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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
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- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
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1990 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 37. 15. Februar 1910 entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nach bildung darstellend angesehen werden«. Die Auslegung und Durchführung dieser Bestimmung hat im Verkehre der Unions länder von Anfang an Schwierigkeiten bereitet; insbesondere ergab sich der Zweifel, ob sie die Wiedergabe auf auswechselbaren Vorrichtungen mit umfasse. Das Reichsgericht gelangte zur Ver neinung der Frage; es fand in der Wiedergabe eines Werkes der Tonkunst auf auswechselbaren Vorrichtungen den Tatbestand des Nachdrucks. Danach konnte auf Grund des Urheberrechts die Wiedergabe geschützter Musikstücke völlig untersagt oder von der Zahlung hoher, die Industrie der mechanischen Instrumente be lastender Vergütungen abhängig gemacht werden. Die Gefahr, die damit für die weitere Entwicklung der Industrie der mechanischen Instrumente gegeben war, hat es in Verbindung mit der hinsichtlich der Rechtslage selbst bestehenden Unsicherheit notwendig gemacht, Abhilfe durch Änderung der einschlägigen Vorschriften zu suchen. Für unser inneres Recht ist demgemäß bei der Revision des Gesetzes vom II. Juni 1870 eine anderweitige Regelung im § 22 des Gesetzes vom 19. Juni 100t erfolgt. Danach sind die Werke der Tonkunst grundsätzlich für die Wiedergabe durch mechanische Instrumente freigegeben; die Werke der Literatur, ins besondere auch der zu einem Werke der Tonkunst ge hörende Text werden davon ebensowenig betroffen wie von der Nr. 3 des Schlußprotokolls zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886. Ausdrücklich festgestellt ist i§ 22 Satz 2), daß die Vergünstigung die Wiedergabe auf auswechselbaren Vor richtungen mitbegreift. Dagegen ist eine Ausnahme in Ansehung solcher Instrumente gemacht, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann (sog. Pianolaklausel); der Komponist sollte gegen eine mechanische Wiedergabe geschützt bleiben, die mit der von Menschen selbst aus geführten Wiedergabe gleichwertig ist. In bezug auf die Wieder gabe durch derartige Instrumente, zu denen der Bericht der Reichs- Aeolions rechnet, genießt der Komponist den gesetzlichen Schutz. Die ausschließliche Befugnis, die insoweit auch hinsichtlich der Ver vielfältigung eines Werkes der Tonkunst zum Zwecke der mecha nischen Wiedergabe anerkannt ist, erstreckt sich, wie auch das Reichs- Entwurf des' Gesetzes vom 19. Juni 1901 (Sten. Bericht des Reichstags für 19<>0 1901, Anlage Bd. I Nr. 97 S. 386, 401), den Nr. 214 S. 1272, 1289) und die Verhandlungen im Plenum des Reichstags (a. a. O. Bd. Hl S. 2142, 2196—2203, 2242/43, 2433, 2436) zu verweisen. Bei der Beratung des Gesetzes hatte der Reichstag die folgende Resolution gefaßt: »Der Reichskanzler wird ersucht, sobald als möglich mit den Ländern der Berner Union in Verhandlungen zu treten, um den Urheberrechtsschutz dabin auszudebnen, daß die Übertragung von Musikstücken auf solche Instrumente, die zu deren me- nicht zulässig ist.« Die Vorschläge, die im Verfolge dieses Beschlusses die Reichs verwaltung nach eingehenden Beratungen mit Sachverständigen in der angegebenen Weise benutzt oder dessen Benutzung gestattet, jedem Dritten das Recht gegeben werden, gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls die Befugnis solcher Benutzung in Anspruch zu nehmen. In dem letzteren Punkte hat sich eine Einigung zwischen den Verbandsstaaten nicht erzielen lassen. Demgemäß ist zwar der Grundsatz der Erstreckung der ausschließlichen Be fugnis des Urhebers auf die mechanische Wiedergabe auch der Werke der Tonkunst als Unionsrecht (Artikel 13 Abs. 1 der re- den einzelnen Verbandsstaaten überlassen geblieben (a. a. O. Abs. 2). Daß solchen durch das innere Recht des einzelnen Verbandsstaats bestimmten Beschränkungen für das Gebiet der übrigen Verbands druck gebracht (a. o. Ö. Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 4). Der gegenwärtige Entwurf schließt sich in seinen Vorschriften über den Schutz der Werke der Tonkunst gegen mechanische der Berliner Urheberrechtskonferenz unterbreitet worden waren; er entspricht damit, wie schon hervorgehoben, zugleich der grundsätzlichen Auffassung, die der Reichstag in der erwähnten Resolution zum Ausdruck gebracht hat. In der näheren Aus gestaltung sind, soweit es bei dem Gegensätze der beteiligten Interessen möglich war, die Wünsche berücksichtigt, die aus den Kreisen der Komponisten, Musikverleger und Fabrikanten worden sind. In Übereinstimmung mit der revidierten Überein kunft geht der Erntwurf davon aus, daß die ausschließlichen Be fugnisse des Urhebers sich auch in Ansehung eines Werkes der Tonkunst auf die Benutzung des Werkes zu mechanischer Wieder gabe erstrecken. Zum Schutze gegen die Gefahr der Bildung von Monopolen und die hieraus für die allgemeinen Interessen drohende Schädigung soll der Grundsatz jedoch insofern eine Ein- schränkung erleiden, als in dem Falle, daß der Urheber einem andern gegen Entgelt die Benutzung seines Werkes zu mecha nischer Wiedergabe gestattet, jeder Dritte nach dem Erscheinen des Werkes verlangen kann, daß ihm der Urheber gegen eine an gemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis erteile. Artikel I Nr. 3 (§ 12 Abs 2°). Daß die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Verviel fältigung seines Werkes auch die zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör erfolgende Übertragung auf das der Wiedergabe dienende Instrument, ohne Unterschied der Ver wendung fest eingefügter Bestandteile oder auswechselbarer Zu behörstücke, mitumfaßt, würde auch ohne eine besondere Be stimmung aus dem Begriffe jener Befugnis folgen. Mit Rücksicht auf die Ausnahme, die bisher nach § 22 Satz 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 hinsichtlich der Werke der Tonkunst bestanden hat, erscheint es indessen angezeigt, die Erstreckung der Befugnisse des Urhebers auf die in Frage stehende Art der Vervielfältigung be sonders zum Ausdrucke zu bringen. Dies bezweckt die Ergänzung, die als Nr. 5 zum § 12 Abs. 2 vorgeschlagen wird. Um nicht zu einen: unrichtigen Schlüsse hinsichtlich der literarischen Werke Anlaß zu geben, für die der schon jetzt bestehende Schutz gegen mechanische Wiedergabe unverändert bleibt, berücksichtigt die Fassung alle unter Urheberrechtsschutz stehenden Werke ohne Unterschied. Die Vorschriften über die Instrumente, welche der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, finden auch auf die Sprech maschinen ohne Unterschied des Grades ihrer Vollkommenheit An wendung Wenn bisher die sogenannte Pianolaklausel des geltenden Gesetzes (§ 22 Satz 2) auf die Walze oder Platte des Phonographen oder Grammophons keine Anwendung zu finden hatte (oben S. 9), so beruht dies auf Fassung jener Vorschrift. Mit dem Wegfalle der letzteren fällt auch der Grund für die Ein schränkung weg. Wenn ferner behauptet worden ist, daß Sprech maschinen überhaupt nicht zu den Instrumenten gehörten, die im Sinne des Gesetzes der mechanischen Wiedergabe dienten, weil bei ihnen das Werk zunächst persönlich vorgetragen werden müsse, so fehlt es für eine solche Auslegung an jedem Grunde. Vom Standpunkte des Entwurfs ist ihr übrigens der Boden schon durch die unter Nr. 2 zum § 2 vorgeschlagene neue Vorschrift ent zogen, da hier der persönliche Vortrag ausdrücklich als ein Mittel der zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe erfolgenden Über tragung des Originalwerkes gekennzeichnet und zugleich klargestellt wird, daß das Gesetz die durch persönlichen Vortrag hergestellte
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