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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1480 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 27, 3. Februar 1S10. ZwangLvergleich beendeten Konkurse 1907: 24,9 Prozent und 1908: 25,3 Prozent. Die ermittelten 14 Schlußdividsnden von (insgesamt 19) durch Schlußoerteilung beendeten Konkursen des Klein handels im weitesten Sinne betrugen: 0 Prozent 20,0 Prozent 16,9 12,2 19,0 0,7 23,2 26,7 6,5 „ 9,0 16,0 18,4 16,4 18,0 Das ergibt als Durchschnittsdividende 14,5 Proz., während die Durchschnittsdividende der erwähnten Reichsstatistik, die alle Zweige des Handels umfaßt, 1907: 15,55 Proz. und 1908: 15,08 Proz. betrug. Von den im Jahre 1909 gemeldeten 69 neuen und den 41 beendeten Konkursversahren betrafen natürliche Personen 59 37 (inkl. Nachlässe) offene Handelsgesellsch. 2 2 Gesellschaften m. b. H. 8 2 Postgiroverkehr zwischen Deutschland, Österreich, Ungarn und der Schweiz. (Bgl. Nr. 21, 23, SS d. Bl.) Zum Gebrauch in diesen Ländern zusammengestellt von Ober-Postassistent Langer. Vom I. Februar ab gültig ist ein Übereinkommen zwischen der Kaiserlichen Reichspostverwaltung, der Königlich Bayrischen Postverwaltung, der Königlich Württembergischen Postverwaltung und dem K. K. Österreichischen Postsparkassenamte, der Königlich Ungarischen Postsparkasse, der Schweizerischen Postverwaltung geschlossen worden, wonach jeder Inhaber eines Scheckkontos bei einer der drei deutschen Postverwaltungen von seinem Konto Beträge auf ein Scheckkontv bei dem K. K. Österreichischen Post sparkassenamte in Wien oder der Königlich Ungarischen Post sparkasse in Budapest oder den schweizerischen Postscheckbureaus überweisen kann. Ebenso kann auch jeder Inhaber eines Post scheckkontos, das bei einer der genannten außerdeutschen Ver waltungen geführt wird, Überweisungen auf ein deutsches Post scheckkonto in Auftrag geben. Zu den Überweisungsaufträgen nach dem Auslande aus Deutschland benutzen die Kontoinhaber dieselben Formulare (Giropostkarten, Uberweisungs-, Scheckformulare) wie im in ländischen Verkehre. Das Konto, auf dem der überwiesene Betrag gutgeschrieben werden soll, muß so genau bezeichnet werden, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt ist, insbesondere muß die Nummer und das ausländische Amt, bei dem das Konto geführt wird, angegeben werden. Der Betrag der Überweisung kann vom Auftraggeber in der Reichswährung oder, unter ent sprechender Änderung des Vordrucks »M. u. Pf.«, in der Währung des Bestimmungslandes angegeben werden. Im Verkehr mit der Schweiz dürfen die Abschnitte der Giropostkarten, der Über- weisungssormulare und der Scheckformulare in Kartenform vom Auftraggeber zu Mitteilungen an den Empfänger benutzt werden, dagegen nicht im Verkehr mit Wien und Budapest. Aufträge zu Barauszahlungen werden im Verkehr mit dem Auslande nicht ausgeführt. Den Verkehr mit dem Auslande werden im Reichspostgebiet die Postscheckämter Berlin, Leipzig und Karlsruhe wahr nehmen, außerdem noch mit Wien und Budapest das Postscheck amt Breslau. Diese Ämter werden auch für die übrigen Post scheckämter des Reichspostgebiets den Verkehr vermitteln, und zwar: a) im Verkehr mit Wien und mit Budapest: 1. das Postscheckamt Berlin für die Postscheckämter Köln, 2. das Postscheckamt Leipzig für die Postscheckämter Frauk- b) im Verkehr mit den schweizerischen Postscheckbureaus: 1. das Postscheckamt Berlin für das Postscheckamt Danzig, 2. das Postscheckamt Leipzig für das Postscheckamt Breslau, 3. das Postscheckamt Karlsruhe (Baden) für die Postscheck- ämter Köln, Frankfurt (Main), Hamburg und Hannover. In der Schweiz sind die Postscheckbureaus Basel, Bern und Zürich als Vermittelungsämter für den Verkehr mit den deutschen Postscheckämtern bestimmt. Im Königreich Bayern nehmen den Verkehr mit dem Aus lande die Postscheckämter Ludwigshafen (Rhein) und München wahr, im Königreich Württemberg das Postscheckamt Stutt gart. Den Verkehr aus der Schweiz vermitteln: 1. nach den Postscheckämtern im Königreich Bayern die schweizerischen Postscheckbnreaus Basel und Zürich, 2. nach dem Postscheckamte Württembergs Stuttgart das schweizerische Postscheckbureau Zürich. Die Vermittelungsdieuststelleu teilen sich die Überweisungen werktäglich wenigstens einmal mit und zwar in der Währung des Bestimmungslandes. Hiernach werden die Gutschrifts empfänger von jeder Verwaltung nach den inländischen Vor schriften benachrichtigt. Den Girolisten etwa beigegebene kleine Zettel oder Abschnitte der Überweisungsformulare (erstes schweizerisch, zweites deutsch) werden dem Empfänger gebühren frei zugestellt. Der Umrechnungskurs, nach welchem die von einem in ländischen Kontoinhaber in Auftrag gegebenen Überweisungen an Empfänger in diesen dem Übereinkommen beigetretenen Ländern (Österreich, Ungarn, Schweiz, Deutschland) aus der inländischen in die fremde Währung umzurechnen sind, wird von jeder Post verwaltung für sich bestimmt. In Deutschland geschieht dies vom Neichspostamt unter Anlehnung an die Notierungen der Börse für die in Betracht kommenden fremden Werte so, daß er tun lichst für einige Zeit unverändert bleiben kann. Jeder Postverwaltung bleibt überlassen, die besondere Ver gütung für die Überweisung und die sonstigen Überweisungs bedingungen festzusetzen. Jedoch darf eine solche Vergütung den Satz von r/z vom Tausend nicht überschreiten. Es ist zulässig, für die Vergütung Mindestsätze bis zu 20 H oder 25 b zu bestimmen und Beträge kleinster Münzeinheit auf die nächste durch Fünf teilbare Zahl aufzurundeu. Nach dem Übereinkommen mit der Schweizerischen Postverwaltung dürfen diese Mindestsätze bis zu 20 Pfennig oder 25 Centimes betragen. Für die Gutschrift der Beträge dürfen keine höheren Vergütungen als die erhoben werden, denen die inländischen Girogutschriften unterliegen. In Deutsch land wird vom Kontoinhaber, der den Auftrag erteilt hat, eine Gebühr von */z vom Tausend des überwiesenen Betrags (der Reichswährung) erhoben; die Gebühr für jede Überweisung wird auf volle 5 4 aufgerundet und beträgt mindestens 20 die be sondere Gebühr der Scheckordnung für jede Übertragung von einem Konto auf ein anderes von 3 H fällt in solchen Fällen weg. Für die Überweisungen vom Auslande werden keine besonderen Gebühren erhoben. Die Überweisungen nach und von dem Auslande werden auch den Buchungen zugezählt, für die nach der deutschen Postscheckordnung bei mehr als jährlich 600 Buchungen die Zuschlaggebühr von 7 berechnet wird. Bezüglich der Verzinsung der Beträge, die auf Grund des Übereinkommens einem Konto gutgeschrieben worden sind, kommen die inländischen Vorschriften zur Anwendung. Die Aufträge zu Überweisungen können vom Kontoinhaber widerrufen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto noch nicht erfolgt ist. Der Widerruf muß an die überweisende Post verwaltung rechtzeitig gerichtet werden. Die Voraussetzungen, unter denen Aufträge zu Überweisungen widerrufen werden können, regeln sich nach den im inländischen Verkehr geltenden Vorschriften. Die Postverwaltungen des Übereinkommens werden für ihre Kontoinhaber den Bezug der von den anderen Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Teilnehmer am Postscheckverkehr zum festgesetzten Preise vermitteln. Die vom K. K. Postspar kassenamte in Wien, von der Kgl. Ungarischen Postsparkasse in
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