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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1910
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- Deutsch
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1308 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 24, 31. Januar 1910. (vr Poperl) Fäkalien. Der Titel ist ganz gleichgültig, an der Rechtsgültigkeit ändert er nichts. Übrigens will ich Herrn vr Philippi keine Gelegenheit geben, dieses interessante Haar weiter zu spalten, unser Gesetz kann auch außerhalb der Straßenordnung gemacht werden. Ich überreiche dazu einen entsprechenden Abänderungsantrag. (Überreicht den Antrag dem Herrn Präsidenten.) — Ein praktischer Vorteil, das erkenne ich an, wird zudem auf diese Weise erreicht: Es fällt der tatsächlich unerwünschte Zustand weg, daß (nach § 80 der Straßen ordnung) schon die bloße Nichtbefolgung einer auf Grund des von uns beantragten Gesetzes ergangenen Anordnung eines Polizeibeamten als selbständige Übertretung strafbar wäre. Und damit, m. H., ist nun der Weg zur Sache selbst frei. M. H.! Es sind zwei Einwände gemacht worden gegen den Ausschußantrag, der erste ist juristischer, der zweite tatsächlicher Natur. Der erste heißt: Wir können nicht, der zweite: Wir wollen nicht! »Wir können nicht!« Das soll nach den Ausführungen der Herren vi-8. Wolffson, Philippi (und auch Mönckeberg) heißen: Nach dem Reichsgesetz ist dieser Antrag des Ausschusses unzulässig. Ich werde nun Nachweisen, daß das Punkt für Punkt unrichtig ist. (Hört, hört!) Ja, hört, hört! M. H auf der äußersten Linken, es ist ein sonderbares Verfahren und eins, das von sehr wenig freiheitlicher Gesinnung zeugt, obendrein, wenn Sie von vornherein in verbs. ma^jetri schwören und sich auf Herrn vr. Wolffson und vr. Philippi festlegen, ohne überhaupt Gegen gründe gehört zu haben! Ich muß natürlich, m. H., ehe ich mit meinen Gründen an Ihr Inneres überhaupt herankomme, ein Hindernis beseitigen. Sie werden mir gegen Herrn vr. Philippi, gegen Herrn vr. Knauer, selbst gegen Herrn vr. Mönckeberg gleichen Wind und gleiche Sonne zugestehen. Anders liegt es mit Herrn vr. Wolffson. Herr vr. Wolffson hat seine gewaltige Suggestivkraft, die ich be wundere, auch in diesem Falle bewiesen. Er hat es nicht einmal nötig gehabt, sich mit einer eigentlichen Begründung seiner juristischen Ansicht aufzuhalten. Er hat nur eine Ausführung über den § 184 des Strafgesetzbuchs gemacht (die, wie ich Nach weisen werde, irrig ist) und im übrigen einfach gesagt: »Da ich weiß, daß andere Mitglieder dieser Versammlung die rechtliche Unzulässigkeit der gestellten Anträge auf Grund des Reichsrechts dartun werden, so will ich von einer Erörterung dieser Frage Abstand nehmen. Ich will mich darauf beschränken, zu erklären, daß ich die Anträge in Rücksicht auf die Reichsgesetzgebung, die diese Materie behandelt hat, für ungesetzlich halte. Durch diese autoritative Erklärung hat Herr vr. Wolffson mit dem Hauch seines Mundes den Antrag von Di-. Knauer von der Tages ordnung geblasen, der drei Wochen, glaube ich, darauf stand. Er hat in einem Teile der Presse einen Jubelgesang erzeugt, wie man ihn selten gehört hat, und er hat sogar Herrn vr. Mönckeberg, dem ich solche Weichheit nie zugetraut hätte, so weit beeinflußt, daß dieser mir zumutet, ich solle nur, weil Herr vr. Wolffson (die nicht einmal mit Gründen versehene!) Auffassung hat, etwas ginge nach dem Reichsgesetz nicht, darauf verzichten, die Bürger schaft davon zu überzeugen, daß es doch geht. Eine Bemerkung dazu Herr vr. Mönckeberg! Wenn ich Ihnen darin folgen wollte, dann könnten wir überhaupt kein einziges juristisches Gesetz hier durchbringen, denn daß zwei Juristen immer mindestens drei ver schiedene »Auffassungen« haben, wissen Sie so gut wie ich. (Heiterkeit.) Ich habe, so wenig wie ich mich als Jurist mit den Herren vr. Wolffson und vr. Philippi vergleichen will, die ganz absolute Überzeugung, daß es mir gegenüber den jenigen Zuhörern, die mir nicht von vornherein ihr Ohr verschließen, möglich sein wird, die Herren zu über zeugen, daß Herr vr. Wolffson und Herr vr. Philippi unrecht haben. Um gegen die gewaltige Suggestivkraft des Herrn vr. Wolffson anzukommen, muß ich Ihnen zunächst beweisen, daß vr. Wolffson auf diesem Gebiete alles andere als eine Autorität ist. (Unruhe.) M. H.! Ich weiß ganz genau, was ich sage. Ich weiß, daß Herr vr. Wolffson eine Autorität, wie es wenige gibt, auf dem Gebiete des Zivilrechts ist, und ich würde mir nicht erlauben, wenn es sich z. B. um eine Frage aus dem Aktienrecht oder Seerecht handeln würde, ihm auch nur zu widersprechen. Es ist ferner ja denkbar — ob es vorkommt, weiß ich nicht — daß jemand ein großer Ziviljurist und gleichzeitig ein großer Strafjurist ist. Herr vr. Wolffson hat uns aber selbst den Beweis geliefert, daß er von dem hier speziell in Frage kom menden Gebiet nichts — ich weiß genau, was ich sage — nichts, aber auch gar nichts versteht. (Heiterkeit.) Zwar: auch eine Autorität kann sich irren, ohne deshalb ihren Anspruch darauf zu verlieren, eine Autorität zu sein. Herr vr. Nöldeke, wenn Sie mich etwas weniger stören wollten, würde ich Ihnen dankbar sein; ich Pflege Sie auch ruhig anzuhören, wenn Sie reden! Also, m. H., irren kann jede Autorität, ohne deshalb ihren Anspruch darauf zu verlieren, eine Autorität zu sein. Aber es gibt Jrrtümer, die mit einem Schlage zeigen, daß gerade das in Frage kommende Gebiet im Kopfe eines Mannes nur eine ver hältnismäßig unklare Masse ist. (Heiterkeit.) Wer einen solchen Irrtum begeht, hat den Anspruch darauf verloren, auf diesem Gebiete — nur darum handelt es sich — als eine Autorität an gesehen zu werden. Ein solcher Irrtum .... (Heiterkeit.) Den Herren, die so lachen, darf ich in ihrem eigenen Interesse den Rat geben, sich mit Herrn vr. Wolffson in diesem Falle nicht allzusehr zu identifizieren; es wird ihnen nachher wenig angenehm sein . . . (Zuruf: Das ist zu jämmerlich!) Wen meinen Sie mit dem Aus druck, Herr vr. Wolffson, etwa sich selbst? M. H.! Die Sache liegt so: Eines der juristischen Gebiete, die bei der Erörterung und Entscheidung unserer Sache von größter Bedeutung sind, betrifft die Frage, ob das von uns vor geschlagene Gesetz der Polizei eine übergroße Macht geben würde. Wir sagen »Nein, die wesentlichen Entscheidungen liegen in der Hand des Richters, nicht der Polizei«. Herr vr. Wolffson leugnet das, und gerade der Teil seiner Ausführungen hat in der Bürgerschaft und in der Öffentlichkeit einen starken Eindruck ge macht. Und gerade da ist ihm ein ganz böser Irrtum passiert. Die betreffende Äußerung hat er nachher im Stenogramm korri giert, — wodurch sie, nebenbei bemerkt, noch viel schlimmer ge worden ist. — Wie die Äußerung in der Sitzung, die wir ja übrigens alle gehört haben, wirklich gelautet hat, kann festgestellt werden aus dem Sitzungsbericht des »Hamburger Fremdcnblattes«, gerade einer Zeitung, die über die Rede von vr. Wolffson in einen ungeheuren Jubel ausgebrochen ist. Herr Vr. Wolffson hat danach gesagt: »Ebenso bedenklich aber sei es, daß der Ausschuß die Ent- halben Jahre oder länger freigesprochen würde, nachdem man schon die 14 Tage abgesessen habe«. M. H.! Die Äußerung ist so gefallen, das kann nicht abgeleugnet werden, und würde es abgeleugnet werden, dann geradezu frappierend ist. (Zuruf: »Das liest er alles ab!«) Herr vr. Wolffson, ich lese nicht ab! Da Sie so empfind lich für Unterbrechungen sind, möchte ich Sie bitten, mich auch nicht zu unterbrechen. Ich habe Sie auch ruhig ange hört. Wenn Sie meinen, daß es ein Vergnügen war, Sie an zuhören, dann irren Sie sich! (Heiterkeit.) Also, m. H., Herr vr. Wolffson hat, als er hier seine Rede hielt, erstens nicht gewußt, daß eine Strafverfügung der Polizei behörde, auch wenn unser Antrag Gesetz würde, gar nicht auf Haft lauten kann. Er hat, mit anderen Worten, den § 4 des ham- burgischen -Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege«, nicht gekannt. In diesem Paragraphen steht ausdrücklich drin, daß die Polizeibehörde Strafverfügungen auf Haft nur erlassen kann in den im § 361 des Strafgesetzbuchs auf geführten Fällen. (Das sind 10 Delikte, die hier alle nicht in Betracht kommen.) Und daß im übrigen die Polizei (abgesehen von der -Einziehung«) nur verfügen kann auf Geldstrafe, und — lediglich für den Fall, daß die nicht beigetrieben werden kann —, auf die Haft, die dann an deren Stelle tritt. Herr
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