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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1910
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- 1910-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1910
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30. 7. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. amerikanischerseits auf dem Gebiete der Zollverwaltungsbestim- mungen gemachten Zugeständnisse. Im übrigen sind die Vorschriften des neuen amerikanischen Zolltarifgesetzcs auch Deuschland gegen über am 6. August 1909 in Wirksamkeit getreten. Der neue Tarif bezeichnet die darin angegebenen Zollsätze als den Minimaltarif soll bis zum 31. März 1910 gegenüber allen Ländern Anwendung finden. Vom I. April 1910 ab soll automatisch der Maximaltarif auf die Einfuhr aus allen Ländern angewendet werden, es sei denn, daß der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika durch eine Proklamation die weitere Verzollung der Herkünfte bestimmter Länder nach dem Minimaltarif anordnet. Dies soll der Präsident nach dem Gesetz nur bezüglich solcher Staaten tun, die nach seiner Überzeugung amerikanische Erzeugnisse durch Zoll oder sonstige Bestimmungen nicht unbillig differenzieren. Das neue amerikanische Tarifgesetz enthält keine den Sektionen 3 oder 4 des Dingley-Gesetzes entsprechenden Bestimmungen, auf von der amerikanischen Regierung etwa abgeschlossenen Er mäßigungen des Minimaltarifs vereinbarenden Vertrage zurzeit seine Zustimmung nicht erteilen würde, so konnte es jetzt nur darauf ankommen, eine Verständigung zu erzielen, durch welche Deutschland der Minimaltarif gesichert wird. Abgesehen von dem Minimaltarif kamen ferner Zugeständnisse auf dem Gebiete des Zollverwaltungsverfahrens in Betracht, d. h. in erster Linie die Neubewilligung der in dem Abkommen von 1907 unter 6, 6, v, k, k' aufgeführten Abmachungen. Die daselbst vereinbarte Bestimmung ^ mußte ausscheiden, da die in der Bestimmung ^ gekennzeichneten Waren künftig nach ausdrücklicher Gesetzesvor schrift nach dem Marktwert in Amerika zu verzollen sind. In zweiter Linie erschien eine vertragsmäßige Festlegung von Ab milderungen der neuen Vorschriften über die Angabe des Ur sprungslandes auf den eingeführten Waren (Markierungszwang) erwünscht. Im November v. I. haben in Washington Besprechungen wegen der Neuregelung der deutsch-amerikanischen Handels beziehungen stattgefunden, in denen deutscherseits die vor stehenden Vorschläge gemacht worden sind. Eine Fest legung von Einzelbestimmungen bezüglich der Markierung von Waren wurde amerikanischerseits abgelehnt, eine entgegen kommende Praxis aber in Aussicht gestellt. Der Fortbestand der unter 3 bis der Note aufgeführten Vereinbarungen, sowie die Gewährung des Minimaltarifs wurde zunächst von der Erfüllung einer größeren Anzahl von Forderungen abhängig gemacht. Im Laufe der Besprechungen schieden eine Reihe dieser Forderungen aus, und es wurden in dem darauffolgenden amtlichen Schrift wechsel von der Amerikanischen Regierung die nachstehenden Forderungen aufrecht erhalten: 1. Gewährung aller deutschen Vertragszollsätze, oder an gemessene Kompensationen durch Gewährung von Zoll ermäßigungen über die bisherigen Vertragssätze hinaus, 2. Zulassung von amerikanischem Schweinefleisch nach der Vornahme der amtlichen Trichinenschau in Deutschland, aber ohne Beibringung der gegenwärtig noch verlangten Be scheinigung über erfolgte mikroskropische Trichinenunter suchung in den Vereinigten Staaten, 3. Zulassung von amerikanischem Rindvieh zur sofortigen Schlachtung. Bezüglich der Punkte 2 und 3 wurde deutscherseits erklärt: Derartige sanitäts- und veterinärpolizeiliche Vorschriften richteten sich nach den jeweiligen Gesundheitsverhältnissen in den einzelnen Ländern. In allen Ländern und nicht zum wenigsten in den in der Union werde von diesen Einfuhrverboten insbesondere auch Deutschland betroffen. Unter anderem fei die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Deutschland verboten, während sie aus auf die genannten beiden Forderungen im Rahmen der Tarif- Verhandlungen nicht eingehen. Um aber einen Beweis ihrer freundschaftlichen Gesinnungen gegenüber Amerika zu geben, werde die Kaiserliche Regierung, falls die Union die Abschaffung der Trichinenatteste gesondert zur Sprache bringe, auf eine Er ledigung dieser Angelegenheit im Sinne der amerikanischen Wünsche hinzuwirken bereit sein. Bezüglich der Einfuhr lebenden Viehes dagegen könne die Kaiserliche Regierung weder ein Entgegenkommen in Aussicht stellen, noch in irgend welche Ver- Bezüglich der deutschen Vertragssähe sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. Bei dieser Sachlage erschien es erwünscht, die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermächtigung für den Bundes rat zu beantragen, da hierdurch die Möglichkeit geschaffen wird, nach dem 7. Februar den Vereinigten Staaten die bisher ein geräumten Vertragssätze weiter zu gewähren und bei den weiteren Verhandlungen die Zollsätze des deutschen Vertragstarifs (ein schließlich der damit im Zusammenhänge stehenden sonstigen Ver günstigungen hinsichtlich der Verzollung) insoweit zuzugestehen, als zur Erzielung eines Einverständnisses notwendig ist. * Handelsvertrag mit Portugal. — Der Deutsche Reichs tag nahm am 4. d. M. den Handelsvertrag Deutschlands mit Portugal in dritter Lesung mit schwacher Mehrheit an. Freisprechung. — »Badende junge Mädchen«, das bekannte Bild des dänischen Malers Harald Slott-Moeller, bildete den Gegenstand einer Verhandlung vor der 4. Strafkammer des Land- nach Ermessen des Gerichts vom Betreten des Anklageraums dispensiert werden können. Angeklagt waren die Kaufleute Hell riegel und Hochsinger, ersterer, weil er als Geschäftsführer des Kunstverlags Novitas, letzterer weil er in seinem Postkartenvertrieb illustrierte Postkarten vertrieben hatte, die eine Reproduktion des breitung unzüchtiger Bilder schuldig gemacht haben. Die Angeklagten baten zunächst, als unbescholtene Personen, mit Rücksicht auf den erwähnten Ministerialerlaß, von dem Be treten des Anklageraumes verschont zu werden. Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Gayer, erklärte sich damit einverstanden und gestattete den Angeklagten, auf Stühlen Platz zu nehmen, die vor der Anklagebank standen. In der Sache selbst kam zur Sprache, daß das fragliche Bild vor einigen Jahren aus der Kunstaus stellung in Berlin ausgestellt wa>-, als eins der besten Werke der dänischen neueren Kunst angesehen wird und sich im Privatbesitz eines dänischen Fabrikanten befindet, der es damals für 6000 Kronen gekauft hatte. Ein anderes Werk desselben Meisters ist im Aalborg-Museum in Kopenhagen, ein anderes von der könig lichen Nationalgalerie in Berlin kürzlich angekauft worden. Eine Reproduktion ist als Gravüre und eine andere als Postkarte durch den Kunstverlag Stenders in Kopenhagen angefertigt, der als eine der ersten Kunstverlagsanstalten gilt. Der erste Angeklagte wies darauf hin, daß sein Verlag die fertige Postkarte erworben habe, weil er auch nicht das geringste Unanständige in dem Bilde finden könne. Von der Verteidigung war Professor Hans Fechner, Schöneberg, als Sachverständiger geladen worden, und dieser führte vom künstlerischen Stand punkte aus, daß die Reproduktion nicht als ein unzüchtiges Bild anzusehen sei. Die Kunst habe die Pflicht, das Volk zu erziehen, auch an das Nackte zu gewöhnen, wobei — wie in diesem Falle geschehen — alles Schamverletzende natürlich zu vermeiden, aber auch zu berücksichtigen sei, daß das Nackte als solches niemals schamverletzend sei. Der Staatsanwalt beantragte das Schuldig und eine Strafe von je 100 da die badenden Mädchen zum Teil Körperteile zeigten, welche, auf Postkarten verbreitet, schamverletzend wirkten. Der Verteidiger trat dieser Ansicht entgegen und führte, gestützt auf die Neichsjudikatur über die Gesichtspunkte, die zu beachten seien, wenn ein Urteil über die schamverletzende Wirkung eines Bildes abgegeben werden soll, aus, daß dieses Bild durchaus nicht als schamverletzend gelten könne, es sei denn, daß es von jemand betrachtet werde, der von ungewöhnlichen Geschlechtstrieben durchsetzt ist. 214
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