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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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2794 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 51. 4. März 1910 landwirtschaftlichen Berufen der Einfluß des erwerbstätigen Bürgertums in den Parlamenten ein verschwindend geringer ist und daß auch die rechtlichen Bestimmungen, die Wahlen zu den kommunalen Körperschaften betreffend, zum Teil geradezu der Teilnahme in Handel, Gewerbe und Industrie an diesen ent gegenstehen. (Es ist uns mitgeteilt worden, daß diese äußerst beachtenswerten Ausführungen noch besonders veröffentlicht werden sollen.) Inzwischen wurden vom Präsidenten zahlreiche Begrüßungs- telegramme verlesen, während sich ein Teil der Mitglieder des Gesamtausschusses des Hansa-Bundes an aufgestellten Karten über die wachsenden organisatorischen Fortschritte des Bundes informierte. Die weiteren Ausführungen des Direktors Kn obloch be trafen Mittelstandsfragen, die bisher vom Hansa-Bund in Be arbeitung genommen und teilweise durchge ührt worden sind. So ist eine Denkschrift des Hansa-Bundes über das Submissions wesen in Arbeit, es werden besondere Organisationen von seiten des Hansa-Bundes in Verbindung mit der deutschen Mittelstands vereinigung geschaffen werden, die auf der Kreditierung offener Buchforderungen und einem besonderen Inkassoverfahren beruhen. Des weiteren wurde des Preisausschreibens gedacht, das die Grundlage bilden soll, Angehörigen des Mittelstandes und Hand werks Kapitalien zur Bildung einer selbständigen Existenz zu schaffen. Auch gegenüber den Wünschen des Detailhandels konnte vom Redner auf zahlreiche Fortschritte hingewiesen werden. So ist vom Hansa-Bund besonders die Frage der Konsumvereine in Bearbeitung genommen worden. Ferner ist dem Wunsche weiter Kreise des Detailhandels Rechnung ge tragen worden, über die Not dieses Standes aufklärend zu wirken, besonders in den Kreisen der Großindustrie. Endlich wies der Redner unter lebhaftem Beifall darauf hin, daß der Hansa-Bund die Frage der Privatbeamtenversicherung in Arbeit genommen habe. Er bat zum Schluß die Anwesenden, ihre speziellen Wünsche der Geschäftsführung wissen zu lassen. Dieses Mittelstandsprogramm fand ebenfalls lebhaften Beifall besonders der zahlreich anwesenden Handwerker. Zum Schluß wandte sich der Präsident des Hansa-Bundes, Ehrenobermeister Nicht, gegen die Verleumdungen und Ver hetzungen der Gegner, die behaupten, Mittelstand und Handwerk würden im Hansa-Bund als Aushängeschild für die Interessen des Großkapitals gebraucht. Er führte aus, daß er im Aufträge einer großen Zahl von Handwerkern eine derartige Unterstellung hier an öffentlicher Stelle zurückweise. Er wies darauf hin, daß die bisher geleisteten Arbeiten des Hansa-Bundes für das Hand werk diesem frohe Aussichten für die Zukunft eröffneten. Er schloß dann mit einem Hoch auf den Hansa-Bund. Danach forderte der Präsident des Hansa-Bundes Geheimrat Rieß er die anwesenden Herren auf, ihre Sonderwünsche im einzelnen nunmehr in einer Diskussion zur Geltung zu bringen. Es wurde in dieser von Herrn Stadtrat Kölsch-Karlsruhe an geregt, jedes Jahr besondere Hansa-Tage einzuführen, was auch zugesagt wurde. Die erste Tagung des Gesamtausschusses bot ein in Deutsch land nur selten gesehenes Bild: vollkommene Einigkeit auf der ganzen Linie. Die Angehörigen der Groß-, Mittel- und Klein betriebe, des Handwerks und des Detailhandels, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich für die allgemeinen Interessen von Handel, Gewerbe und Industrie einschließlich der Landwirtschaft eine Organisation geschaffen, von der man wohl sagen kann, daß sie mit Sicherheit hoffnungsfreudige Aussichten für die Zukunft gewähre. Außergewöhnliche Zcitungsbeilagen. Vielfach bestehen unklare Anschauungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Drucksachen, insbesondere Nebenblätter einer Zeitung als- gewöhnliche oder außergewöhnliche Beilagen zu erachten sind. Es darf daher eine kürzlich ergangene richter liche Entscheidung, die sich eingehend mit dieser Frage beschäftigt, allgemeines Interesse beanspruchen. Dem Rechtsstreit lag folgender Tatbestand zugrunde: Eine Zeitung in N. erschien bis Ende September in zwei Ausgaben, nämlich ohne Witzblatt (Ausgabe H.) und mit Witz blatt (Ausgabe 6). Vom 1. Oktober ab konnte man außerdem die Zeitung in zwei weiteren Ausgaben beziehen, und zwar die Hauptzeitung mit illustrierter Wochenschrift (Ausgabe 6) und mit beiden Nebenblättern (Ausgabe v). Die neugeschaffene illustrierte Beilage wurde den Sonntagsnummern der Hauptzeitung am 13., 20. und 27. September für alle Bezieher unentgeltlich bei gelegt. Gleichzeitig zeigte der Verlag in üblicher Weise an, daß er seinem Blatte durch eine illustrierte Wochenschrift eine wert volle Beilage anzugliedern beabsichtige. Die Beilage würde an den letzten drei Septembersonntagen allen Beziehern kostenlos geliefert werden, damit sie sich von dem Werte des Blattes selbst überzeugen könnten; vom Beginn des nächsten Kalenderviertel jahres ab würde alsdann die Lieferung gegen Entrichtung des Bezugspreises erfolgen. Die illustrierte Beilage war bereits seit dem 13. September mit fortlaufender Nummer versehen. Sie enthielt u. a. einen in Fortsetzungen erscheinenden Roman, dessen Anfang in der ersten Nummer stand, dessen Schluß aber erst im Laufe des ersten Vierteljahrs im neuen Jahr erschien. Am Kopf der Hauptzeitung war vom gleichen Zeitpunkt ab angegeben, daß sie künftig in den oben erwähnten vier Ausgaben erscheinen würde. Die Zeitung war postzwangspflichtig und hatte bedeutende Postauflage. Die Verlagspostanstalt hielt die Probenummern 1 bis 3 der illustrierten Wochenschrift an den drei September sonntagen für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen und zog die postordnungsmäßigen Gebühren dafür ein. Der Verleger der Zeitung erachtete dagegen diese Gebühren für zu Unrecht erhoben, indem er die Probenummern als gewöhnliche Beilagen im Sinne der Postordnung wie auch der Allgemeinen Dienstanweisung für Post und Telegraphie, Abschnitt V, 3, § 5b hielt, zum mindesten aber sie als Zeitungszugaben angesehen wissen wollte, die eben falls nach § 5e der Dienstanweisung zu den gewöhnlichen Beilagen zu rechnen seien. gesetzten Oberpostdirektion und vom Reichspostamte bestätigt wurde, blieb der Verleger der Zeitung bei seiner Ansicht und er hob schließlich gegen die Reichs-Post- und-Telegraphen-Verwaltung Klage auf Zurückzahlung der Gebühren nebst Zinsen. Die Klage wurde durch Urteil des zuständigen Landgerichts abgewiesen; die Entscheidung erfolgte im wesentlichen aus folgenden Gründen: Für die Beurteilung der Streitfrage, ob die Probenummern der illustrierten Wochenschau vom 13., 20. und 27. September nach der Postordnung und nach der Allgemeinen Dienstanweisung als außergewöhnliche oder gewöhnliche Beilagen anzusehen waren, ist maßgebend der § 8 der Postordnung. Dort wird unter XIV. angeführt, was unter außergewöhnlichen Beilagen einer Zeitung zu verstehen ist, nämlich Drucksachen, die nach Form, Druck, Papier oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandteile der jenigen Zeitung erachtet werden können, mit der die Versendung erfolgen soll. Alle anderen Beilagen sind sonach gewöhnliche, wenn das auch in der Postordnung, weil nach Bestimmung der außergewöhnlichen Beilagen nicht weiter erforderlich, nicht aus drücklich gesagt ist. Die nur für die Regelung des innern Post dienstes bestimmte Dienstanweisung für Post und Telegraphie führt im § 5 ihres Abschnitts über das Zeitungswesen auf, was von der Postverwaltung zu den gewöhnlichen Beilagen gerechnet wird. Soweit etwa angenommen werden müßte, daß sie dabei, weitergehend als die Postordnung, Beilagen zu den gewöhnlichen rechnet, die nach dieser als außergewöhnliche gelten müßten, würde ihr die rechtliche Bedeutsamkeit nbzusprechen sein, weil sie sich dann mit einer allgemeinen Rechtsnorm, als welche die Postordnung aufzufassen ist, in Widerspruch setzen würde. Aber selbst nach ihren Vorschriften waren die in Rede stehenden Beilagen nicht als gewöhnliche anzusprechen. Zwar war die illustrierte Wochenschau ein Nebenblatt der eigentlichen Hauptzeitung, auch war ihr Erscheinen in der Haupt zeitung angekündigt (8 5 unter b der Dienstanweisung), da gegen fehlte es an dem weiteren Erfordernis, daß die drei Bei lagen vom 13., 20. und 27. September sich als regelmäßige Bei lagen erkennen ließen. Von einer Regelmäßigkeit konnte nur ge sprochen werden, wenn die Beilagen in bestimmten, von vorn herein feststehenden Zwischenräumen immer wieder der Haupt zeitung im gleichen Umfange beigelegt wurden. Das war aber
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