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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1908
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- Deutsch
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^ 93. 23. April 1908. Nichtamtlicher Teil. BörsenblaU s. d. Dtschn. Buchhandel. 4565 Präventioschutz, welcher den Angelpunkt (il esräiuv) des Autorschutzes bilde, eingeprägt werden. In den verschiedensten Varianten wird über die Nachlässigkeit (rUusssterLu) oder über das Nachlassen der Wachsamkeit geklagt. So sind seit 1882 nicht weniger als 8 Rundschreiben über diesen besondern Gegenstand erlassen worden, nämlich am 13. Oktober 1882, 20. Juli 1885, 3. März 1891, 8. Oktober und 13. De zember 1895, 23. Juni 1899, 10. Mai 1900 und 20. März 1907; ferner ist auf diese Materie auch in den beiden Rundschreiben vom 2. November 1884 und 14. April 1885, die zur richtigen Durchführung des deutsch-italienischen und des französisch-italienischen Ver trages erlassen wurden, hingewiesen worden. Die elfteren Rundschreiben betonen noch ganz besonders die Not wendigkeit der Überwachung der Cafös-chantants, der Bier wirtschaften und der unerlaubten Aufführung durch Musiken und Orchester von Gemeinden und Privaten. Die Amts stellen werden aufgefordert, die üoermittelten Listen (slsnelü cinwäiolol>.U) regelmäßig zu befragen, und sich, bevor sie ihr »Vibto« geben, täglich (gioroo per gloruo) das Progranlm und die nötigen Autorisationen von den Aufführenden vorlegen zu lassen. Indessen ist doch allmählich, dank der weitverzweigten Organisation der italienischen Autoren- gesellschaft und der Unterstützung, die sie bei den Behörden fand, die Möglichkeit, eine unbefugte Aufführung zu ver anstalten, heute recht gering geworden. Deshalb nehmen auch die Einnahmen der Autorengesellschaft jährlich und stetig zu. S. Allgemeiner Aufführungsschutz. Die zur Er langung des Präventivschutzes zu erfüllenden Förmlichkeiten sind durchaus fakultativer Natur; so heißt es auch im französisch-italienischen Vertrag von 1884 ausdrücklich: »II est, ä'aillsnrs, bien svteoän gus 1's.eoompli88smsvt äs la lorwUitk äout il est ls.it wovtion an psi-LAi'Lpbs prseöäeut, 68t purswent IsLnltstit.« »Durch ihre Unterlassung», sagt etwas ausführlicher der Vertrag von 1907, »wird keines der den Urhebern durch die italienischen Gesetze, durch die Berner Übereinkunft und die gegenwärtige Übereinkunft ge leisteten Rechte beeinträchtigt.« Mit anderen Worten: Der Deutsche kann auf das Vorgehen gegen bloß beab sichtigte Aufführung verzichten, ohne daß er dagegen des Schutzes gegen die erfolgte Aufführung (Io rspprsZsv- tsriovi tstts in 8prsto äsi äiritti sie., Uo8ivini, S. 414) ver lustig ginge. Auch dieser letztere Schutz ist, wie aus den genannten Rundschreiben hervorgeht, ein sehr entschiedener, und zwar nach zwei Richtungen hin: Das italienische Gesetz schreibt im Artikel 35 vor, daß die Strafverfolgung zum Schutze der Urheberrechte von Amts wegen geschehen solle. Die Rund schreiben schärfen nun den Präfekten diese Bestimmung wiederholt ein und ersuchen sie. alles zu tun, um dem Übel irgendwelcher Beraubung der Autoren (in enUnngue moäo venire oontrslstts) entgegenzutreten, und zwar, wie es regel mäßig heißt, aus eigener Initiative, ohne eine Klage abzu warten. Die Verwaltungsorgane werden dringend gebeten, wenn sie irgendwelchen Eingriff konstatieren, sich unverzüglich auf Grund von Artikel 101 des Strafverfahrens mit denLlerichts- behörden in Verbindung zu setzen und ihnen ohne Erbarmen den Schuldigen anzugeben; namentlich sollen sie dies tun, wenn ein Werk unter falschem Titel aufgeführt werde. Sodann werden die Präfekten mehrmals darauf aufmerksam gemacht, daß das italienische Gesetz keine Ausnahme zu gunsten von sogenannten Wohltätigkeitsvorstellungen kenne, sondern die Pflege der Wohltätigkeit den Autoren überlasse; auch hier sei also bei unbefugtem Verfügen über geschützte Werke ein Einschreiten am Platze. Trotz alledem herrscht in Italien noch immer eine gewisse Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Unklarheit darüber, welcher Art denn der zu beanspruchende Schutz sein solle, sobald man vom Präventioschutz absieht. Diese Unsicherheit- erweisen folgende neueren Vorgänge: Im Jahre 1904 hatte der Verleger Ugolino von Turin für einen mit der Aufschrift »L°0U8 äroit8 ä'sxöoutiov r68erv68« versehenen Walzer nur die einfacheren und billigeren Förm lichkeiten (Reglement, Modell H.) beobachtet. Das Ministe rium hatte ihm nun zuerst das Exemplar wieder zugestellt und bemerkt, da auf demselben auch das Aufführungsrecht Vorbehalten werde, so habe die Eintragung nach dem System des Präventivschutzes und gegen Bezahlung von 20 U. zu geschehen. Die LoeiotL. itslisus äogli sutori rekurierte hierauf an das Ministerium (I viritti ä'^utoro, 1904, S. 57—60) und machte geltend, daß die Nichterfüllung der letzteren, für den Präventioschutz nötigen Förmlichkeiten durchaus nicht etwa einem Verzichte auf die durch die Artikel 1, 2, 3 des Gesetzes garantierten Rechte gleichkomme, sondern bloß einen durch die Umstände gerechtfertigten Verzicht auf das durch Artikel 14 eingeräumte Schutzmittel (revunris sl msrro äi tutols 6one6880 äsll' srt. 14) bedeute. Das Ministerium mußte dieser Darlegung beipflichten. Im Dezember 1906 wurde aber vom Präfekten von Mailand der gleiche irrtüm liche Standpunkt wieder eingenommen gegenüber einem Ver leger Puccio, der zwar den Präventivschutz für verschiedene kleinere, mit dem gleichen Vorbehalt versehene Kompositionen, aber durchaus nicht etwa den Aufführungsschutz überhaupt hatte aufgeben wollen (I Oiritti ä'^ntors, no. 11/12 1907, p 173—176). Wieder mußte das Ministerium auf die Re klamationen der Loeiets, hin die beschränkte und weniger kost spielige Eintragung passieren lassen. Jedoch erließ es am 20. März 1907 ein Rundschreiben, worin es angesichts des Umstandes, daß viele Werke den Vermerk: Ions le8 äroitb reberves tragen, darauf aufmerksam machte, daß allerdings denselben der allgemeine Schutz gewährt werden müsse, daß aber der Präventivschutz bloß denjenigen Werken zuzubilligen sei, für welche die im Artikel 14 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt und die in den alle vierzehn Tage versandten Listen ein getragen worden seien; diese seien vor allem zu befragen; seien sie nicht zur Hand, so genüge die Abschrift der Er klärung betreffend das hinterlegte Werk, auf der sich der in Artikel 14 vorgesehene besondere Vorbehalt befinden müsse. »Danach«, heißt es weiter, »ist das Vorweisen eines mit dem Vermerk »äroit8 rö8srv68« versehenen Werkes un genügend, da nicht selten ein solcher Vermerk sich auch auf nicht hinterlegten Werken befindet.« Die deutschen Inter essenten ersehen hieraus, daß sie nicht etwa durch fernere Anbringung des Vorbehaltes in Italien ohne weiteres zum Genuß des Systems der vorgängigen Ermächtigung zu gelassen werden. Der Präventivschutz kann für Deutsche besonders mit Bezug auf Bühnenwerke von großer Wichtigkeit sein. Wird er nicht nachgesncht, so ist er preisgegeben. Es ist freilich nicht ausgeschlossen, daß er in einzelnen Fällen nach den in den Rundschreiben betonten Grundsätzen der offiziellen Ver folgung unerlaubter Handlungen gleichwohl gewährt würde, z. B. wenn ein deutscher Komponist, persönlich in Italien weilend, beim Präfekten gegen die beabsichtigte Aufführung eines notorisch von ihm komponierten Werkes Einspruch er heben würde. Ein Recht, diesen Schutz vor der Aufführung zu verlangen, besteht aber bei Unterlassung der Förmlich keiten nicht. 5. Die abgeleiteten Rechte und ihr weitergehender und rückwirkender Schutz. s) Übersetzungsrecht. — Der von Deutschland er reichte Fortschritt, die Gleichstellung des Übersetzungs- mit dem Veroielfältigungsrecht, ist ein ganz bedeutender, wenn man bedenkt, daß Italien seinen Autoren nur einen über- 592
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