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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
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- Deutsch
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1988 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^17 37, 15. Februar 1910. Gehör dienen, insbesondere auch auf auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Blinder und sonstige Zubehörstücke solcher Instrumente; K. die Benutzung eines Schriftwerkes zu einer bild lichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalte nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähn lichen Verfahrens wiedergibt. 1. Der § 14 erhält folgende Zusätze: 4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör (Z 12 Abs. 2 Nr. 5); 5. für die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke der kinematographischen Wiedergabe (§12 Abs. 2 Nr. 6). 5. Im §18 Abs. 1 werden hinter den Worten -aus Zeitungen- eingefügt die Worte »in anderen Zeitungen«. k. Der § 20 erhält folgenden Abs. 3: Die Vorschriften des Absatz 1 finden keine Anwendung, soweit der Text in Verbindung mit der mechanischen Wiedergabe eines Werkes der Tonkunst <8 12 Abs. 2 Nr. 5) vervielfältigt werden soll. 7. Der 8 22 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 8 22. Gestattet der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem anderen gegen Entgelt, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe (Z 12 Abs. 2 Nr. 5) zn verviel fältigen, so kann, nachdem das Werk erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Hauptniederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm der Urheber gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis erteile; für die Entstehung des Anspruchs be gründet es keinen Unterschied, ob der Urheber dem anderen die Vervielfältigung mit oder ohne Übertragung der aus schließlichen Befugnis gestattet. Die Erlaubnis wirkt nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und die Aus fuhr nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes ge nießt. Der Reichskanzler kann für das Verhältnis zn einem Staate, in dem er die Gegenseitigkeit für ver bürgt erachtet, bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Jnlande weder eine gewerbliche Nieder lassung noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis verlangen darf und daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach jenem Staate wirkt; die Bestimmungen sind im Reichs gesetzblatte bekannt zu machen. Gehört als Text zu einem Werke der Tonkunst ein geschütztes Schriftwerk, dessen Urheber einem anderen gegen Entgelt gestattet hat, cs zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen, so finden die Vorschriften des Abs. 1 auch auf den Text Anwendung. An Stelle des Urhebers des Textes ist jedoch der Urheber des Werkes der Tonkunst berechtigt und verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen; er hat, wenn er die Erlaubnis erteilt, dem Ur heber des Textes einen angemessenen Teil der Vergütung auszuzahlen. 8 22r>. Vorrichtungen, die auf Grund einer gemäß § 22 er teilten Erlaubnis hergestellt sind, dürfen mit der im § 22 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Beschränkung ohne eine weitere Erlaubnis zu öffentlichen Aufführungen benutzt werden. Hat der Urheber vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift die ausschließliche Befugnis zur Aufführung einem anderen übertragen, so hat er dem anderen einen ange messenen Teil der Vergütung auszuzahlen. Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch dann An wendung, wenn der Urheber freiwillig einem anderen die Erlaubnis erteilt, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen. § 22 b. Hat der Urheber die ausschließliche Befugnis zur mechanischen Wiedergabe einem anderen in beschränktem Umfange übertragen, so ist die im 8 22 bestimmte Er laubnis gleichwohl nur von ihm zu erteilen. Im Falle einer unbeschränkten Übertragung ist die Erlaubnis von dem Rechtsnachfolger zu erteilen. 8 22 o. Läßt sich nach dem Wesen des Instruments, für das die Erlaubnis verlangt wird, nur eine Wiedergabe von so niedrigem musikalischen Werte erzielen, daß dem Ur heber nicht zugemutet werden kann, sie zu dulden, so kann die Erlaubnis verweigert werden. Werden Vorrichtungen, für welche die Erlaubnis erteilt ist, derart minderwertig hergestellt, daß mit Rücksicht hierauf dem Urheber nicht zugemutet werden kann, die Wiedergabe seines Werkes durch sie zu dulden, so kann der zur Erteilung der Erlaubnis Berechtigte die Her- stsllung so beschaffener Vorrichtungen verbieten. Das Verbot erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, dem die Erlaubnis erteilt ist. Im Falle des Verbots unter liegen die bereits vorher hergestellten Vorrichtungen der Vernichtung (8 42); auf die weitere Vervielfältigung, die Verbreitung und die Benutzung der Vorrichtungen zu öffent lichen Aufführungen finden die Vorschriften über die Ver letzungen des Urheberrechts Anwendung. 8 22 ä. Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis geltend gemacht wird, sind, sofern der Ur heber im Jnlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte der Stadt Leipzig zuständig. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den 88 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. 8. Im Z 26 wird statt »88 16 bis 24- gesetzt »88 16 bis 21, 23, 24-. 9. Der 8 3? enthält folgenden Zusatz: oder eine bildliche Darstellung, die nach 8 12 unzulässig ist, öffentlich vorführt. 10. Im 8 38 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten -öffentlich ausfühlt« eingefügt die Worte -oder eine bild liche Darstellung, die nach 8 12 unzulässig ist, öffentlich vorführt-. 11. Im 8 11 wird hinter dem Worte »aufgefllhrt« ein gefügt das Wort »vorgeführt». 12. Im 8 19 Abs. 2 werden hinter den Worten »drs im 8 13 bezeichneten Rechtes- eingefügt die Worte »ferner in den Fällen der 88 2 2, 22o über den Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sowie über das Verbot der Her stellung minderwertiger Vorrichtungen». 13. Der § 55 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Für den im § 2 Abs. 2 bestimmten Schutz ist an Stelle des Erscheinens die Herstellung der Vorrichtung maßgebend. II. Als § 63 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 5 findet keine Anwendung auf Werke der Tonkunst, die bereits vor dem 1. Mai 1909 im Inland erlaubterweise auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe übertragen worden sind. Die Verbreitung der Vorrichtungen, die vor dem Inkraft treten der bezeichneten Vorschrift erlaubterweise hergeftellt worden sind, sowie deren Benutzung zu öffentlichen Auf führungen bleiben zulässig; die weitergehenden Vorschriften des § 63 finden keine Anwendung. Auf Werke der Literatur und der Tonkunst, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften des 8 22 entstanden find, finden die bezeichneten Vorschriften auch insoweit
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