Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191002166
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100216
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-02
- Tag1910-02-16
- Monat1910-02
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
12. Die Entwicklung des Urheberrechts fiir mechanische Musikinstrumente in Deutschland nach der Revision der Berner Konvention; von Herrn Or. jur. Gustav Bock, Berlin. 18. Erleichterung und internationale Regelung bei der Anstellung von Buchhandlungsgehilfen im Ausland; von Herrn Victor Ranschburg, Budapest. 14 Reform der Portosätze im Interesse der Verbreitung der Zeitschriften; von Herrn Victor Ranschburg, Budapest. 15. Anregung zur Herausgabe einer internationalen buch- händlerischen Enzyklopädie; von Herrn Carl Junker, Wien. Der Ausschuß ersucht alle dnjeingen, die vielleicht noch einen Gegenstand, der sich zur Behandlung auf dem Kongreß eignet, bearbeiten wollen, uns das Referat desselben bis spätestens den 15. März zusenden zu wollen. Ferner macht der Arbeits-Ausschuß von dieser Gelegenheit Gebrauch, Sie zu ersuchen, einen Vertreter Ihres Vereins auf den Kongreß in Amsterdam zu senden und Ihre Mitglieder aufzufordern, so zahlreich wie möglich zugegen zu sein. Der Ausschuß beabsichtigt, den Empfang der Teilnehmer aus allen Ländern so angenehm wie möglich zu machen und alles zu tun, um nicht nur dem Kongreß ein gutes Ge lingen zu sichern, sondern auch zu sorgen, daß unsre Gäste sich für die Mühe, der sie sich unterzogen haben, indem sie den Kongreß mit ihrer Gegenwart beehren, belohnt sehen. Wir legen einige Einschreibelisten bei und ersuchen, die selben ausgesüllt zurückzusenden, wodurch wir hoffen, bald die Namen der Vertreter Ihres Vereins und derjenigen Mit glieder, welche an dem Kongreß teilzunehmen beabsichtigen, zu erfahren. Weitere Listen, sowie Exemplare der Geschäftsordnung stehen auf Wunsch zur Verfügung. Der Ausschuß hat beschlossen, daß die Familienmitglieder der Kongreßteilnehmer durch einen Beitrag von 20 ^ Zu tritt zu den Festen erhalten, die man ihnen zu Ehren ver anstalten wird. Wegen der Wahl eines Hotels ersuchen wir Sie, sich an den Festausschuß des Kongresses (Herrn C. H. G. de Vlies, Singel 146, Amsterdam) zu wenden; derselbe wird Ihnen gern in jeder Weise behilflich sein. Mit der größten Hochachtung und kollegialen Grüßen Der Arbeitsausschuß: (gez.) W. P. van Stockum jr. (gez.) A. G. C. de Vries, Vorsitzender. Schriftführer. Geschäfts-Ordnung. 1. Nur die Verlagsbuchhändler, Mustkalienverleger, Kunst verleger und Verleger von Zeitschriften und andern periodischen Veröffentlichungen können an dem Kongreß teilnehmen. Der Beitrag beträgt 20 für jeden Teilnehmer. 2. Die Verhandlungen werden in deutscher, englischer, französischer und holländischer Sprache geführt. Bei jeder Sitzung werden Dolmetscher in diesen Sprachen zugegen sein. 3. Der Kongreß wird seine Sitzungen am 18.—22. Juli in Amsterdam abhalten; das Programm und die Tages ordnung wird der Arbeitsausschuß seinerzeit zur Kenntnis bringen. 4. Behandelt werden ausschließlich Fragen von inter nationalem Interesse und solche, welche das literarische und künstlerische Urheberrecht und Verlagsrecht oder welche den Buch- und Musikalien- oder Zeitschriften-Verlag betreffen. 5. Der Kongreß teilt sich in drei Sektionen: Sektion L. Für Urheberrechte und Verlagsrecht. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Sektion kl. Für Buchhandel. Sektion 6. Für den Musikalienhandel. 6. Die dem Kongreß vorgelegten Referate werden in französischer Sprache veröffentlicht, während die in diesen Referaten gestellten Anträge in deutscher, englischer, französi scher und holländischer Sprache gedruckt und verteilt werden. 7. Den Plenarsitzungen des Kongreffes können nur solche Fragen zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden, welche von der bezüglichen Sektion geprüft und von dieser der allgemeinen Versammlung überwiesen worden find. Neuere gerichtliche Gutachten. Gutachten der Handelskammer zu Berlin. Annoncenakquisiteure. Es besteht kein Handels gebrauch, nach dem Annoncenakquisiteure, die von einem Zeitungsverlag nicht ständig beschäftigt werden, also nicht Agenten des Verlages sind, Provisionen auch von solchen Geschäften fordern können, die sie nicht vermittelt haben, die sich aber als eine Fortsetzung desjenigen Geschäfts darstellen, das sie ursprünglich vermittelt hatten, wenn diese Fortsetzung aus Grund neuer, direkter Verhandlungen zwischen Verlag und Besteller (unter Ausschluß des Akquisiteurs, der die Verbindung angebahnt hat) erfolgt ist. 17502/09') Inserate. 1. In der Zeitungsbranchs besteht kein Handelsgebrauch, nach dem der Verleger verpflichtet ist, bei eingetretener Insolvenz des Bestellers die weitere Einrückung von Inseraten einzustellen. 16 412/09. 2. Wenn bei Vergebung eines Auftrags auf wieder holte Einrückung eines Inserats besondere Zahlungs vereinbarungen nicht getroffen sind, ist nach Handelsgebranch der Verleger berechtigt, Zahlung nach jedesmaligem Er scheinen des Inserats zu beanspruchen. 16 069/09.") 3. Bei Jnseratenaufträgen, die auf Widerruf erteilt sind, besteht kein Handelsgebrauch über Rabattgewährung. In jedem einzelnen Fall pflegen Verleger und Inserenten hier über Vereinbarungen zu treffen, oder die Parteien pflegen nach den vom Verleger aufgestellten Tarifbestimmungen zu verfahren. Es gibt Blätter, die auch bei widerruflichen Jnseratenaufträgen Rabatt gewähren, und Blätter, die dies ablehnen. 17 357/09"') li. Ein Gutachten des Vorstandes des Verbandes der Fachpresse Deutschlands über die Grundsätze bei dem Verkauf einer Zeitschrift. Ein Mitglied, das eine Zeitschrift gekauft hatte, wünschte Auskunft über die bei der Veräußerung eines Fachblattes geltenden Grundsätze. Namentlich wollte es u. a. wissen: 1. ob es üblich sei, bei der Berechnung des Wertes einer Zeitschrift das Fünffache des Jahresertrages zugrunde zu legen, 2. ob die Bezeichnungen »feste Inserenten» und »dauernde Inserenten» im Fachzeitschrifteuwesen eine beson dere Bedeutung hätten. Der Vorstand gab u. a. folgenden Bescheid: »Es ist nicht möglich, für die Bewertung von Fachzeitschriften eine ziffer mäßige Norm aufzustellen. Allerdings wird, wie uns bekannt, bei der Schätzung eines Fachblattunternehmens zuweilen die Methode angewendet, das Mittel aus den Reinerträgnissen der letzten fünf Jahre zu ziehen und dieses je nach der Be- ') Vgl. dazu das Gutachten derselben Handelskammer in Nr. IIS dieses Blattes 1908. ") Vgl. auch die Gutachten 2SÜ8/0S im Rückblick der Berliner Handelskammer sür I90S S. S20, Nr. 212 und 3987/07 in ihrem Jahresbericht sür 1907 S. 182, Nr. 114, auch abgedruckt bei vr. Höniger, Jnseratenrecht S. 28. Vgl. das Gutachten 1313/07 im Jahresbericht 1907 S. 113 2SS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder