage). II — Brief (Angebot), b. L. -- bezahlt und Brief (gehandelt, aber noch Angebot), st. b. 6. — etwas bezahlt und Brief (gehandelt, aber noch großes Angebot). kr. -- franco (ohne Zinsen), i. v. — inklusive letzten Dividenden- scheins. konsolidiert — vereinigt, unkonv. — unkonventierbar vor 1914 (bis 1914 nicht im Zinsfuß herabsetzbar.) Unter lauten Beifallsbezeigungen seiner dankbaren Zuhörer schaft, die sich an allen vier Abenden in unverminderter Stärke eingefunden hatte, beendigte Herr Or. Wendisch seine Vortrags reihe, die uns eine reiche, noch lange nachwirkende Belehrung vermittelte. Unsern Dank drückte Herr Ernst Münz, der Vorsteher des veranstaltenden Vereins, in warmen Worten der Anerkennung aus, die in dem Wunsche gipfelten, den Redner im nächsten Winter wieder an dieser Stätte begrüßen zu können. Georg Kluge. Kleine Mitteilungen. * Die Handelsbeziehungen des Deutschen Reichs mit den Bereinigten Staaten von Amerika. — Dem Deutschen Reichs tage ist der folgende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika, zugegangen: Der Bundesrat wird ermächtigt, bei der Einfuhr von Erzeug nissen der Vereinigten Staaten von Amerika in das deutsche Zoll gebiet die Anwendung der in den geltenden Handelsverträgen zugestandenen Zollsätze in angemessenem Umfang zuzulassen. Die Ermächtigung bleibt solange in Kraft, als in den Ver einigten Staaten von Amerika die Erzeugnisse des Deutschen Reichs und der mit ihm zollgeeinten Länder oder Gebietsteile höheren Zollsätzen als den in Abschnitt 1 des amerikanischen Zoll tarifgesetzes vom 5. August 1909 vorgesehenen nicht unterworfen werden. Wird von den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Zollbehandlung nicht nach den in der Note zu Artikel II des Handelsabkommens vom 22. April/2. Mai 1907 (Reichsgesetzbl. S. 305) unter ö bis enthaltenen Grundsätzen verfahren, oder lassen die Vereinigten Staaten von Amerika durch Gesetze, Ver träge mit dritten Ländern oder auf irgend eine andere Weise bezüglich des Warenaustausches zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten irgendwelche den gegenwärtigen Zustand zu ungunsten Deutschlands verschiebende Änderungen eintreten, so wird der Bundesrat nach seinem Ermessen die den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten gewährten Begünstigungen ganz oder teilweise zurückziehen. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. In der dem Entwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt: Infolge des neuen, am 6. August 1909 in Kraft getretenen amerikanischen Zolltarifgesetzes hat die amerikanische Regierung das deutsch-amerikanische Handelsabkommen von 1907 am 7. August 1909 gekündigt. Es wird danach mit Ablauf des 7. Februar 1910 außer Kraft treten. Bis dahin können von den in dem Ab kommen ausdrücklich aufgeführten deutschen Waren (Weinstein,
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