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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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44, 24 Februar 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2393 Nichtamtlicher Teil Randbemerkungen zum amerikanischen UrheberrechLsgesetz?) Die Nebel, die^ bisher über dem neuen amerikanischen Urh?ber-Schutzgesetz (6ox^vixbt lav) lagen, haben sich langsam zerteilt, und man erkennt nun klar, was es deutschen Autoren bietet. Zwei große Errungenschaften weist es auf: Erstens: Der deutsche Autor (oder sein Verleger) kann nun sein Buch vor Nachdruck in Amerika auf die Dauer von 28 Jahren, und dann vor Ablauf dieser Zeit auf weitere 28 Jahre schützen, indem er zwei Exemplare an den »koxietsr vk Oopz-I'ixbts« in Washington sendet. Dis Bücher müssen den englischen Schutzvermerk tragen und von einem Antragsformular sowie dem Betrag von 1 Dollar in Post anweisung begleitet sein. Einfacher für den Autor ist es. die ganze Angelegenheit seinem Verleger zu überlassen. In New Uork besteht ein besonderes deutsches Bureau (Amtliche Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag, 24 West 20. Street), das alle Formulare der Schutzerwerbung für die Verleger besorgt. Zweitens: Der deutsche Autor (oder sein Verleger) kann auch den abgeschlossenen einzelnen Beitrag in einer Zeit schrift aus die angegebene Zeit vor Nachdruck in Amerika schützen lassen, indem er unter Beobachtung der gleichen Formalitäten eine Nummer der Zeitschrift nach Washington sendet. Auch hier kann der Autor alles deni Verleger und dem deutschen Bureau in New Dork überlassen, wenn dieser aus dem Titelblatt der Zeitschrift oder der ersten Textseite den vorgeschriebenen englischen Schutzvermerk anbringt. Denn obwohl das neue amerikanische Schutzgesetz nur amerikanische Zeitschriften als Ganzes ausdrücklich vor Nachdruck schützt, hat die »Oopz-rixbt Okkee« nachträglich erklärt, daß der Sinn des Gesetzes offenbar auch deutsche (und andere nicht amerikanische) Zeitschriften einschiießt. Außerdem kann der Autor durch Anbringung des Schutzvcrmerks über seinem Beitrag diesen unter Beobachtung der erwähnten For malitäten noch besonders schützen lassen. Besteht sein Bei trag in der Zeitschrift aus einem Roman in Fortsetzungen, so müßte jede einzelne Fortsetzung den englischen Schutz oermerk tragen. Sie ist dann vor Nachdruck mit dem Ge- samtinhalk geschützt. Erscheint der Roman in einer Zeitschrift, die nicht vor Nachdruck in den Vereinigten Staaten geschützt wird, so müßte der Autor das auf dem angegebenen Wege selber besorgen. Doch müßte er darauf achten, daß jede Fortsetzung den englischen Schutzvermerk trägt. Nach Ver öffentlichung des Romanschlusses müßte er dann sämtliche Nummern mit den Fortsetzungen nach Washington senden, mit Antragsformular und 1 Dollar. Wahrscheinlich nimmt ihm aber auch hier das genannte New V°rker Bureau die Mühe ab. Pflicht aller Verleger von Zeitschriften wäre cs also, den Gesamtinhalt durch das angegebene New V"rker Bureau ein für allemal schützen zu lassen, schon dem Autor zuliebe. Am wenigsten günstig ist das neue Schutzgesetz deu Bei trägen in Zeitungen. Auch Zeitungen freilich könnten durch Anbringung des Schutzvermerks und Beobachtung der nötigen Formalitäten den Gesamtinhalt jeder einzelnen Nummer vor Nachdruck in Amerika schützen. Aber welcher deutsche Verleger wird für jede einzelne Nummer 1 Dollar bezahlen, also mindestens 878 Dollar das Jahr (mit Mon tags-Ausgabe)? Dem Autor, der im Feuilleton Novelletten oder Romane in Fortsetzungen veröffentlicht, bliebe also nichts ») Aus Wunsch des Verfassers abgedruckt aus »Der Tag« (Berlin) vom 16 Februar 1910. NiblenblaU für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. anderes übrig, als den Nachdruckschutz selber oder mit Hilfe des New-Dorker Bureaus zu besorgen, zunächst durch An bringung des Schutzvermerks über seinem Beitrag oder über jeder Romansortsetzuug, ferner durch Beobachtung der üb lichen Formalitäten, genau wie bei kürzeren oder längeren Beiträgen in Zeitschriften. Ich bin erstaunt, daß dies noch nicht geschieht. Gewiß, es ist ein wenig umständlich; aber jeder Autor sollte sich der Mühe aus Grundsatz unterziehen, wenigstens bei Romanen. Bei kleinen Beiträgen wird ihn wohl das geringe Honorar davon abhalten, davon noch 1 Dollar (4.23 ^O) an die Ooxz-rigbt Okllvö in Washington abzugeben. Man sieht, deutsche Autoren können sich heute vor Nach druck ihrer Werke in Amerika bereits recht wirksam schützen. Aber ideal ist das Schutzverfahren noch keineswegs. Vor allen Dingen sollten die deutschen Verleger verlangen, daß die amerikanische Behörde ihnen gestattet, den Schutzvermerk in deutschen Zeitungen, Zeitschriften und Büchern in deutscher Sprache anzubringen. Es ist eine Anmaßung, ihn in eng lischer Sprache zu verlangen. Dann sollte Deutschland von Amts wegen trotz aller Amerika-Verhätschelung unerbittlich darauf dringen, daß in dem ganzen Schutzverfahren wie im Handelstarif vollste Gegenseitigkeit herrsche. Es ist ein Unding, daß Deutschland ohne alle lästigen Formalitäten und kostenlos jedes amerikanische Lileraturerzeugnis vor Plünderung schützt, während Amerika den Schutz von über aus lästigen Formalitäten und recht ansehnlichen Gebühren abhängig macht. Will Amerika nicht ebenso gerecht sein, so behandle man seine Literaturerzeugnisse in Deutschland genau so. Das würde sehr bald helfen. Die deutschen Schrift steller haben die Pflicht und das Recht, darauf zu bestehen. Henry F. Urban. Berliner Buchhändler der Klassikerzeit. Von I. L. Eckardt. i. (Fortsetzung zu Nr. 42 d. Bl.) Nicolai war der erste, in dem sich die beherrschende Stellung des Verlegers im Mittelpunkt literarischer Kritik in großem Maß stabe verkörperte. Man haßte, vor allem in Süddeutschland, in ihm den allmächtigen Gebieter einer einseitigen modern nord deutschen Kritik. Die »Allgemeine deutsche Bibliothek« war buch händlerisch für Berlin von solcher Bedeutung, daß man bei Schilderung der buchhändlerischen Stellung Berlins besonders auf sie hinwies. Als Buchhändler ist Nicolai trotz seiner wissenschaft lichen Neigungen eins der größten und anschaulichsten Beispiele des eigentlichen Buchhändlers gegenüber dem Nettohändler. Nicolai war der entschiedenste Gegner des Nettohandels und eine der bedeutendsten Verkörperungen des norddeutschen Sortimenters, nur daß er eine öffentliche Führerrolle im Kampfe des letzteren gegen ersteren mit Betonung ablehnte. Vielleicht haben wenige, viel leicht hat keiner seiner buchhändlerischen Zeitgenossen eine körper lich und geistig so allseitige und rastlose Tätigkeit entfaltet wie Nicolai, der Verleger, Sortimenter, Redakteur, Schriftsteller, dilet tantische Gelehrte und Weltmann, und nur die kühle Ruhe seines Naturells und die sichere und strenge Organisationskraft, mit der er sich Zeit und Menschen untertan machte, machen es erklärlich, daß er ihr nicht erlag. Im Kampf gegen den Nachdruck stand Nicolai mit in erster Reihe; mit Schwan zusammen versuchte er durch Errichtung großer Niederlagen norddeutschen Verlages in Mannheim, süd deutschen Verlages in Berlin rechtmäßige Ausgaben den Buch händlern zur Verfügung zu stellen und so ins Publikum zu bringen. Der Plan kam nicht viel über das erste Stadium hinaus. Aber auch sonst finden wir ihn stets in erster Reihe, wo es gilt, die Ehre seines Standes zu wahren, und seine ganze Per sönlichkeit trug zur Hebung des Buchhändlerstandes gewaltig bei. 300
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