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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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51, 4. März 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2795 hier nicht der Fall, weil die Beilegung der illustrierten Wochen schrift zunächst nur an drei (Sonntagen, und zwar für sämtliche Exemplare der Hauptzeitung, beabsichtigt wurde. In welchem Umfange sie auch später erfolgen würde, stand damals noch nicht fest, weil das noch davon abbing, ob und in welchem Maße die Bezieher der Hauptzeitung auch das Nebenblatt beziehen würden. Die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, daß sich eine ge nügend große Anzahl Bezieher für die Beilage finden würde, war unerheblich. Ebenso war unerheblich die Tatsache, daß in der ersten Nummer ein Roman begann, der auch nach dem 1. Ok tober weiter fortgesetzt wurde. Das bewies zwar die Zusammen- gehörigkeit der vor und nach dem I. Oktober erschienenen Nummern, bildete aber keine geeignete Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welcher Art die Beilagen vom September im Sinne der Postordnung waren. Die illustrierte Wochenschrift ließ sich auch nicht in dem Um fange als Bestandteil (Postordnung) oder als gewöhnliche, weil regelmäßige Beilage (Dienstanweisung) der Nummern vom 13., 20. und 27. September ansehen, als sie nachmals bezogen wurde, weil sie auch insoweit an diesen Tagen lediglich vorübergehend, zur Probe, der Hauptzeitung beigefügt war. Ebensowenig wie unter b des tz 5 der Dienstanweisung ließ sich die illustrierte Zeitung für die drei Septembersonntage unter die bei a. und e daselbst genannten Beilagen rechnen; denn sie war damals noch nicht Bestandteil der Hauptzeitung, sollte es vielmehr erst vom 1. Oktober an werden; sie war auch keine Zu gabe der bei o gedachten Art, denn die dort angeführten Beispiele lassen erkennen, daß damit besondere Gelegenheitsgeschenke des Zeitungsverlags an seine Bezieher gemeint sein sollen. War sonach die illustrierte Wochenschrift vom 13., 20. und 27. September nicht einmal nach der Dienstanweisung, geschweige denn nach der Postordnung als gewöhnliche Beilage anzusehen, so waren die dafür gemäß § 8d der Postordnung erhobenen Gebühren zu Recht erhoben. Der Klageanspruch war deshalb unbegründet. Der Zeitungsverleger legte gegen dieses Urteil Berufung ein; die Berufung wurde jedoch vom Oberlandesgericht zurück- gewiesen. Das Berufungsgericht trat den Ausführungen des Richters der ersten Instanz allenthalben bei und hob in den Ent scheidungsgründen nur folgendes besonders hervor: Der Umstand, daß der Verlag beabsichtigte, das zunächst nur probeweise erfolgende Erscheinen der illustrierten Wochenschau auch nach dem 1. Oktober weiterzuführen, und daß mit diesem Weitererscheinen auch mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, ferner daß das Erscheinen der Wochenschrift sich tatsächlich als ein solches darstellte, das bereits am 13. September mit der Nummer 1 seinen Anfang genommen hatte, bewirkte noch nicht, daß die drei ersten Nummern der Wochenschau, die zunächst nur als Probe nummern beigegeben wurden, schon als gewöhnliche Beilagen der betreffenden Sonntagsnummern der Hauptzeitung anzusehen waren. Denn es bestand schon damals die Absicht, die Wochen schau den bis dahin allein vorhandenen Ausgaben und ö nur dreimal als unentgeltliche Probenummern beizulegen. Uber den 1. Oktober hinaus sollte eine unentgeltliche Beigabe der Wochen schau zu jenen Ausgaben und L nicht erfolgen, vielmehr von da ab eine neue Ausgabe der Hauptzeitung, nämlich die Aus gabe 6, erfolgen, und erst diese Ausgabe 0, für die eine erhöhte Bezugsgebühr zu zahlen war, sollte regelmäßig die illustrierte Wochenschrift als Beilage erhalten. So war die illustrierte Wochenschrift eine gewöhnliche Beilage für die Hauptzeitung auch erst für deren Ausgabe 6 vom 1. Oktober ab, für die bis dahin bestehenden Ausgaben -V und ö, für die sie vorübergehend nur dreimal als Probenummer beigegeben werden sollte, aber eine bühren zu erheben. Die in der Urteilsbegründung angezogenen Bestimmungen lauten folgendermaßen: Postordnung § 8 XIV: Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche Druck sachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandteile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Versendung er folgen soll. Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie Abschnitt V, 3 tz 5: Die Beilagen der im Postvertriebe befind lichen Zeitungen sind entweder gewöhnliche Beilagen, die bei der Festsetzung des Jahresgewichts der Zeitungen mit berücksichtigt werden, oder außergewöhnliche Beilagen. Zu den gewöhnlichen Beilagen werden gerechnet: a) Beilagen, die nach Form, Papier, Druck und sonstiger Be schaffenheit als Bestandteile der Zeitung anzusehen sind; b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennen lassen, ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenblätter in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht; e) Zeitungszugaben, bestehend in Wandkalendern, Eisenbahn fahrplänen, Bildwerken usw., wenn die Verleger eine besondere Vergütung dafür von den Beziehern nicht in Anspruch nehmen und wenn die Versendung zusammen mit den Zeitungen erfolgt. Ober-Postassistent Langer. Kleine Mitteilungen. Zur Anwendung des Reichsstempelgesetzes. Zinsbogen- (Talon-)LtemPelsteuer. (Vgl. 1909 Nr. 170, 171, 173, 174, 176, 212, 218, 227 d. Bl. — Der Bundesrat hat genehmigt, daß in den lauten, die Reichsstempelabgabe von den zur Erneuerung dieser Bogen ausgegebenen Bogen aus Billigkeitsrücksichten verhältnis mäßig um so viel, als der an dem bezeichneten Zeitraum fehlenden Anzahl Jahre entspricht, gekürzt und die Erhebung des hiernach ver bleibenden Steuerbetrags bis nach Ablauf dieses Zeitraums aus gesetzt werde. In bezug auf die sogenannte Talonsteuer hat der Bundesrat beschlossen, daß, wenn aus Anlaß eiuer stempelfreien Erneuerung von Wertpapieren, aus Anlaß einer Verlegung des Geschäftsjahrs oder aus anderer geschäftlicher Veranlassung neue Gewinnanteilscheine oder Zinsbogen unter Einziehung von Bogen ausgereicht werden, die erst nach dem 31. Juli 1909 abgelaufen sein würden, die neuen Bogen von der Talonsteuer frei bleiben, falls der Beschluß, aus dessen Veranlassung die neuen Bogen ausgegeben sind, vor dem 10. Juli 1909 gefaßt ist und die neuen Bogen den Bezugsberechtigten vor dem 1. August 1909 zur Verfügung gestellt sind. Umfassen die neuen Bogen Scheine für eine größere Anzahl Jahre, als dies bei den alten Bogen der Fall war, und beruht dies auf Anordnungen, die nach dem 9. Juli 1909 getroffen sind, so ist, soweit dies zutrifft, die Stempelabgabe verhältnismäßig zu entrichten. (Leipziger Zeitung.) Buchgewerbliche Ausstellungen in München. — In den Deutschen Werkstätten für Handwerkskunst am Odeons platz in München findet man gegenwärtig eine größere Samm lung von buchgewerblichen Arbeiten des Düsseldorfers F. H. Ehmcke, der als artistischer Regisseur des Jnselverlags und des Verlags von Eugen Diederichs sich bereits einen guten Namen der das enge Feld des Buches nicht zum Tummelplatz un disziplinierter Zeichnerlaunen macht, der aber andrerseits sehr stark von einem formalen, man möchte fast sagen archaisierenden Element sich leiten läßt. Er ist ein vor züglicher Ornamentier und pflegt als solcher mit Vorliebe die geometrische Form. Die Titel-, Umschlag- und Rahmenzeich nungen im »Jnsel-Almanach auf das Jahr 1909« sind für diese Seite seines Könnens charakteristisch. Der gleiche sichere Geschmack für die Ausbildung der Druckseite, für die Disposition des Titel blattes, für die sichere Begrenzung eines zum Text gestimmten ausgezierten Rahmens bekundet sich auch in den andern Aus gaben, die Ehmcke ausgestaltet hat. Als kennzeichnende Arbeiten nenne ich hier: Das Leben Dantes (Insel-Verlag), Die Condittieri von Alfred Semerau (Eugen Diederichs) und die im selben Ver lag vor Jahresfrist erschienene große Faustausgabe. Auch eine neue Letter hat Ehmcke geschaffen, die Antiqua der Schriftgießerei Flinsch in Frankfurt, die in ihrem lichten Gesamtbilde, in der Abwechslung straffer und voller Formen nicht ohne Eigenart ist und namentlich für die Klassiker fremder Sprache bereits aus giebige Verwendung gefunden hat. 361'
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