Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191002224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100222
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-02
- Tag1910-02-22
- Monat1910-02
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
43, 22, Februar ISIS, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2321 (Anlage > Leipzig, den 24. Januar 1910. An die Handelskammer s V. Reg. I/Iv Leipzig. Zu Nr. 114/w. Das Amtsgericht kann, zumal in buchhändlerischen Kon kursen regelmäßig ein auch sachverständige Mitglieder ent haltender Gläubigerausschuß dem Verwalter beigeordnet wird, nicht anerkennen, daß in den meisten Fällen nur ein vor allen Dingen fachmänisch ausgebildeter Konkursverwalter die in solchen drohenden Schäden auf ein Mindestmaß herab zusetzen vermag, ebensowenig, daß die Beherrschung der in die buchhändlerischen Konkurse einschlagenden Materien des materiellen Rechts der Regel nach aus seiten der Buch händler selbst eine ebenso umfassende und gründliche ist wie auf seiten erfahrener Rechtsanwälte. Es verkennt aber auch nicht, daß in gewissen Fällen der Konkuisverwalter zu zweckmäßiger Erfüllung seiner Ausgabe vornehmlich buchhändlerischer Kenntnisse bedarf und daß alsdann den Interessen der Konkursgläubiger besser gedient ist durch die Wahl eines buchhändlerischen Sachverständigen zum Verwalter, als durch die eines Rechtsanwaltes. In solchen Fällen wird das Amtsgericht nicht zögern, einen ihm geeignet erscheinenden Buchhändler zum Konkursverwalter zu ernennen. Reflektieren die in dankenswerter Weise vorgeschlagenen Herren auf die Ernennung zum Konkursverwalter, so würden sie zunächst sich dem Konkursgerichte bekanntznmachen haben; freilich wird ihnen hierbei nicht vorenthalten werden können, daß sie auf eine häufigere Verwendung schon deshalb nicht rechnen können, weil erfreulicherweise die Zahl der Buch händler-Konkurse nur eine sehr geringe ist. Das Königliche Amtsgericht, Abt. II ^1. (gez.) Müller, Oberjustizrat. Verband der Fachpresse Deutschlands. Zur Beseitigung von Miß ständen im Inseraten wesen hat der Verband der Fachpresse Deutschlands E. V. (Berlin 8. 42, Oranienstraße 141; Vorsitzender: Georg Elsner in Berlin) eine Denkschrift seines »Ausschusses für das Jnseraten- wesen« an die Verbandsmitglieder versandt und ihnen empfohlen, den dort vorgeschlagenen Maßnahmen zuzustimmen. Die Denk schrift hat folgenden Wortlaut: Mißstände im Jnseratenwesen. In der Sitzung des Verbandes der Fachpresse Deutschlands vom 30. November 1909 ist eine Reihe von Mißständen zur Sprache gekommen, die eine Abhilfe dringend erfordern. Es ist zunächst die Frage aufgeworfen worden: welche Firmen sind als Annoncen-Exeditionen anzusehen und anzuerkennen, und wie schützt sich der Verleger vor einer Unterbietung seiner An zeigenpreise durch sogenannte »wilde« oder »Schein-Annoncen- Expeditionen«? In dem dort geschilderten und in den anderen in der be treffenden Sitzung vorgebrachten Fällen handelte es sich fast ausschließlich um Leute, die für ihre Eigenschaft als Annoncen- Expedition nichts weiter aufzuweisen haben, als einen Briefbogen mit dem Aufdruck »Annoncen-Expedition«. In der Regel sind weder die erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden, noch die zum Betriebe einer Annoncen-Expedition unerläßliche Organisation, noch ein Kapital, das dem Verleger irgendwelche Sicherheit bieten könnte für die Einräumung von Kredit. Es fehlt somit jede Voraussetzung für eine produktive Tätigkeit im Interesse der Zeitungs-Verleger. Diese sogenannten »Annoncen-Expeditionen« sehen ihre Auf gabe lediglich darin, derzeitige Inserenten — seien es direkte Kunden der Zeitungen, seien es Kunden anderer Annoncen- Expeditionen — dadurch an sich zu reißen, daß sie sich den Inserenten Bim'ciibltNt fiir dcu Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. gegenüber erbieten, die Provision, die sie von den Zeitungen er halten, mit ihnen zu teilen. Dies können diese »Annoncen - Expeditionen« auch um so leichter tun, als sie keinerlei Spesen für die Akquisition aufzuwenden haben und keinerlei Risiko laufen. Wenn es solchen Elementen gelungen ist, sich bis zu einem gewissen Grade schon in das Jnseraten-Geschäft einzudrängen, zum Schaden der Verleger und zum Schaden des reellen Annoncen-Geschäfts, so liegt dies lediglich an dem Umstande, daß sehr viele Verleger geneigt sind, jeder Firma, die sich »Annoncen- Expedition« nennt, ohne weitere Prüfung die gleichen Rabatte und Provisionen zu gewähren wie den anerkannten soliden Annoncen Expeditionen, und oft sogar Kredit einzuräumen, selbst wenn es sich um Gesellschaften m. b. G. handelt mit einem das gesetzliche Mindestmaß nicht übersteigenden, jedenfalls aber unzu reichenden Kapital. Sehr oft fürchtet der Verleger, eines Auf trages verlustig zu gehen oder etwa den Auftrag seinem Kon kurrenten überwiesen zu sehen, wenn er diesen sogenannten »Annoncen.Expeditionen« kein Entgegenkommen bezeigt. Demgegenüber ist es angezeigt, vor jeder Verbindung mit solchen »Schein-Annoncen-Expeditionen« dringend zu warnen. In erster Linie sei darauf hingewiesen, daß nach den gemachten Er fahrungen der Verlust eines Auftrages in einem solchen Falle selten zu befürchten ist, weil derartige Firmen einen Einfluß bei den Inserenten nicht besitzen und auch nicht besitzen können. Aber selbst der Verlust eines Auftrages wäre immer noch vor- Anziehen dem dauernden Schaden, der der Gesamtheit der Zeitungs-Verleger erwachsen muß, wenn sie die Hand dazu bieten, daß solche Elemente sich zwischen Inserent und Zeitung ein drängen. Noch auf eine andere Art von »Schein-Annoncen-Expeditionen« sei hiermit aufmerksam gemacht. Einzelne Inserenten versuchen, Annoncen-Expeditions-Nabatte dadurch zu erlangen, daß sie sich eine zweite Firma mit dem Zusatz »Annoncen-Expedition« ein- tragen lassen. Sie verhandeln dannn als »Annoncen-Expedition« mit den Zeitungen über Preise usw.; sie vermitteln aber lediglich ihre eigenen und vielleicht noch die Anzeigen der einen oder andern befreundeten Firma. In vielen Fällen wird diese »Schein-Annoncen-Expedition« unter dem Namen eines Ange stellten geführt, und der Verleger kann deshalb nicht ohne weiteres erkennen, daß Inserent und Annoncen-Expedition im Grunde eine und dieselbe Person sind. Der Verband der Fachpresse Deutschlands (E. V.) hält es deshalb für unerläßlich, daß Grundsätze aufgestellt werden für den Verkehr zwischen Verleger und Annoncen-Expeditionen, und er hat in seiner Sitzung vom 30. November 1909 den Unterzeichneten Ausschuß mit der Aufstellung solcher Grundsätze betraut. Der Vorschlag des Ausschusses geht nun dahin: I. den Mitgliedern des Verbandes zu empfehlen, Annoncen- Expedilions-Rabatte nur solchen Firmen zu gewähren, die vom Verbände der Fachpresse Deutschlands (E. V.) als Annoncen- Expeditionen ausdrücklich anerkannt und deren Namen im offi ziellen Vereins-Organ veröffentlicht worden sind. Allen anderen Firmen, die sich als »Annoncen-Expeditionen« bezeichnen und an die Verleger mit dem Ersuchen um Preis- und Rabatt- Angaben herantreten, wäre somit etwa zu antworten: »Als Mitglied des Verbandes der Fachpresse Deutsch lands (E. V.) können wir unsern Rabatt-Tarif für Annoncen- Expeditionen nur solchen Firmen einräumen, die von dem genannten Verband ausdrücklich als Annoncen-Expeditionen anerkannt sind. Da dies bezüglich Ihrer geschätzten Firma bislang nicht der Fall ist, so bedauern wir Ihnen keine anderen Preise offerieren zu können, als wir sie auch den Inserenten im direkten Verkehr bewilligen. »Bevor wir mit Ihnen in Geschäftsverbindung treten, müssen wir Sie bitten, uns genügende Referenzen aufzugeben oder uns mitzuteilen, ob Sie bereit sind, immer für ein Quartal im voraus zu bezahlen oder zu unserer Sicherheit ein Depot in erforderlicher Höhe bei uns zu hinterlegen.« Wenn alle Verleger in dieser Weise Vorgehen, indem sie einen Unterschied machen zwischen wohlorganisierten Annoncen- Expeditionen und solchen Unternehmungen, die sich lediglich die Bezeichnung »Annoncen-Expedition« beilegen, um ihre eigenen Annoncen oder die Annoncen einiger weniger Firmen zu billigeren 300
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder