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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1908
- Sprache
- Deutsch
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4562 Börsenblatt d. Dtschn Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^5 93, 23. April 1908. erlaubte Wiedergabe und Aufführung geschützt. Das neue deutsche Gesetz gestattet, ohne die Choreographien zu er wähnen, Schutz, wenn der dramatische Vorgang derselben als Schriftwerk ausgearbeitet ist. e) Werke der Baukunst. Gemäß dem durch die Berner Übereinkunft eingeführten Landesschutz werden italienische Werke in Deutschland nach dem neuen Gesetz von 1907 geschützt, wogegen der Schutz der deutschen Bauwerke in Italien noch so lange kein sicherer ist (s. m. Kommentar z. B. ü. S. 157), bis der italienische Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes, der diesen Schutz klar vorsieht (s. Droit ä'^utsur 1907, S. 70), angenommen sein wird. Zu er wähnen ist jedoch, daß die autorisierte Wiedergabe der Ge bäude der Mailänder Ausstellung von 1906 auf Postkarten gegen Nachdruck geschützt, somit ein ausschließliches Re produktionsrecht an diesen Gebäuden anerkannt worden ist (Kassalionshof, Urteil vom 16. Mai 1907). ä) Kunstgewerbliche Erzeugnisse. Im schon er wähnten Entwurf zu einem neuen italienischen Gesetz ist auf volle Anerkennung des Schutzes dieser Erzeugnisse Bedacht genommen (Droit ck'^utsur 1907, S. 70; 1908, S. 46). o) Übersetzungen. Deutsche und italienische Gesetz gebung schützen die Übersetzungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit, lassen also letztere, in Artikel 6 der Berner Übereinkunft stehende Bedingung fallen. k) Anoyme und pseudonyme Werke. Die im Schluß protokoll des Vertrages von 1884 hierüber erwähnte Be stimmung — sie stand ebenfalls im deutsch-französischen Vertrag, s. Börsenblatt 1907, S. 9304 — ist weggefallen; da die betreffenden Werke im italienischen Gesetze nicht erwähnt sind, so gelten um so mehr die früher gemachten Ausführungen, die einen Schutz dieser Werke im andern Lande bis zu 30 Jahren nach der Veröffentlichung postulieren. 3. Schutzdauer. Nach Artikel 2, Absatz 2 der Berner Konvention ist die kürzere Schutzfrist maßgebend. Leicht ist die Ausmessung derselben nicht, weil Italien für das Reproduktionsrecht eine doppelstufige Schutzfrist (Lebensdauer oder wenigstens 40 Jahre post publieationsm und vierzigjährige Benutzungs freiheit gegen Abgabepflicht) und für das Aufführungsrecht eine besondere Frist von 80 Jahren nach der ersten Auf führung oder Veröffentlichung vorschreibt. Da aber der neue Entwurf das »sistoms, eonsustnämsrio« von 50 Jahren post mortom Luetoris vorsieht, so brauchen wir auf die aus dem jetzigen Gesetz entstehenden Schwierigkeiten nicht einzugehen. (S. m. Komm. z. B. Ü. S. 11? u. 222.) Erwähnen wollen wir jedoch, daß das italienische Gesetz nichts über den Schutz der nachgelassenen Werke bestimmt; diese Werke sollten nach Artikel 2 der revidierten Berner Konvention geschützt werden. 4. Förmlichkeiten. In Italien bilden die Förmlichkeiten der Hinterlegung und Rechtserklärung die Voraussetzung des Schutzes; bei Nichterfüllung der Förmlichkeiten innerhalb einer gewissen Frist (s. u.) fällt derselbe dahin. Artikel 4 des neuen Ver trages macht nunmehr die gerichtliche Geltendmachung des Urheberrechtes vom Nachweis der Erfüllung solcher Förmlich keiten gänzlich unabhängig. Mag auch ein italienisches Werk zuhause wegen Nichterfüllung der Förmlichkeiten nicht geschützt sein, so kann doch der »Genuß der Rechte« an diesem Werke in Deutschland deshalb nicht verweigert werden, da ja jegliche Nachforschung betreffend die Erfüllung der Förmlichkeiten den deutschen Gerichten verboten ist und sie, ohne auf diesen Punkt zu achten, dem italienischen Autor die Wohltat des Vertrags sichern müssen. Es wird auch nicht so argumentiert werden dürfen, daß die italienischen Werke eine Schutzdauer haben müssen, um den Artikel 2 der Berner Übereinkunft zur Anwendung bringen zu können, daß aber nur diejenigen Werke eine Schutzdauer wirklich haben, für die in Italien die Förmlichkeiten erfüllt wurden. Mit einer solchen Argumentation würde man den Nachweis dieser Erfüllung indirekt wieder einführen und eine Einrede wegen mangelnder Formalitäten gestatten, die nicht mehr gestattet ist. Somit bedeutet die Beseitigung der Formali täten in den gegenseitigen Beziehungen für den italienischen Autor einen großen Fortschritt über sein eigenes Gesetz hinaus und rechtfertigt um so mehr die Abschaffung jeder obligatorischen Förmlichkeit in Italien, wie der italienische Gesetzentwurf dies vorsieht. Dagegen sind allerdings noch die Bedingungen des Landesgesetzes zu erfüllen; das italienische Gesetz kennt aber eine solche nur für den Schutz von Zeitungsartikeln, und dieser Punkt ist durch die Berner Übereinkunft geregelt. Die Bedingung des Aufführungs vorbehaltes ist abgeschafft. Dagegen ist hier nun der Ort, die bisher noch ziemlich spärlich behandelte Frage des an gewisse Förmlichkeiten ge bundenen sogenannten Präventivschutzes für das Auf führungsrecht einmal gründlich zu prüfen. Präventivschutz. Das Wesen dieses Schutzes könnten wir nicht besser klarlegen als durch Wiedergabe der darauf bezüglichen Stelle aus Ziffer 2 des Schlußprotokolls des früheren Vertrages von 1884: -Um in der Praxis das Verbot der unerlaubten Darstellung oder Aufführung eines für die öffentliche Darstellung berechneten Werkes, eines choreographischen Erzeugnisses oder einer musi kalischen Komposition noch wirksamer zu machen, gewährt die Gesetzgebung des Königreichs Italien diesen Werken außer dem jenigen Schutze, welcher auf die Verurteilung wegen erfolgter Verletzung jenes Rechtes des Urhebers abzielt und auf welchen sich die Bestimmung des Artikels 8 der Übereinkunft bezieht, noch einen Präventivschutz, indem die Verwaltungsbehörde berufen ist, die Darstellung oder Aufführung des Werkes zu untersagen, falls man ihr nicht die schriftliche Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger vorlegt.» Ferner wollen wir uns daran erinnern, daß auf der Berner Konferenz von 1885, wo die Berner Übereinkunft endgültig ausgearbeitet wurde, die italienischen Delegierten einen aller dings nicht ausdrücklich berücksichtigten, wenn auch will kommen geheißenen Wunsch zur Einführung des »Systems der vorgängigen Ermächtigung« in der ganzen Union aus- sprachen. »Nach diesem System« — heißt es in den ^otes Seite 57 — »muß diejenige Person, welche ein geschütztes Werk aufführen lassen will, hierfür eine Bewilligung bei der zuständigen Lokalbehörde einholen, indem sie ihrem Gesuch ein authentisches Aktenstück beilegt, aus dem hervorgeht, daß der Autor ihr das Aufführungsrecht an seinem Werke ab getreten hat; sonst kann die Bewilligung nicht erteilt werden." Ausdrücklich sei bemerkt, daß das Gesetz dergestalt die Darstellung und Aufführung jedes Bühnenwerkes oder Werkes der Tonkunst (Art. 2 »eines zur öffentlichen Vor stellung passenden Werkes, einer choreographischen Hand lung oder irgend einer musikalischen Komposition«) schützt. Die deutschen Urheber und deren Rechtsnachfolger sollten nun nach dem Schlußprotokoll des Vertrages von 1884 in Italien diese besonderen Vergünstigungen ebenfalls genießen, unter der Bedingung der Erfüllung der den Italienern durch Gesetz von 1882, Artikel 14, und Reglement vom gleichen Tage, Artikel 2, 3 und 14 auferlegten Förmlichkeiten und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren. In der deutschen Denkschrift von 1884 zu diesem Vertrage wird noch ganz besonders auf den Unterschied zwischen dem Schutze gegen erfolgte unerlaubte Aufführung und dem Präventiv schutz gegen eine beabsichtigte Aufführung aufmerksam gemacht; letzterer Schutz sei abhängig von einer Erklärung
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