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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 37, 15. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1993 dabei nicht in Betracht. Unter der bezeichneten Voraussetzung soll, der Urheber oder, sofern nach den Vorschriften des §8 22 d ein anderer zur Erteilung der Erlaubnis berechtigt ist, dieser das Recht haben, die Herstellung derart minderwertiger Vorrichtungen zu verbieten. Die Wirkung des Verbots geht, sofern dessen Voraus setzungen vorliegen, dahin, daß die vor dem Verbote bereits her gestellten Vorrichtungen der Vernichtung in der Weise unterliegen, wie dies im § 42 des Gesetzes für widerrechtlich hergestellte Exemplare geregelt ist; werden trotz des Verbots die Vorrich tungen noch weiter hergestellt, so finden auf diese Herstellung sowie auf die Verbreitung der Vorrichtungen und die Aufführung in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Beziehung die geltenden Vorschriften über Verletzungen des Urheberrechts Anwendung. § 22 ü. Bei der auf das Inland beschränkten Geltung der Vorschriften des Entwurfs würde der Anspruch auf Erteilung der Zwangs lizenz in den Fällen, in denen der Urheber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, durch den Mangel eines für die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zuständigen Gerichts in der Regel wertlos sein. Um die Durchführung auch hier zu sichern, erklärt der Entwurf (tz 22ck Abs. 1) in den bezeichneten Fällen die Gerichte der Stadt Leipzig für zuständig. Der Absatz 2, wonach einstweilige Verfügungen erlassen werden können, auch wenn die gegenkommen, auch im Falle von Streitigkeiten über den Lizenz anspruch möglichst rasch die Fabrikation aufnehmen zu können. M t d A d d s § '22 'ch d t d B tz des Berechtigten stattfinden darf Die Allegate im 8 26 des Ge- 8 63 a. Der Grundsatz, wonach auch bei Werken der Tonkunst die mechanische Wiedergabe ausschließlich dem Urheber zusteht, greift mit den in den §§ 22ff vorgesehenen Maßgaben zunächst für alle Werke Platz, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstehen. Was seine Einwirkung auf die vor diesem Zeitpunkt ent standenen Werke anlangt, so geht unser inneres Recht davon aus, daß sich die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers nach den neuen Vorschriften bestimmen, auch wenn das Werk vor deren Inkrafttreten entstanden ist (8 62 Satz 1 des Gesetzes). Die mit Rücksicht auf bestehende Rechte und Interessen erforderlichen Ausnahmen von diesem Grundsätze sind besonders vorgesehen (8 62 Satz 2, 8 63 des Gesetzes). Solcher Ausnahmen bedarf es auch zum Schutze der Industrie der mechanischen Musikinstrumente und Sprechmaschinen hinsichtlich derjenigen Kompositionen, die unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes erlaubterweise zur mechanischen Wiedergabe benutzt worden sind. Dabei ist aber in Betracht zu ziehen, daß der gegenwärtige Rechtszustand, wie schon bei dem Zustandekommen des Gesetzes von 1901 für alle beteiligten Kreise genügend erkennbar geworden ist, keineswegs eine endgültige Regelung sein sollte und daß er jedenfalls nicht im weiteren Umfang aufrecht erhalten werden darf, als erforder lich ist, um die Industrie vor Verlusten aus Unternehmungen und Maßnahmen zu bewahren, zu denen sie sich nach Lage der bis herigen Gesetzgebung für berechtigt halten konnte. Auf den vor stehenden Erwägungen beruhen die Ausnahmen, die der Entwurf von dem Grundsätze der ausschließlichen Befugnis des Urhebers, seine Kompositionen zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen, vorsieht. Zunächst wird (8 63a. Abs. 1 Satz I des Entwurfs) bestimmt, daß die Vorschriften über die in Frage stehende ausschließliche Befugnis des Urhebers keine Anwendung finden auf Werke der Tonkunst, die bereits vor dem 1. Mai 1909 im Inland erlaubter weise auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe übertragen worden sind. Für die Wahl des I. Mai 1909 war bestimmend, daß jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die Beschlüsse der Berliner Urheberrechtskonferenz und deren mögliche Einwirkungen auf den Rechtszustand in Deutschland als den Beteiligten bekannt voraus gesetzt werden dürfen. Bis zu dem genannten Zeitpunkte soll die Tatsache, daß ein Werk der Tonkunst zur mechanischen Wieder- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. gäbe benutzt worden ist, zur Folge haben, daß die neue Vorschrift über den erweiterten Schutz des Komponisten auf das Werk keine Anwendung findet. Auch in der Zeit vom 1. Mai 1909 bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften kann der Urheber, da bis dahin die Regel des jetzigen 8 22 Satz 1 in Kraft bleibt, der Über tragung weiterer Kompositionen auf mechanische Musikinstrumente nicht entgegentreten. Aber eine erst in diesem Zeiträume bewirkte Übertragung steht vom Tage des Inkrafttretens der neuen Vor schriften an der Geltendmachung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers an dem Werke nicht mehr im Wege. Von da an soll der Urheber den Schutz für alle Werke, die nicht schon vor dem 1. Mai 1909 auf mechanische Musikinstrumente übertragen worden waren, grundsätzlich in der gleichen Weise genießen, wie für Werke, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Nur sollen Instrumente und Zubehörstücke, die in der Zeit vom 1. Mai 1909 bis zum Eintritte des neuen Rechtszustandes er laubterweise hergestellt worden sind, auch weiterhin verbreitet werden dürfen und ebenso ihre Benutzung zu öffentlichen Auf führungen zulässig bleiben (Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus der Tatsache, daß am 1. Mai 1909 oder später eine Komposition in dustriell verwertet worden ist, zum Nachteile des Urhebers recht liche Anerkennung und Berücksichtigung zuteil werden zu lassen, lehnt der Entwurf ab; er sieht demgemäß ausdrücklich vor, daß die weitergehenden Ubergangsvorschriften im 8 63 des Gesetzes von 1901 keine Anwendung finden. Soweit der Entwurf Ausnahmen nicht vorsieht, finden, wie schon hervorgehoben, seine Vorschriften nach der Regel des 862 Satz 1 des Gesetzes von 1901 auf die vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke der Literatur und Tonkunst Anwendung. Dies gilt ins besondere von den Vorschriften des neuen 822 über die Zwangslizenz, und zwar auch insoweit, als solchen Werken schon nach dem bis herigen Rechte (8 22 Satz 2 des Gesetzes von 1901) in der so- gabe geboten war (8 63a Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs). Die An wendung der neuen Vorschriften muß hier indessen eine Schranke mit Rücksicht auf bestehende Verträge finden. Hat der Urheber eine ihm nach dem bisherigen Rechte zustehende ausschließliche Befugnis, das Werk zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen, einem anderen übertragen, so soll dieser sowohl dem Urheber als Dritten gegenüber gemäß den bisherigen Vorschriften zu der Be nutzung befugt bleiben (8 63a Abs. 2 Satz 2). Daneben verlangt die Billigkeit eine weitere Ausnahme zugunsten des Urhebers selbst. Nach bisherigem Rechte erfährt die in Frage stehende ausschließliche Befugnis des Urhebers, soweit sie überhaupt be steht, keinerlei Einschränkung, wenn der Urheber, sei es mittels Übertragung der ausschließlichen Befugnis, sei es mittels bloßer Erteilung einer Erlaubnis, gestattet hat, das geschützte Werk zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen. Daß nach dem Inkraft treten des neuen 8 22 Dritte aus der vorher erfolgten entgelt lichen Übertragung der ausschließlichen Befugnis dem Urheber gegenüber den Anspruch auf Erteilung einer Zwangslizenz her leiten, ist schon durch die eben erörterte Vorschrift (Abs. 2 Satz 2) ausgeschlossen. Eine Schmälerung des Rechts des Urhebers, wie sie nach dem Entwürfe durch die Pflicht zur Lizenzerteilung ein- tritt, darf sich aber auch nicht daraus ergeben, daß der Urheber ohne Übertragung seines Rechts eine Erlaubnis zur mechanischen Wiedergabe erteilt hatte. Demgemäß soll, wie der Entwurf (Abs. 2 Satz 3) weiter bestimmt, die unter der Herrschaft des bis herigen Rechts, wenn auch gegen Entgelt, erfolgte Gestattung der mechanischen Wiedergabe für Dritte nicht den Anspruch be gründen, daß ihnen gleichfalls eine solche Erlaubnis erteilt werde. Artikel IV ß 2. Die Neuregelung der Benutzung von inländischen Kompositionen und Texten zur Wiedergabe mittels mechanischer Instrumente findet, was die nur durch die Berner Übereinkunft geschützten Autoren anlangt, ihre Ergänzung durch den 8 2 des Artikels IV. Hier wird zunächst klargestellt, daß der Schutz, der auf Grund des neuen Unionsrechts (Artikel 13 Abs. 1) künftig in Anspruch ge nommen werden kann, in gleicher Weise durch die Pflicht der Lizenzerteilung beschränkt ist wie das Urheberrecht der deutschen und der sonst nach Maßgabe des inneren deutschen Rechts ge schützten Autoren. Sodann wird gegenüber den Übergangsvor schriften, die der Entwurf im 8 63 u für unser inneres Recht auf stellt, die Bestimmung des Unionsrechts (Artikel 13 Abs. 3), wo- 259
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