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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. -v 34, 11. Februar 1910. Falle ist das Reichsgericht davon ausgegangen, daß England nur dann als Ursprungsland im Sinne des Art. 2, Abs. 2 Berner Übereinkommens angesehen werden kann, wenn die englische Firma als wirkliche Verlegerin veröffentlicht hat; es war festgestellt, daß die amerikanische Firma ihr den Verlag filr England übertragen halte. Im vorliegenden Prozesse ist jedoch das Kammergericht auf Grund einer im wesentlichen tatsächlichen Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnisse gelangt, daß die Firma Osgood, Me. Jlvaine k Co. keine eigenen Verlegerrechte an den in Frage stehenden Heften erlangt hat, daß sie solche vielmehr nur als Sortimenterin der Firma Harpers and Brothers vertrieben hat. Ausdrücklich stellt das Kammergericht fest, daß, wenn die Firma Osgood, Mc. Jlvaine L Co. aus diesen Heften in kleinem Druck unter der durch Druck hervorgehobenen Firma Harpers and Brothers an der Stelle angeführt sei, wo der Name des Verlegers zu stehen pflegt, damit nur der Anschein erweckt werden sollte, daß sie Verlegerin oder Mitverlegerin sei. Es bedarf keiner weiteren Ausführung darüber, daß niemand sich die Schutz rechte, welche die Berner Übereinkunft gewährt, dadurch an maßen kann, daß er sich nur zum Schein als Verleger aus gibt, während er es in Wirklichkeit nicht ist. Hat die eng lische Firma die fraglichen Hefte nur als Sortimenterin der amerikanischen Verlagsfirma vertrieben, so kommt auch die Tatsache nicht weiter in Betracht, daß Osgood, Mc. Jl vaine L Co. zum Zwecke der Erfüllung der in Eng land für die Erlangung des Urheberrechtsschutzes erforder lichen Förmlichkeiten das Werk in das bei der Statiovors' Hall in London geführte -Rexistrz- vk eopxrigbts» hat ein tragen lassen. Daß die Firma Osgood, Mc.Jlvaine L Co. aber keine Verlagsrechte an den Heften erworben hat, daß ihr weder von dem Urheber des Werkes noch von der Firma Harpers t Brothers (der Clemens-Twain die Novelle in Verlag gab) Verlegerrechte übertragen wurden, hat das Kammer gericht aus Grund der Zeugenaussage des Herausgebers von Harpers' Naxarino Henry Mills Alden sowie der ganzen Art und Weise, wie die Hefte von Uarxsr's dlagWiuo hergestellt und in den Handel gebracht wurden, festgestellt. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht erkennbar. Mit der Feststellung, daß die Novelle nicht zuerst oder gleichzeitig in einem Verbandslande im Sinne des Artikels 3 der Berner Übereinkunft »veröffentlicht- worden ist, ist der Klage das Fundament entzogen. Das von einem Ameri kaner verfaßte, von einer amerikanischen Firma verlegte und in Amerika zuerst veröffentlichte Werk genießt in Deutschland keinen Schutz. — Dieser letzte Satz des interessanten Reichsgerichtsurteils wird die Leser ein wenig befremden. Denn nach dem deutsch amerikanischen Staatsvertrage vom 1. Juli 1891 genießen die Bürger der Vereinigten Staaten für ihre Werks der Literatur und Kunst im Deutschen Reich denselben Schutz gegen unbefugte Nachbildung wie die Reichsangehörigen, also auch dann, wenn sie nur in den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden. Aber darum handelt es sich hier garnicht. Mark Twain hätte dis unbefugte Übersetzung seiner Werke in Deutschland verfolgen können; auch Lutz, wenn er der Bevollmächtigte Mark Twains gewesen märe. Aber das war er nicht; er hatte das Recht von einer englischen Firma erworben, die ihrerseits zwar Verlagsrechte besaß, den inter nationalen Schutz aber nur auf Grund der Berner Konvention erlangen konnte, und zwar nur dann, wenn sie die vor geschriebenen Förmlichkeiten erfüllt hätte. Der Schlußsatz des Reichsgerichtsurteils wird also erst richtig, wenn man an Stelle der Worte »in Deutschland« die Worte -in einem Verbandslande« setzt. Kleine Versehen haben oft tragische Folgen! Kleine Mitteilungen. " Deutscher Buchgewcrbcverein. — Die 22. Hauptverjamm- lung des Deutschen Buchgewerbevereins wird am Sonntag den 27. Februar 1910, vormittags 11 Uhr, im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbehauses in Leipzig, Dokzstroße I, abgehaltcn werden. * Warenzeichenblatt. — Um den beteiligten Kreisen die Einsicht des vom Kaiserlichen Patentamt in Berlin heraus gegebenen Warenzeichenblatts, das alle eingetragenen Waren zeichen, nach Warenklassen geordnet, fortlaufend veröffentlicht, zu erleichtern, haben sich aus Anregung des Patentamts zahlreiche gewerbliche und gemeinnützige Körperschaften aus alle» Gebieten des Deutschen Reiches bereit erklärt, das in monatlichen Heften erscheinende Blatt dauernd zu beziehen und unentgeltlich jedermann zur Einsicht in den Auslegeräumen zur Verfügung zu stellen. Ein Verzeichnis der Vereine, Behörden usw., bei denen demgemäss das Warenzeichenblatt ausliegt, wird im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 33 vom 8. Februar 1910 mitgeteilt. Die Auslegestclle ist säst Aachen. Emden. Magdeburg Altenburg. Erfurt. Mannheim. Essen a. Ruhr. Mainz. Aschaffenburg. Frankfurt a. M. Metz. Augsburg. Freiberg i. S. Minden i. W. Aue (Erzgebirge). Freiburg i. Bad. Mülhausen i. E. Fürth i. Bay. München. Berlin. Furtwangen. Münster i. W. Bielefeld. Gera (Reust j. L ). Nürnberg. Bingen. Görlitz. Offenbach. Bochum. Gotha. Oldenburg. Bonn. Greiz. Oppeln. Brandenburg a. H. Hagen i. W. Pforzheim. Braunschweig. Halle a. S. Plauen. Bremen. Hamburg. Posen. Breslau. Ramsbeck i W. Cassel. Hannover. Regensburg. Heidelberg. Remscheid. Colmar i. E. Heidenheim. Reutlingen. Coblenz. Heilbro'n. Rottweil. Cöln a. Rh. Hochheim. Cottbus. Hohenlimburg. Crefeld. Iserlohn. Stolberg i. Rhl. Darmstadt. Kaiserslautern Dessau. Karlsruhe i. Bad. Detmold. Kiel. Trier. Dortmund. Ulm. Dresden. Lahr i. Bad. Duisburg-Ruhrort. Leipzig. Wesel. Düsseldorf. Lennep. Wiesbaden. Elberfeld. Ludwigshafen a. Rh. Würzburg. Elbing. Lübeck. Zittau. Swedenborg als Bücherfreund. — Daß der berühmte schwedische Mystiker und Geisterseher trotz seiner Neigung zum überirdischen auch ein sehr vielseitiger positiver Gelehrter, Sprach kenner und Naturforscher war, ist bekannt; cs kann daher nicht überraschen, daß er auch ein großer Freund der Bücher war und an allem, was sich auf Buchwesen und Buchkunde bezog, leb haften Anteil nahm. Swedenborgs Beziehungen zu den Büchern waren dabei keineswegs bloß theoretischer Art, denn er hatte in seiner Jugend (1709) das Buchbinderhandwerk erlernt und rühmte sich, daß er zwei Bücher in rotes Saffian gebunden hätte; ebenso war ihm die Kunst des Stechens aus praktischer Betätigung vertraut. So war er auch ein eifriger Besucher aller Bibliotheken, die er aus seinen zahlreichen Reisen durch ganz Europa antras, und er erwähnt sie häufig in seinen Briefen. Im Februar 1712 wurde er bei der lloäleian Inbran, die er schon lange zu sehen begehrt hatte, als Leser zugelassen. Im Jahre 1733 besuchte er die Bibliothek in Berlin und bemerkte dabei, daß die Bücher zu meist alt seien, weil die Mittel zum Anschaffen von neuen fehlten; Friedrich Wilhelm I., der damals regierte, hatte ja aus bekannten Gründen für die Vermehrung seiner Bibliothek in der Tat kein Geld übrig. Im Jahre 1734 besuchte er die Bibliothek in Kopen hagen und bemerkte dazu, die Bibliothek sei «großartig und vor-
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