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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1910
- Strukturtyp
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- 1910-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. .V 3«. II Februar ISIS. Bibliotheken erziehen ihre Entlehne! zu Bücherkäufern« durchaus falsch ist. Die Bejahung oder Verneinung dieser Frage ist für den Buchhandel von weittragender Bedeutung, denn wirken die Bibliotheken tatsächlich schädigend auf den Absatz, so bedeutet dies bei dem jetzt herrschenden Bestreben, selbst im kleinsten Orte eine Bibliothek einzurichten, eine ernstliche Gefahr für den Buchhandel. Es wäre daher wünschenswert, daß sich eine größere Anzahl von Verlegern dazu entschließen könnte, ebenfalls eine in dieser Frage Klarheit schaffende Statistik ihres Absatzes anzufertigen. Was schließlich noch das Problem anbelangt, ob in Süddeutschland weniger Bücher gekauft werden als in Nord deutschland. so läßt sich leider auf Grund der obigen Statistik hierfür kein positiver Nachweis erbringen, da einerseits für einen derartigen Nachweis die Ergebnisse eines Zeitraums von drei Jahren zu gering sind und andrerseits auch der Absatz eines einzigen Verlages dafür viel zu wenig Anhalts punkte bietet, denn es spielen hier doch noch andere Faktoren mit herein, als bei der Frage nach der günstigen oder nachteiligen Einwirkung der Bibliotheken auf den Bücher absatz. Zweifellos aber wird auch in dieser Richtung Klarheit geschaffen werden können, wenn einmal Absatzstatistiken einer größeren Anzahl von Verlegern vorliegen. V. Mark Twain vor dem Reichsgericht. Von Friedrich Luth. <Vgl. 1909 Nr. 107 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) Einen hochinteressanten Prozeß führte die Verlagsfirma Robert Lutz in Stuttgart gegen den Verlagsbuchhändler Richard Jacobsthal in Berlin V. zehn Jahre hindurch. Der Prozeß hat alle Instanzen durchwandert und ist schließlich durch Urteil des Reichsgerichts am I. April 1909 endgültig zu ungunsten des Verlages Robert Lutz entschieden worden, der allerdings nicht ahnen konnte, welche Komplikationen sich aus dem Umstande ergeben würden, daß er das Recht der Übersetzung einer Novelle des Mark Twain nicht von diesem selbst, sondern von einer englischen Firma erwarb. Der Streitfall ist außerordentlich lehrreich, sowohl für Autoren wie für Verleger, die Vervielfältigungs- bzw. Übersetzungs rechte englischer und amerikanischer Werke erwerben. Der Tatbestand ist folgender: Mark Twain — der in Wahrheit Samuel L. Clemens heißt — hat eine Novelle »lom Slnv/er vetsetive, (Der Holzsällerbube als Detektiv) im Jahre 1898 in der von Harpers and Brothers in New Jork herausgegebenen Zeitschrift »Harpers bis« Ilovtblx Naga-ine» veröffentlicht. Die in New Jork hergestellten Hefte sind auch der Buchhandlung Osgood. Mc. Jlvaine L Co. in London zum Zwecke des Vertriebes in England vom Verlage zugestelll worden. Ferner ließ Mark Twain (Clemens) noch in dem selben Jahre bei der Firma Chatto L Windus in London die Buchausgabe erscheinen. Robert Lutz, dessen Rechte im weiteren Laufe des Prozesses von seinen Erben wahrgenommen wurden, halte von dieser Verlagsfirma das Übersetzungsrecht erworben. Der Beklagte. Jacobsthal, ließ im Jahre 1898 in seiner Sammlung amerikanischer Detektivromane eine ihm von David Hatschek (Pseudonym Hans Halling) überlassene deutsche Übersetzung der Novelle erscheinen. Lutz stellte gegen Jacobsthal und Hatschek Strafantrag; diese wurden von der vierten Strafkammer des Kgl. Landgerichts I in Berlin am 22. Dezember 1900 zunächst zu einer Geldstrafe von je 390 Mark verurteilt, die Entscheidung wurde aber durch Urteil des Reichsgerichts vom 17. Mai 1901 aufgehoben. Und nun ereignete sich der erste originelle Zwischenfall: Mark Twain wurde am 1. März 1902 als Zeuge ver nommen und bekundete, daß die Novelle schon im Jahre 1893 oder 1894 in der Monatsschrift St. Nicolas in New Jork veröffentlicht worden sei. Daraufhin wurden die Angeklagten freigesprochen — die Erwägungen des Gerichts sind aber hier ganz ohne Bedeutung, da sich Herr Mark Twain geirrt und die Novelle mit einer früher unter ähn lichem Titel erschienenen Arbeit verwechselt hat. Wenn die Novelle bereits im Jahre 1893 oder 1894 in Amerika erschienen war. aber damals die für den internationalen Schutz erforderlichen Förmlichkeiten nicht beachtet wurden, so mußte der Klage der Verlagshandlung Lutz der Boden entzogen werden. Nun ging Robert Lutz auf zivilrechtlichem Wege vor und beantragte, den Beklagten die weitere Herstellung und Ver- breitung der Novelle zu untersagen, die Beklagten zur Zah lung von 875 ^ 70 H zu verurteilen und die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare auszusprechen. Er führte im wesentlichen folgendes aus: Die Erzählung stehe unter dem Schutz der Berner Konven tion, denn Harpers' Novtlrlx Uagarins werde nicht nur in New Dort, sondern stets gleichzeitig auch in London verbreitet. Mark Twain habe sich, wie bereits ausgesührt, hinsichtlich des ersten Erscheinens der Arbeit geirrt, und die Firma Osgood. Mc Jlvaine L Co. in London habe als Agentin der New Docker Verlagsfirma Harpers L Brothers durch Eintragung in das Copyright-Register in London am 22. Juli und 21. August 1896 das Schutzrecht gegen Nachdruck erworben. Dadurch sei aber auch dieselbe Erzählung in Buchform geschützt, und da Twain sich das Übersetzungsrecht Vorbehalten und dieses an Chatto L Windus in London übertragen habe, so habe er mit Recht von dieser das ausschließliche Übersetzungsrecht gekauft. Da nun Jacobsthal im Strafverfahren den Verkauf von 2199 Exemplaren zugestanden habe, so sei ihm (Robert Lutz) ein Verlust von 30 H pro Exemplar entstanden. Der Beklagte bestritt, daß die Novelle gleichzeitig in New Aork und in London erschienen sei — denn das ist Voraussetzung für die Gewährung des internationalen Schutzes nach der Berner Konvention. Die Versendung von New Uork nach London dauere immer noch einige Tage. Chatto L Windus besäßen allerdings Verlagsrechts, da sie selbst aber das Buch nicht in das Copyright-Register eingetragen hätten, so besäße das Buch überhaupt keinen Schutz, nach englischem wie nach internationalem Rechte. Was nun aber die Firma Osgood. Mc Jlvaine L Co. betreffe, so habe diese zwar die Eintragung bewirkt; aber dazu sei sie garnicht berechtigt gewesen, denn sie habe Ver lagsrechte überhaupt nicht besessen, sondern die Hefte des Magazines als Sortimentsbuchhandlung verbreitet. Das Königliche Landgericht wies am 26. November 1902 den Kläger ab. weil er keinen ausreichenden Beweis für die Behauptung erbracht habe, daß die zur Sicherung des Urheberrechts nach dem englischen Gesetz erforderlichen Förmlichkeiten gewahrt seien. Das Kammergericht gelangt in seinem Urteil vom 4. Fe bruar 1908 (2. 11. 113. 03 /115) zu demselben Ergebnis. Es wird zunächst der Irrtum Twains hinsichtlich des Er scheinungstermins der Arbeit berichtigt und die Entscheidung aus einen umfassenden Zeugcnbeweis gegründet. Ich hebe nur die wichtigsten Punkte hervor. Unzweifelhaft hatte die Firma Chatto L Windus in London vom Verfasser das Recht zum Vertriebe der Novelle in Buchform erworben. Da nach dem amerikanischen Urhebergesetz vom 4. März 1891 das Übersetzungsrecht selbständig neben dem Recht der Heraus gabe des Schriftwerkes in englischer Sprache besieht, so konnte dieses Übersetzungsrecht, ohne die Verlagsrechts der amerikanischen Firma zu verletzen, an Chatto L Windus und von dieser Firma an Robert Lutz übertragen
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