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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
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- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
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V 37, 15, Februar 1910, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dlschn, Buchhandel 1989 Anwendung, als die Werke schon bisher einen Schutz gegen mechanische Wiedergabe genossen. Soweit jedoch dem Ur heber bisher eine ausschließliche Besugnis zustand, das Werk zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen, so bleibt, wenn er die Befugnis einem anderen übertragen hat, dieser sowohl dem Urheber als Dritten gegenüber gemäß den bisherigen Vorschriften zu der Benutzung befugt. Auch wird in solchen Fällen, wenn der Urheber auf Grund des bisherigen Rechtes einem anderen ohne Übertragung der ausschließ lichen Befugnis gestattet hat, das geschützte Werk zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen, hierdurch für Dritte nicht der Anspruch begründet, daß ihnen gleichfalls eine solche Erlaubnis erteilt werde, Artikel II, Der Z 2 Abs, 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S, 217) erhält folgende Zusätze: 4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör; 5, für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalte nach im Wege der Kinemato graphie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt, Artikel III. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9, Jannar 1907 (Reichsgesetzbl, S, 7) wird dahin geändert: 1, Als § 15a werden folgende Vorschriften eingestellt: Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens hergestelltes Werk wegen der An ordnung des Bühnenvorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als eine eigentümliche Schöpfung anzusehen, so erstreckt sich das Urheberrecht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Hand lung in geänderter Gestaltung, Der Urheber hat die aus schließliche Befugnis, das Werk öffentlich vorzuführen, 2, Der Z 31 enihält folgenden Satz 2: Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kine matographie oder ein ihr ähnliches Verfahren angcwcndet wird, die öffentliche Vorführung gleich, 3, Der Z 32 Abs, 1 erhält folgenden Satz 2; Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kine matographie oder ein ihr ähnliches Verfahren angewendet wird, die öffentliche Vorführung gleich, Artikel IV, In Ausführung des Artikel 9 Abs, 2, des Artikel 13 Abs, 2 und des Artikel 18 Abs, 3 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13, November 1908 wird bestimmt: 8 i- Wer der Bestimmung des Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Übereinkunft zuwider es unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird nach Z 44 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19, Juni 1901 (Reichsgesetzbl, S, 227) bestraft, 8 2, Auf die nach Artikel 13 Abs. 1 der Übereinkunft den Urhebern von Werken der Tonkunst zustehenden Befugnisse finden die Vorschriften im Artikel I Nr. 7, 14 des gegen wärtigen Gesetzes Anwendung. Die Bestimmung des Artikel 13 Abs. 3 der Übereinkunft bleibt unberührt. 8 3- Die im Artikel 18 Abs. 3 der Übereinkunft vor behaltene Regelung der Anwendung des im Artikel 18 Abs. 1 enthaltenen Grundsatzes erfolgt durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Artikel V. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 in Kraft. Aus der Begründung: 1 Einleitende Bemerkungen. Die vom Bundesrat und Reichstag genehmigte revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Drucksachen des Reichstags von 1907/1909 Nr. 1324, Stenographische Berichte S. 8397 ff., 8526) soll gemäß den Artikeln 28, 29 drei Monate nach dem spätestens am 1. Juli 1910 zu bewirkenden Austausche der Ratifikations urkunden in Kraft gesetzt werden. Die neuen Bestimmungen über die gegenseitigen Beziehungen der Vertragsstaaten auf dem Ge biete des literarischen und künstlerischen Urheberrechts machen, wie schon in der Denkschrift zu der Vorlage an den Reichstag (S. 24) hervorgehoben ist, in einigen Punkten Vorschriften er forderlich, die im Wege der inneren Gesetzgebung getroffen werden müssen; im unmittelbaren Zusammenhänge damit ergibt sich das Bedürfnis einer Änderung unseres inneren Rechtes noch in ein zelnen ferneren Beziehungen. Die Materien, die hierbei in Be tracht kommen, sind: 1. Schutz der choreographischen und pantomimischen Werke, auch soweit der Bühnenvorgang in anderer Weise als schriftlich festgelegt ist; 2. Schutz der Werke der Tonkunst gegen mechanische Wieder gabe und in Verbindung damit 3. Schutz der Vorrichtungen für mechanische Musik- und ähn liche Instrumente gegen unbefugte Nachbildung; 4. Schutz auf dem Gebiete der Kinematographie; 5. Beschränkung der Freigabe von Zeitungsartikeln auf den Abdruck in anderen Zeitungen und Bestrafung der Nichtangabe der Quelle im Falle des Abdrucks von Zeitungsartikeln. Der vorliegende Entwurf enthält die entsprechenden Ände rungen und Ergänzungen unseres inneren Rechts. Der Stoff ist in vier Artikel eingeteilt, von denen die drei ersten die Vor schriften enthalten, welche die innere Urheberrechtsgesetzgebung abändern. Die Änderungen betreffen das Gesetz über das Ur heberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Artikel I), das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Artikel II) und das Gesetz, betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Artikel III). Der Artikel IV faßt eine Reihe von Vorschriften zusammen, die sich nur auf die durch die Berner Übereinkunft geschützten ausländischen Werke beziehen. In den einzelnen Artikeln mußten die Bestimmungen des Entwurfs nach der Reihenfolge der geltenden Vorschriften, die sie ändern oder ergänzen, geordnet werden. In der nachstehenden Begründung sind sie dagegen zur Erleichterung des Verständnisses nach den Materien, auf welche sie sich beziehen, im Zusammenhänge behandelt. 2. Zu einzelnen Vorschriften, a) Schutz gegen mechanische Wiedergabe für das Gehör. (Artikel I Nr. 3 — § 12 Abs. 2^ —, Nr. 4 — § 14< —, Nr. 6, 7, 8, 12, 14; Artikel IV § 2.) Die ausschließliche Besugnis des Urhebers, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst zu vervielfältigen, umfaßt begrifflich auch die Übertragung des Werkes auf Instrumente, die es auf mechanischem Wege für das Gehör wiedergeben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Vorrichtungen, durch welche die Wieder gabe bewirkt wird, als fest eingefügte Bestandteile mit dem In strument ein untrennbares Ganzes bilden oder ob sie ohne solche werden können. Den grundsätzlichen Schutz des Urhebers gegen jede Art der Vervielfältigung seines Werkes hat aber, soweit es sich um die mechanische Wiedergabe von Werken der Tonkunst für das Gehör handelt, die positive Gesetzgebung bisher zu gunsten der Industrie der mechanischen Musikwerke durchbrochen. Für die Beziehungen der in der Berner Union verbundenen Staaten untereinander war die Sonderstellung der bezeichneten Industrie durch die Nr. 3 des Schlußprotokolls der Übereinkunft vom 9. September 1886 begründet. Danach sollen »die .'Fabri kation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen 258
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