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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
- Strukturtyp
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- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
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1994 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 37, 15. Februar 1910. nach der neue Grundsatz der ausschließlichen Befugnis des Kom- ponisten zur mechanischen Wiedergabe seines Werkes keine rück wirkende Kraft haben soll, durch eine ausdrückliche Vorschrift ge wahrt. Damit ist die im Entwurf vorgesehene teilweise Rück wirkung des bezeichnten Grundsatzes auf die Werke der nach in ländischem Rechte geschützten und derjenigen ausländischen Autoren beschränkt, welche nach Staatsverträgen den ersteren gleichstehen. Sie kommt also, abgesehen von den Werken deutscher Autoren und den in Deutschland erscheinenden Werken ausländischer Autoren, zurzeit nur den Angehörigen Ost erreich-Ungarns und der Ver einigten Staaten von Nordamerika zugute. b) Schutz der Vorrichtungen zur mechanischen Wied ergäbe. (Artikel I Nr. 2, 13.) Gegenüber dein erweiterten Schutze, der jetzt den Urhebern gegen die mechanische Wiedergabe ihrer Werke gewährt wird, ist von seiten der Industrie der mechanischen Musikinstrumente und Sprechmaschinen der lebhafte Wunsch geäußert worden, auch ihrerseits einen Schutz für die von ihr hergestellten Walzen, Bänder, Platten usw. gegen unbefugte Nachbildung zu erhalten. Diesem Wunsche wollen die Vorschriften der Nr. 2 entgegen- kommen. Bereits in den Verhandlungen der Berliner Urheber rechtskonferenz ist die Frage zur Sprache gekommen, dort aber nicht weiter verfolgt worden, weil sie nicht sowohl dem Gebiete des Urheberrechts als vielmehr dem des gewerblichen Rechts schutzes angehöre (vgl. die Denkschrift zur revidierten Berner Übereinkunft S. 37). Immerhin erscheint es, wenn jetzt das Rechtsverhältnis zwischen den Urhebern und der mechanischen Industrie neu geordnet wird, erwünscht, hierbei, soweit tunlich, auch diese Frage zu regeln. Es entspricht nur der Billigkeit der Industrie, die sich Beschränkungen ihrer bisherigen Freiheit unter werfen muß, einen Schutz gegen unberechtigte Nachbildung ihrer oft mit großen Kosten erworbenen Vorrichtungen zu bewilligen. Ein solcher Schutz läßt sich jedenfalls insoweit, als er sich auf einen persönlichen Vortrag des Werkes gründet, ohne Zwang im Rahmen des Urheberrechts verwirklichen. Denn die individuelle Leistung, die in dem persönlichen Vortrag liegt, kann, wenn sie durch das Herstellen einer Vorrichtung festgelegt ist, sehr wohl einer Bearbeitung des literarischen oder musikalischen Werkes gleichgeachtet werden. Als Urheber schützt der Entwurf (§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3) demgemäß nicht den Hersteller der den Vortrag fixierenden Vorrichtung, sondern den Vortragenden, der aber in der Praxis sein Recht regelmäßig dem industriellen Unternehmen übertragen wird. Inhalt und Umfang der hiernach begründeten urheberrechtlichen Befugnisse, sowie die Dauer des Schutzes und die Folgen einer Verletzung ergeben sich ohne weiteres daraus, daß der Vortragende in Ansehung der den Vortrag fixierenden Vorrichtung in der gleichen Weise geschützt wird wie der Bear beiter eines Werkes in Ansehung seiner Bearbeitung (§ 2 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901). Aber auch soweit Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe ohne die Vermittlung eines individuellen künstlerischen Vortrags durch bloßes Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder eine andere nach Regeln der Technik geübte Tätigkeit hergestellt werden, kommt in Betracht, daß für eine solche Tätigkeit nicht nur technisches Können, sondern zum Teil auch musikalisch künstlerisches Verständnis unentbehrlich ist. Freilich wird in vielen der hier in Betracht kommenden Fälle die technische Leistung überwiegen, und soweit dies der Fall ist, fehlen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Urheberschutzes. Das schließt aber nicht aus, daß da, wo eine individuelle künstlerische Leistung anzuerkennen ist, demjenigen, der in dieser Art die Übertragung des Werks zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe bewirkt, ein solcher Schutz in gleicher Weise zuteil wird wie im Falle der Übertragung durch einen persönlichen Vortrag dem Vortragenden (H 2 Abs. 2 Satz 2). Ob die gedachte Voraussetzung vorliegt, wird von Fall zu Fall zu prüfen sein. Einer besonderen Vorschrift bedarf es bezüglich der Anwen dung des § 55 Abs. 1 des geltenden Gesetzes. Danach genießt, wer nicht Neichsangehöriger ist, den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Übersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Der Natur des zu schützenden Gegenstandes wie dem Zwecke der neuen Vorschrift entspricht es, für den hier geschaffenen Schutz nicht, wie bei literarischen und musikalischen Werken, Ort und Zeit des Erscheinens, sondern Ort und Zeit der Herstellung der zu schützenden Vorrichtung maßgebend sein zu lassen. Eine dahin gehende Ergänzung des § 65 ist in der Nr. 14 vorgesehen. Kleine Mitteilungen. * Jubiläum des Vereins der Österreichisch-Ungarischen Buchhändler iu Wien. (Vgl. Nr. 35 d. Bl.) — Der Verein der Österreichisch-Ungarischen Buchhändler in Wien begeht am Sonntag den 20. Februar 1910 die Gedenkfeier seines fünfzigjährigen Bestehens. Um ^«11 Uhr vormittags wird eine Festversammlung im Hause der Kaufmannschaft am Schwarzen bergplatz, abends 7 Uhr ein Bankett im Hotel Continental ge halten werden. Der Verein, der 1869 von Rudolf Lechner angeregt wurde, der auch sein erster Vorsitzender war, umfaßt gegenwärtig über 500 Mitglieder in Österreich und Ungarn, da alle diejenigen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler der Monarchie, die dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig und damit der umfassenden Organisation des deutschen Gesamtbuchhandels angehören wollen, Mitglieder des österreichisch-ungarischen Vereines sein müssen. Er ist demnach der berufene Vertreter der buch händlerischen Interessen nicht nur in Österreich, sondern auch der jenigen, die Österreich und Ungarn gemeinsam sind, während für Ungarn selbst auch noch ein eigener Buchhändlerverein besteht.— Der Vorstand ist derzeit aus den Herren Hofbuchhändler Wilhelm Müller als Vorsitzendem, Robert Mohr als Schriftführer und Ludwig Mayer als Schatzmeister gebildet. Gleichzeitig mit dem Verein begeht auch sein Organ, die von Carl Junker redigierte »Österreichisch-Ungarische Buch händler-Korrespondenz« ihr fünfzigjähriges Bestehen. Aus Anlaß dieses Doppeljubiläums gibt die Zeitschrift eine illustrierte Fe st nummer heraus. Entwurf eines deutschen Gesetzes zur Negelnng der Stellenvermittelung. — Der Entwurf eines Stellenvermittler gesetzes ist dem Reichstage zugegangen: Als Stellenvermittler im Sinne dieses Gesetzes wird nach § 1 angesehen, wer gewerbsmäßig 1) die Vermittlung eines Vertrages über eine Stelle betreibt und 2) Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit Arbeit gebern oder Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt. Zur Ausübung des Gewerbes eines Stellenvermittlers bedarf es einer Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bezeichneten Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden dartun, oder wenn ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Stellenvermittler dürfen Gastwirtschaften, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- stellen, Handel mit Kleidungsstücken oder mit Losen, die Geschäfte eines Geldwechslers oder Pfandleihers weder selbst noch durch andere betreiben. Für die Gebühren der Stellenvermittler können von den Behörden Taxen festgesetzt werden, nach Anhören von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Diese Gebühren sind im Zweifel von dem Arbeit geber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung zustande kommt. Eine entgegen stehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig. Die Stellenvermittler müssen den Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäftes die Höhe der Taxe mitteilen. Die Taxe ist in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Wenn sich die Unzuverlässigkeit eines Stellenvermittlers ergibt, kann ihm die Erlaubnis zum Gewerbe betriebe entzogen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Be stimmungen werden bis zu 600 Geldstrafe bestraft. Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten die Vor schriften der Gewerbeordnung. Das Gesetz soll am 1. Oktober d. I. in Kraft treten. Gleichzeitig sollen das Gesetz betreffend die Stellen vermittlung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902 und die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung außer Kraft treten. In der Begründung der Vorlage wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Bestimmungen nicht ausgereicht haben, um die bei der Stellenvermittlung vorkommenden Mißstände zu
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