Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100218
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191002188
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100218
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-02
- Tag1910-02-18
- Monat1910-02
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mchtamtlicher Teil. ^ 40, 18. Februar 1910. ,Vajsenhusets Forlag' erschienenen Artikel, auf Reisehandbücher und Reisesprachführer, deren Ladenpreis 1 Kr. 50 Ore nicht übersteigt, auf Kochbücher bis zu 2 Kr. das Stück, auf Fibeln bis zu 50 Ore, Kinderbücher (nicht Schulbücher) bis 1 Kr. 50 Ore das Stück, auf Kalender, Almanache, Musikalien, Karten (nicht Atlanten), Kupferstiche und andere Kunstblätter, Schreibbücher, Zeichenhefte, ,Schultabellen' bis zu 10 Ore das Stück, und Rechen bücher sowie auf Zeitungen und Zeitschriften, die mindestens zweimal monatlich erscheinen.« — Herrn Aage Priors (in Firma Vilh. Prior's Hofboghandel, Verlag und Herausgeber u. a. eines Taschenatlas über Dänemark und des »Xorckisic LauckelZlralenäsr«) Vorschlag, letztgenannten Passus über die Erscheinungsweise zu streichen, ferner statt »Karten« einzusetzen »Touristenkarten, Land karten in einzelnen Blättern, Wandkarten (nicht Welt-Atlanten und Schulatlanten) und Wandbilder zum Anschauungsunterricht«, und hinter »Kalender« noch »Adreßbücher« einzufügen, endlich die Nennung von Reisehandbüchern usw. und Kochbüchern ganz zu streichen, wurde durch Abstimmung abgelehnt. In § 30, neue Fassung von Abschnitt 4: »Die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses erfolgt nach den Regeln, die von sämt lichen drei Vereinen oder deren Vorständen beschlossen sind«, und (auf Vorschlag von Herrn H. Tillge) »Fragen wegen Abhaltung sowohl allgemeiner dänischer als auch skandinavischer Buchhändler versammlungen in Dänemark oder wegen amtlicher Beteiligung an Buchhändlerversammlungen im Auslande sollen dem gemein samen Ausschuß vorgelegt werden und können ohne dessen Gut heißen nicht durchgeführt werden.« II. In den Verkehrsbedingungen zwischen den rabatt berechtigten Buchhändlern in Dänemark und den Mitgliedern des dänischen Buchhändlervereins (welche seit 1. Januar 1895 bestanden haben): In Artikel II: »Kein Verleger ist verpflichtet, seinen Verlag in Rechnung (bisher »ü cond.«) zu liefern«. In Artikel lll: Nach dem Satze »Der Sortimenter ist ver pflichtet, den Nettopreis für die Waren zu bezahlen, welche er nicht in unbeschädigtem Zustande zurückliefern kann« wird hinzu- gefügt: »darunter einbegriffen unter anderm ganz oder teil weise ausgeschnittene Bücher sowie mit Firmenstempel oder aufgeklebten Adressen versehene Bücher«. — Abschnitt 3 lautet fortan: »Der Verleger ist berechtigt, jederzeit mit vier Wochen Frist zurückzurufen, was er L cond. ausgeliefert hat, Schul bücher aber mit einer Frist von 14 Tagen, und der Sorti menter ist verpflichtet, solcher Zurückrufung binnen der fest gesetzten Frist Folge zu leisten. Werden Schulbücher mit Frist von 14 Tagen zurückverlangt, so kann das Porto dem Verleger berechnet werden. Das Zurückverlangen soll (bisher »kann«) in »Norckisk Uo^üg-nälertickencks« geschehen (bisher: »oder durch direkte Aufforderung per Post«). (Das gesperrt Ge druckte ist neuer Zusatz.) In Artikel VII. Statt der Worte (vom Buchhändlerverein beschlossene) »gerichtliche Eintreibung« wird »Jnkassation« gesetzt. Neu hinzugefügt wird: »Während der Jnkassation« der Schuld ist der Schuldner verpflichtet, »gegen Barzahlung seine laufenden Subskriptionen einzulösen. Unterläßt er dies, so ist der Verleger berechtigt, zu fordern, daß ihm durch Vermittlung des dänischen Buchhändlervereins die Liste über die Subskribenten auf die be treffenden Werke ohne Vergütung ausgeliefert wird«. Auf Vor schlag von H. Tillge wurde hierzu noch der weitere Zusatz be schlossen: »Der Verleger soll jedoch, wenn der Sortimenter binnen einem halben Jahr wieder in geordnete Verhältnisse kommt, ihm die Liste zur Expedition von künftig erscheinenden Heften zurück liefern.« Als ganz neuer Artikel VIII wird eingefügt (die Fassung desselben rührt von H. Tillge her, und seine Form wurde statt der schärferen Fassung, die der Satzungsausschuß dem Artikel gegeben hatte, angenommen): »Kein Mitglied des Vereins und kein rabattberechtigter Buch händler darf ohne Einwilligung des Vereins mehr als ein Exemplar auf Lager führen von Büchern, die bei Verlegern er schienen sind, die außerhalb der Organisation des Vereins stehen, oder solche Bücher in die Auslage bringen oder auf andere Weise sich für sie verwenden, sofern nicht diese Verleger schriftlich dem Verein gegenüber sich verpflichtet haben, dessen jeweilig geltende Verkehrsbedingungen einzuhalten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in §27, Abschnitt 5 (s) der Satzungen genannten Artikel, bei welchen es den Verlegern gestattet ist, mit Rabatt an andere Händler als an die rabatt berechtigten Buchhändler zu liefern. Über Übertretung der Bestimmung wird in den gewöhnlichen Sitzungen des Vereins entschieden, sofern man dort keinen Anlaß findet, die Sache dem gemeinsamen Ausschuß zu überweisen. (Bei der Behandlung der Angelegenheit im Verein hat jedes Mitglied — jede Firma — nur eine Stimme. Wird der Übertreter zu einer Buße verurteilt, so soll diese mindestens 100 Kr. betragen.«) (Nach: »klorckislc Lo^buucllsrtiiäsllcke«) Vereinfachte Einlieferung der Postanweisungen. — Zur Beschleunigung der Abfertigung des Publikums an den Post schaltern macht die Postverwaltung jetzt den Versuch, größere Geschäfte ihre Postanweisungen selbst in Annahmehefte ein tragen zu lassen. Das Verfahren gestaltet sich folgender maßen: Die Postanweisungen werden von der aufliefernden Firma in ein Auflieferungsbuch, das abwechselnd am Rande durch lochte und feste Blätter enthält, mittels Tintenstifts derart eingetragen, daß jedesmal auf dem festen Blatte im Wege des Durckdrucks eine zweite Ausfertigung entsteht. Das am Rande durchlochte Blatt, die Urschrift, wird bei der Annahmepostanstalt aus dem Buche herausgenommen, der Beamte vergleicht die Postanweisungen mit den Angaben in dem Abdruck, prüft die Aufrechnung, füllt die Postvermerke in den Postanweisungen aus und überträgt nur die Schlußsumme in das laufende Annahme buch für Postanweisungen. Darauf erteilt der Beamte Quittung auf dem Durchdruckblatte wie sonst im Einlieferungsbuche. Das Verfahren kann Anwendung finden auf alle Postanweisungen nach Orten des Deutschen Reichs, mit Ausnahme der telegraphi schen Postanweisungen. In ähnlicher Weise werden schon seit längerer Zeit Massen auflieferungen von Einschreibbriefen behandelt, und zwar mit bestem Erfolge. Dem Absender erwächst durch das neue Ver fahren keine Mehrarbeit, da er an Stelle der Eintragung im Posteinlieferungsbuche nur die Niederschrift in dem postseitig ohne Entgelt gelieferten Annahmeheft zu bewirken hat, und dem Schalterbeamten bleibt die zeitraubende Buchung der einzelnen Sendungen im Annahmebuche des Postamts erspart. Es ist daher nicht daran zu zweifeln, daß auch die Einlieferung der Post anweisungen mit Hilfe des Durchdruckverfahrens sich bewähren und — was die Hauptsache ist — auf seiten der Geschäftswelt in weitestem Maße Anwendung finden wird. Eine weitere Erleichterung des Postschalterverkehrs ließe sich auf demselben Wege dadurch erzielen, daß auch die Geldbriefe und Wertpakete von dem Absender selbst in die Annahmehefte eingetragen würden. Gerade die Buchung dieser Sendungen verlangsamt jetzt die Abfertigung des Publikums an den Post schaltern in empfindlicher Weise, denn der Beamte muß nicht nur den Wertbetrag, wie bei den Postanweisungen, sondern auch den Empfänger und den Bestimmungsort jeder einzelnen Sendung in das Annahmebuch eintragen. Die Zeitersparnis wäre bei den Geldbriefen also noch größer als bei den Einschreibsendungen und Postanweisungen. Sowohl im Interesse des Publikums wie im Interesse der Schalterbeamten ist daher der Versuch, die Wert sendungen in derselben Weise zu behandeln wie die Einschreib briefe und Postanweisungen, nur zu empfehlen. (Berliner Tageblatt.) * Rosegger-Ltiftung für den Deutsche« Lchnlverei« in Wien. (Bergl. 1909 Nr. 235, 238 d. Bl.) — Wie bekannt, hat Peter Rosegger im vorigen Jahre zu einer Spende für den Deutschen Schulverein in Wien aufgefordert und sein Ziel, den Bedürfnissen des Vereins Rechnung tragend, sogleich entspre chend hoch gesteckt, nämlich auf 2 Millionen Kronen, die durch »Bausteine« von je 2000 L zusammengebracht werden sollen. Die Aufgabe des Deutschen Schulvereins ist in engeren Grenzen gleich derjenigen des Allgemeinen Deutschen Schulvereins in Berlin und bezweckt die Stärkung und Erhaltung des Deutschtums in den bedrohten Grenzgebieten Österreichs durch Errichtung und Unterstützung von deutschen Schulen, Kindergärten, Volks bibliotheken, Lesehallen u. a. m. Bereits im Oktober v. I. war
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder