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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1908
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- Deutsch
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4564 «örsendlall >. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 93. 23. April 1S08. der Bestimmung, wonach nur wesentlich zu sein scheint, daß die Gebühren der italienischen Staatskasse zukommen, während das »wie- der Entrichtung offen gelassen wird. Die Kol lektiverklärung für eine beliebige Anzahl von Werken zur er mäßigten Taxe von 30 U. ist ebenso wie für die Italiener auch für die Deutschen hinsichtlich aller vor dem 19. Sep tember 1882 vorhanden gewesenen Werke statthaft. Es brauchte dazu keiner besonderen Vorschrift wie im französisch italienischen Vertrag von 1884 (s. Protokoll, Z. 3; Rsousil äss oonvsntions st trrütös, S. 289); ebenso schien es unnötig, besonders zu erwähnen, wie dies in letzterem Vertrage ge schah, daß, wenn die Taxen für die Italiener herabgesetzt würden oder wegfielen, die Autoren des anderen Landes dann ohne weiteres im gleichen Verhältnis zu entlasten seien. Dies ergibt sich nach dem neuen deutsch-italienischen Vertrag aus der Bestimmung, daß »die für die italienischen Autoren vorgeschriebene Gebühr« zu bezahlen sei. e) Präventiv geschützte Werke. Der eben erwähnte französisch-italienische Vertrag von 1d84 hätte mit seinem Artikel 2 in üns für die neue Bestimmung des deutsch italienischen Vertrages von 1907 zum Vorbild dienen können. Nach dem elfteren Vertrage dehnt sich der italienische Präventivschutz auf die öffentliche Aufführung der französischen dramatischen, musikalischen, dra matisch-musikalischen und choreographischen Werke aus. Weder die dramatisch-musikalischen noch die choreo graphischen Werke sind im französischen Text des neuen deutsch-italienischen Vertrags ausdrücklich erwähnt, sondern bloß die beiden ersten Kategorien. Aber der deutsche Text spricht von »Bühnenwerken und Werken der Tonkunst«, und unter Bühnenwerken sind auch die dramatisch-musikalischen Werke verstanden*). Eine Konkordanz wäre zur Vermeidung von Einreden mit Rücksicht auf den weiter gefaßten Wort laut des französisch-italienischen Vertrages immerhin wünsch bar gewesen. ä) Rechtsnachfolger. Die Erklärung soll nach dem neuen Vertrage vom deutschen Urheber herrühren. Der französisch-italienische Vertrag von 1884, Artikel 2, erwähnt »l'autsui- ou oowpositsur«, und erst in der Bestimmung betreffend rückwirkende Kraft dieses letzteren Vertrages (Ziffer 3 des Protokolls) fügt er noch bei »ou sss a^ants äroit«. Die Nichterwähnung der Rechtsnachfolger ist aber sicherlich nicht dahin aufzufassen, als ob sie von der Möglich keit, eine Erklärung abzugeben, ausgeschlossen seien, sondern es sind hier die allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgebend. s) Fristen. Da die Deutschen zur Erlangung des Präventivschutzes die Förmlichkeiten und Lasten der Italiener auf sich nehmen müssen, so scheint es » priori, daß sie auch die Fristen, die das italienische Gesetz für die Erreichung dieses Vorteiles aufstellt, zu beachten hätten; diese Fristen betragen drei Monate von der Veröffentlichung oder von der ersten Aufführung der zur öffentlichen Darstellung geeigneten Werke an; das Recht erlischt aber endgültig bei Nicht erfüllung der Förmlichkeit innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Veröffentlichung. Allein der Vertrag erwähnt als einzige Bedingung für die Abgabe der Erklärung die Be zahlung der Taxe. So lautet wenigstens der französische Text (Ostts äsolsratiou ll'sst »ämisv qus eovtrs ls payment äs l» t»xs sto.), während der deutsche Text diese Beschränkung *) S. Allfeld, loo. oit. S. 117/118: »Das Gesetz versteht unter den Bühnenwerken nur die dramatischen Schriftwerke und zählt den musikalischen Teil einer Oper den Werken der Tonkunst zu (vgl. Z 27 Abs. 2, Z 28 Abs. 2) Da nunmehr das aus schließliche Aufführungsrecht allgemein auch auf Tonwcrke aus» gedehnt ist, ist die Unterscheidung zwischen musikalisch-dramatischen und musikalischen Werken für die Frage nach der Zulässigkeit der Aufführung bedeutungslos geworden.» der Lasten nicht wiedergibt (»für diese Erklärung ist die Ge bühr zu entrichten«). Wir schließen daher aus dem franzö- ischen, in Italien geltenden Wortlaut, daß die Jnnehaltung bestimmter Fristen den deutschen Autoren nicht entgegen gehalten werden kann, weil man dies sonst gerade wie die Entrichtung der Taxen hätte vorschreiben müssen, da über haupt sonst mit den Formalitäten im neuen Vertrag tabula rasa gemacht wird. l) Legalisation. Wenn der deutsche Autor jemandem erlaubt, die Aufführung seines Werkes in Italien vorzu nehmen, so hat er denselben mit seiner schriftlichen Geneh migung auszurüsten, die legalisiert sein muß. Der Akt selbst braucht nach den Motiven zum Gesetz (zitiert in Roswiui, los. oit., S. 406) nicht von einem Notar ausgefertigt zu sein; es genügt die Unterschrift des Bürgermeisters (siuäaeo) oder irgend eines andern Vertreters der öffentlichen Behörde. Über die Legalisation spricht sich das ministerielle Rund schreiben vom 13. Oktober 1882 dahin aus: »Das Gesetz hat die Form, in der die Genehmigung beglaubigt sein muß, nicht bestimmt, sondern den Ausdruck gewählt: oomuvgus le^ali^ata, damit gar keine Form ausgeschlossen sei, sobald sie der Präfektur den Beweis der Rechisgültigkeit der Zustimmung zu leisten imstande ist«. Wir denken, daß bei einer so ausnahmsweisen und wichtigen Angelegenheit die Beglaubigung durch einen in Deutschland residierenden diplomatischen oder Konsular agenten Italiens das richtigste sein wird. Allerdings er wähnt Rosmini (loo. oit. S. 406), daß »heute das Visum und der Stempel der Looistä italinuL äsgli autark als gleich wertig mit der Legalisation angesehen werde«; sicher ist, daß die Agenten und Vertreter der Looista z. B. im ministeriellen Rundschreiben vom 16. Februar 1897 direkt den Präfekten zum Zwecke der Erzielung eines wirksamen gesetzlichen Schutzes empfohlen werden. Allein eine richtige d. h. amtliche Beglaubigung wird doch in den Beziehungen von Land zu Land angebrachter sein.*) Hören wir nunmehr, wie die praktische Bedeutung dieser Einrichtung bewertet wird. Rosmini äußert sich darüber im llourual äs äroit international privö (1890, S. 628, im Aufsatz: I-ss äroits äss Latours ötranAsrs su Italis so rnatidrs littsrairs st artistigus) folgendermaßen: -Diese Bestimmung hat in Wirklichkeit einen vollen Erfolg gehabt. Die Autoren dramatischer oder musikalischer Werke sahen sich täglich geplündert, beraubt und gespielt von mehr oder weniger bekannten Truppen und von Direktoren, die keinen Anstand nahmen, fremdes Gut sich anzueignen. Die weite Entfernung, ferner die Lage dieser nomadenhaften und oft gänzlich mittellosen Gesetzesverletzer, die Unbequemlichkeit, sich bei Ergreifung der Rechtsmittel ohne Hoffnung auf Ent schädigung in Kosten zu stürzen, machte das Aufführungsrecht beinahe illusorisch. Da hat nun das Dazwischentreten der Be hörden genügt, um viele Mißbräuche und Ausschreitungen zu verhindern. Die Gesellschaft italienischer Autoren, die in allen Städten Italiens Bertreter hat, tritt für ihre Mitglieder so wohl bei Direktoren und Unternehmern wie bei der Behörde ein.» Jn Wirklichkeit weist jedoch dieses Bild starke Schatten auf. Unaufhörlich muß den unteren Organen vom Handels ministerium die Beobachtung (rigoros» osssrvan^a; snsrgioa s oontinuata sorvsAlianra) gerade des Artikel 14, betreffend *) Auf weitere Einzelheiten, wie z. B. auf die Frage, was die Behörden tun sollen, wenn ein Werk doppelt zur Erklärung ein getragen ist, etwa zugunsten eines Berlegers oder eines Autors, können wir hier der Kürze wegen und, weil solche Fälle selten sein werden, nicht eingehen; wir verweisen auf die interessanten Ausführungen von Rosmini (loo. oit. S. 405—424); im obigen Schulbeispiel spricht er für die Gestattung der Aufführungen durch die Behörden, wenn auch bloß eine einzige Einwilligung der sich um das Urheberrecht streitenden, aber eine Hinterlegung be werkstelligenden Interessenten beigebracht werde.
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