Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100318
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191003185
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100318
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-03
- Tag1910-03-18
- Monat1910-03
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 63. 18. März 1910 Nichtamtlicher Teil. graphie — Flachdruck), Algraphie. ck) Photolithographie, Photo- zinkographie in Strichmanier: Auflagedruck (Andruck — Flach druck). Kreidemanier der Photolithographie, Photozinkographie (Fotoldruck — Flachdruck), Photoalgraphie. Zum Tiefflachdruck gehört? ck) Lichtdruck. Zum Tiefdruck gehören: a) Kupferstich, Stahlstich, Lithogravüre, Schabkunst. d) Woodburydruck, e) Radierung, Aquatinta, Galvanographie. ck) Photogravüre, Photogalvanogravüre. Zum mechanischen Schablonendruck gehören: a) Kolorierverfahren, Cyclostyle, Mimeograph. Zum photochemischen Schablonendruck gehören: u,) Lichtpaus verfahren: Negativverfahren, Positivverfahren, Sepiaverfahren, ck) photographische Kopiermethoden: Auskopierverfahren, Entwick lungsverfahren, Bichromatverfahren. Zum Diffusionsschablonen druck rechnet v,. Friedländer: a) japanischen Holztafeldruck mit Wasserfarben, ck) Zauberlichtdruck, Pinatypie, Katatypie. Daß die gesamte Photographie der Gruppe des photochemischen Schablonen drucks zugewiesen wird, hat den Widerspruch der Fachleute heraus gefordert. Eine ausführliche Würdigung der Friedländerschen Tabelle findet sich in den Nummern 583, 584 und 586 der Photo graphischen Korrespondenz von 1909. Reichsversicherungsordnung. Dem Reichstag ist der Entwurf der neuen Reichsver- ficherungsordnung zugegangen, in der die gesamte soziale Ver sicherung des Deutschen Reichs geregelt werden soll. Wie wir ein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch und nicht besondere Gesetze haben, die das Personen-, Sachen-, Vertragsrecht usw. regeln, so werden künftig die Vorschriften über die gesamten, so vielfach in das Leben fast eines jeden gelegentlich einschneidenden Fragen des sozialen Versicherungsrechts in einem großen Gesetz zusammen gefaßt sein. Gibt es daher auch künftig kein Krankenversicherungs gesetz, kein Unfall-, kein Jnvalidenversicherungsgesetz mehr, so sorgt doch die Gliederuug des Entwurfs dafür, daß sich jeder leicht zurechtfinden kann, der nur auf einem Gebiete der Versicherung sich zu unterrichten wünscht. Wer sich dagegen mit dem organischen Ausbau unserer sozialen Gesetzgebung beschäftigt, der hat es statt seither mit acht in der Zeit von l883 bis 1903 er lassenen, in ihrem Zusammenhang nicht immer leicht zu durch dringenden Gesetzen demnächst mit einem einzigen Gesetze zu tun. Der Umfang (1754 Paragraphen) ist zwar groß, indessen ist das Anwachsen der Paragraphenzahl gegenüber dem der seitherigen Gesetze zum Teil nur darauf zurückzusühren, daß der größeren Übersichtlichkeit halber viele überaus lange Paragraphen der früheren Gesetze in kürzere zerlegt worden sind. Aus einem Paragraphen der früheren Gesetze sind manchmal bis zu fünf in der Reichsversicherungsordnung geworden. — Das ganze Werk ist in sechs Bücher eingeteilt: Gemeinsame Vorschriften, Kranken versicherung, Unfallversicherung, Invaliden- und Hinterbliebenen versicherung, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und Verfahren. Der Entwurf lehnt die Zusammenlegung der verschiedenen Versicherungszweige, die namentlich von einer Anzahl angesehener Theoretiker lange Zeit hindurch verlangt worden ist, ab, sucht aber durch die Schaffung einer großen Reihe von Vorschriften, die für sämtliche Versicherungszweige gemeinsam gelten, diese einander zu nähern und damit den Klagen zu begegnen, die über den Mangel an Einheitlichkeit wiederholt laut geworden sind. So regelt das erste Buch vor allem die Rechtsverhältnisse der Ver- ficherungsbehörden, d. h. derjenigen staatlichen, gemeindlichen und Neichsorgane, die berufsmäßig für alle Versicherungszweige in Wirksamkeit zu treten haben, der Versicherungsämter, Ober versicherungsämter und des Reichsversicherungsamts. Mit der Einführung der Versicherungsämter verfolgt der Entwurf eines der wesentlichsten Ziele der ganzen Reform, die Schaffung eines Organs, das in der Regel für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde als untere Spruch-, Beschluß- und Aufsichts behörde die Geschäfte der Reichsversicherung in allen ihren Zweigen wahrzunehmen und in den Angelegenheiten der Neichs- versicherung Auskunft zu erteilen hat. Bei ihnen wie bei den anderen Versicherungsbehörden ist die Mitwirkung von Laien, Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten vorgeschrieben. Mit dem Schaffen eines solchen Unterbaues entspricht der Ent wurf einer Forderung, die im Reichstage seit Jahren von den Abgeordneten verschiedener Parteien erhoben worden ist. Sie steht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Mehrheit der sachkundigen Vorschläge, die von Männern der Praxis und der Wissenschaft seit anderthalb Jahrzehnten zur Reform der Arbeiter versicherung gemacht worden sind Der Gedanke an eine »bureau- kratische Umgestaltung« der Arbeiterversicherung hat dem Entwürfe bei jenem Vorschläge völlig fern gelegen. Der Entwurf faßt vielmehr die Beamten, die zurzeit bei der unteren Verwaltungs behörde die Geschäfte aus der Arbeiterversicherung erledigen, auf der einen Seite und die nach § 61 des Jnvalidenversicherungs- gesetzes vorhandenen Vertreter der Arbeitgeber und der Ver sicherten auf der anderen Seite zusammen, gestaltet das Amt etwas aus und betraut einen besonderen Fachbeamten, den Ver- ficherungsamtmann, mit den laufenden Geschäften. In Stadtbezirken, wo jetzt ein besonderer Dezernent für Gewerbcwesen oder für Sozialpolitik mit besonderem Bureau be steht, wird durch die Reichsversicherungsordnung organisatorisch sehr wenig geändert. In Landbezirken wird, wenn die Versicherungs ämter, wie in Preußen beabsichtigt wird, an die Kreisverwaltungen oder in Bayern an die Bezirksämter angegliedert werden, nach außen hin auch nicht viel geändert. Nach innen bedeutet es frei lich eine Entlastung des mit mannigfachen Verwaltungsgeschäften überlasteten Leiters der unteren Verwaltungsbehörde und eine sicherungsängelegenheiten, die von diesen Behörden als der ihnen zuletzt zugewiesene Geschäftszuwachs mitunter als eine schwere Belastung empfunden wurde. Ganz übertriebene Vorstellungen von den Kosten dieser Versichern ngsämter sind in der Presse hier und da laut geworden. Nack einer im Reichsamt des Innern aufgestellten überschläglichen Be rechnung kann bei Annahme sehr hoher Rechnungsunter lagen erwartet werden, daß die Kosten der 1000 Ver sicherungsämter, die für das ganze Gebiet des Reichs etwa tätig sein werden, für das Jahr höchstens 6' § Millionen betragen werden. Dabei handelt es sich aber durchaus uicht um Kosten, die von der Reichsversicherungsordnung neu verursacht werden. Denn die Durchführung der Arbeiterversicherung erfordert auch gegenwärtig einen großen Teil der Arbeiten, die künftig das Ver sicherungsamt leisten soll. Nur verteilen sich diese Aufgaben auf zahlreiche Stellen verschiedener Art, so daß die daraus erwachsenden Kosten weniger deutlich in die Erscheinung treten. Die Ver sicherungsträger können sich erhebliche Kosten sparen, wenn sie, wie es nach dem Entwurf zulässig ist, in eigenen Angelegenheiten die Hilfe der Versicherungsämter in Anspruch nehmen. Die Oberversicherungsämter treten in der Rechtsprechung im allgemeinen an die Stelle der jetzigen Schiedsgerichte für Ar beiterversicherung; sie bleiben aber nicht auf die Entscheidung von Renten und Entschädigungsansprüchen beschränkt, sondern es werden ihnen auch Verwaltungs- und Aufsichtsbesugnisse über wiesen, die jetzt den Verwaltungsbehörden und dem Reichs versicherungsamt obliegen. Die Oberversicherungsämter müssen damit aufhören, gleich den bisherigen Schiedsgerichten Ein richtungen der Versicherungsträger zu sein, sie werden vielmehr staatliche Behörden, wie anoere höhere Verwaltungs-, Spruch- und Aufsichtsbehörden sein, deren Befugnisse sie auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung übernehmen, und sie werden eine ähnliche Stellung haben wie in Preußen etwa die Bezirksausschüsse bei den Regierungen. Die Krankenversicherung wird ausgedehnt auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, die Hausgewerbetreibenden, die Dienstboten u. a. Die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen soll dadurch gehoben werden, daß kleine leistungsunfähige Gebilde tunlichst an größere angeschlossen werden. Ganz wegfallen wird die Gemeindekrankenversicherung, die schon seither nur als ein an zweiter Stelle stehendes Aushilfsmittel gedacht war. Die Baukranken kaffen werden den Betriebskrankenkassen eingereiht. Daß die Betriebskrankenkassen bestehen bleiben, dafür sprechen überwiegende Gründe. Damit aber die seither mit Recht beklagte Zersplitterung auf dem Gebiete der Krankenversicherung nicht durch die Errichtung kleiner Betriebskrankenkassen fernerhin gefördert werden kann, dürfen neue Betriebskrankenkassen nur für Betriebe mit mindestens fünfhundert Versicherungspflichtigen errichtet werden, ausnahmsweise darf diese Zahl von der obersten Verwaltungsbehörde bis auf die Hälfte, im Binnenschiffahrts- betriebe bis auf fünfzig herabgesetzt werden. 433-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder