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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1910
- Strukturtyp
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- 1910-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1910
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- Deutsch
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^ 24, 31. Januar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1307 <Or. Popert) Philippi. Ich will damit Ihre und meine Zeit nicht verlieren. Nur habe ich bei diesem Punkte zu den Worten, die ich vor Beginn der Debatte sprach, noch eine Kleinigkeit nachzuholen. Ich habe damals bestimmte Bücher genannt, als empfehlenswert für die Maßregeln, die unter 2b unb 2e des Ausschußberichtes vorgeschlagen sind. Mir ist nun von einem Fraktionskollegen ge sagt worden ich hätte dadurch doch die Verleger anderer ebenso geeigneter Bücher benachteiligt. Das ist natürlich nicht meine Absicht gewesen, mein Zweck war einfach der, Beispiele zu nennen. Ich möchte heute auf Wunsch der Beteiligten noch ein weiteres Beispiel hinzufügen, das sind die Schriften der »Deutschen Jugend- bücherei«, herausgegeben von den Vereinigten Deutschen Prüfungs ausschüssen für Jugendschriften. Der zweite Punkt, der vorzunehmen ist, betrifft den Antrag vr. Mönckeberg und Genossen. Der Antrag ist, wie Herr vr. Mönckeberg selbst hervorgehoben hat, bereits im Ausschußbericht angeregt worden. Im Ausschußbericht haben wir dann aber er klärt (auf Seite 6), daß wir von einem solchen Vorgehen um deswillen absehen wollten, weil uns der Versuch, auf die Reichs gesetzgebung einzuwirken, zwar theoretisch möglich, aber praktisch zu wenig erfolgsicher erscheine. Nachdem aber, m. H., der Antrag vr. Mönckeberg hier im Plenum nun doch gestellt ist, denke ich selbstverständlich nicht daran, ihn irgendwie zu bekämpfen. Ganz im Gegenteil möchte ich Sie sehr bitten, ihn anzunehmen. Aller dings bedarf er meiner Meinung nach einer sachlichen Ergänzung, und zwar um deswillen, weil er sich, glaube ich, nicht klar genug darüber ausdrückt, — wenigstens nicht klar genug für den, der nicht unsere ganzen Verhandlungen kennt, — daß er außer der Schmutz- auch die Schundliteratur treffen will. Außerdem darf von meinem Standpunkte aus der Antrag Mönckeberg auch nicht die Worte enthalten: »Unter Ablehnung der Ziffer I der Aus schußanträge, bzw.des Antrages von vr. Popert und Genossen.« Denn ich möchte ihn nicht gegen, sondern neben dem Ausschuß antrag angenommen haben. Zudem sind diese Worte auch über flüssig, da über Annahme oder Nichtannahme des Ausschußantrages und des Antrages von vr. Popert und Genossen ohnehin und unabhängig von dem Anträge vr. Mönckeberg entschieden wird. Vor allem aber betone ich nochmals, daß ich die Annahme des Antrages vr. Mönckeberg warm befürworte. Gemäß meinen Ab änderungswünschen erlaube ich mir den Antrag zu stellen, den ich jetzt dem Herrn Präsidenten übergebe. (Überreicht den Antrag dem Herrn Präsidenten.) Dann noch drei kleine vorwegzunehmende Formalpunkte zur Sache selbst: Erstens: Herrvr. Wolffson hat erklärt, der Antrag der Herren vr. Poport, Pape, Ruwolt, vr. Rode, Callenberg, Krause könne nur als Eventualantrag aufgefaßt werden. Ich bin darüber anderer Ansicht, will aber keine Geschäftsordnungsdebatte über eine solche Nebensache heraufbeschwören, und gebe daher hierdurch die Er klärung ab, daß dieser Antrag dann ruhig als Eventualantrag aufgesaßt werden mag. Zweitens: Zu eben diesem Eventualantrag hat Herr vr. Wolffson dessen Absatz 2 bemängelt und hat erklärt, der stehe im Widerspruch mit allen unseren Verfassungs- und Verwaltungs grundsätzen. Herr vr. Wolffson denkt da offenbar an den § 3 des »Revidierten Gesetzes über die Organisation der Verwaltung«, der erklärt, daß alle Behörden entweder nur aus Senatsmil gliedern, oder aus Senatsmitgliedern und von der Bürgerschaft erwählten Mitgliedern zusammengesetzt sein müssen. — Selbst verständlich hat der Ausschuß diese Frage geprüft. Der Ausschuß war der Meinung, daß es sich nicht um eine »Behörde« in diesem Sinne handle, sondern um ein vollständiges Novum, das nicht unter jenen § 3 fällt. Aber ich will auch hierüber keine langen Debatten haben; die Sache läßt sich genau so gut, dem genannten § 3 entsprechend, machen, und ich gestatte mir auch zu diesem Punkt einen Abänderungsantrag einzureichen. (Gibt den Antrag an das Präsidium.) Es wird dann drittens bemängelt, daß wir das von uns be antragte Gesetz in die Straßenordnung eingefügt wissen wollen. er in eine Form verfallen ist, deren Anwendung mir — seinem Fraktionsgenossen gegenüber — kaum politisch klug war: Er hat dem Ausschuß (und das heißt in diesem Falle mir, dem ein zigen Juristen des Ausschusses) deswegen »juristische Oberflächlich keit« vorgeworfen. — Ich meinerseits bin Herrn Vr. Philippi für diesen persönlichen Ausfall gegen mich dankbar. Herr vr. Philippi hat damit den Frieden gebrochen, der unter Fraktionsgenoffen sonst auch in Fragen bestehen muß, über die sie entgegengesetzter Ansicht sind. Ohne seinen persönlichen Angriff hätte ich mich an diesen Frieden gebunden gehalten und demgemäß meinen Frak tionsgenossen vr. Philippi in meinen Ausführungen schonen müssen. Jetzt brauche ich das nicht zu tun. Herr vr. Philippi wird mich genug kennen, um zu wissen, daß ich das mit großer Freude begrüße; wenn ich jemanden bekämpfen muß, habe ich die Arme lieber frei. — Ich kann gleich hier damit beginnen, daß ich den Vorwurf der juristischen Oberflächlichkeit Herrn vr. Philippi in verdoppeltem Maße zurückgebe, schon bei dieser Gelegenheit: Herr vr. Philippi zeiht mich der Oberflächlichkeit mit der folgenden Begründung: Die Straßen ordnung beruhe nur auf § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches. Sie könne demnach nur Übertretungen treffen, die auf öffent licher Straße begangen würden. Wie oberflächlich sei es also, eine Bestimmung in die Straßenordnung hineinnehmen zu wollen, die sich richte gegen Vorgänge in den Schaufenstern, also inner halb der Häuser! — Ach, hätte doch Herr vr. Philippi die Güte gehabt, anstatt der Abschnittsüberschriften aus der Straßen- ordnung, die er uns bei dieser Gelegenheit so reichlich vorge tragen hat, die Straßenordnung selbst zu lesen! Dann würde er nämlich gefunden haben, daß das Verfahren, das er mir als Oberflächlichkeit vorwirft, von der Straßeno dnung selbst an drei Stellen angewandt wird: Ihr § 43, I, 2 — ich bitte, ver lesen zu dürfen — drückt sich folgendermaßen aus: »Hunde müssen so gehalten werden, daß sie sich nicht durch Heulen oder Bellen in ruhestörender Weise bemerkbar machen«. Hunde, das wird auch Herr vr. Philippi nicht bestreiten, werden nicht auf öffent licher Straße, sondern in den Häusern (oder Höfen) gehalten. — Der § 66, Abs. 3 sagt: »Ebenso ist das Kochen von Teer auf den Dächern von Gebäuden nur nach polizeilicher Anmel dung und unter Beobachtung der von der Polizeibehörde fest gesetzten Vorsichtsmaßregeln zulässig«. Herr vr. Philippi, geschieht etwa das, was auf den Dächern von Gebäuden stattsindet, auf öffentlicher Straße? — Und endlich § 75 bestimmt: »Das Aus klopfen von Fuß- und anderen Decken auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten«. Also, Herr vr. Philippi, es ist verboten unter anderm in genau den Raumteilen innerhalb der Häuser an öffentlicher Straße, die unter Um ständen als Schaufenster dienen. M. H.! Die Erwähnung von heulenden Hunden, von Teer, der auf den Dächern kocht, und vollends von ausgeklopften Decken, wirkt ja in dem Rahmen der ernsten Dinge, die uns heute beschäftigen, beinahe scherzhaft. Aber sie war nötig, um die gewaltige Oberflächlichkeit darzutun, mit der Herr vr. Philippi die Straßenordnung gelesen hat. — Und seine juristische Konstruktion der Grundlagen dieses Gesetzes ist um nichts besser. Es ist einfach nicht richtig, daß die Straßenordnung nur auf § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches beruht. Ihr 8 43, I, 2, zieht als seine Grundlage den § 360 Nr. 11 des Reichsstrafgesetzbuches ganz ausdrücklich an; Herr vr. Philippi hätte nur hinzusehen brauchen, dann hätte er es gefunden. — Und daß die HZ 56 Absatz 3, 75 der Straßenordnung ihrem In halte nach gar nicht auf § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches beruhen können, ist ja klar; ihre Grundlage ist eben einfach die gesetzgeberische Macht des Bundesstaates Hamburg, die das Ein führungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch jedem Bundesstaat vor behält. M. H.! Diese Ausführungen reinigen nicht nur mich und den Ausschluß von dem Vorwurf der Oberflächlichkeit, sie zeigen auch bereits an einem charakteristischen Beispiel die Art, wie unsere Gegner gearbeitet haben. Darum waren sie wichtig. Im übrigen geht ja dieser ganze Angriff des Herrn vr. Philippi an der Sache selbst vollkommen vorbei: Wenn Hamburgs gesetz gebende Faktoren überhaupt ein Gesetz der von uns vor geschlagenen Art machen können, das nach dem Reichsgesetze gültig ist — und daß sie es können, werde ich eingehend dar legen — denn es ist absolut gleichgültig, ob ein solches Gesetz in die Straßenordnung eingefügt wird oder in das Milchgesetz oder in das Gesetz, betreffend die Beseitigung der Abwässer und 170*
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