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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1904
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil ,/IL 5, 8. Januar IS04, 200 daher des Rechtscharakters, sie seien keine Rechtsansprüche. Denn es gebe keinen Rechtsanspruch, dem die Erzwingbarkeit fehle. Hiernach sei der rekurrierende Verband keine Versicherungs unternehmung,- jedenfalls unterliege er nicht der Aufsicht. Der Rekurrent beantragte: 1. den Beschluß vom 7. Februar 1903 aufzuheben, 2. das Kaiserliche Aufsichtsamt für unzuständig zu erklären, 3. eventuell die neuen Satzungen des Verbands zu genehmigen. In der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 1903 berief sich der Vertreter des Rekurrenten. Rechtsanwalt vr. Katz, auf seine schriftlichen Ausführungen. Mündlich betonte er nochmals, daß der Verband nur Unterstützungen gewähre, ohne den Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf dieselben einzuräumen. Er wies auf Z ^Absatz 2 ^und 3 der Satzungen kstn^ wonach in streitigen Fällen Weiter wies der Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hin, oaß der Verband erhebliche freiwillige Zuwendungen von den Prinzipalen und Gönnern des Verbands nehmungen pflege man doch derartige Geschenke nicht zu machen, sondern nur Wohltätigkeitsanstalten, ferner verzichte alljährlich eine Anzahl Mitglieder auf die Verbandsleistungen, und endlich hätten Prozesse wegen der Kassenleistungen ^zwischen Verband und ing hierbei in Übereinstimmung mit der angefochtenen Cntschei- ung davon aus, daß die Kassen des Verbands das Vorhanden sein einer privaten Versicherungsunternehmung im Sinn des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 erkennen lassen. Der Einwand, daß der Zweck des Verbands nicht auf Ver sicherung, sondern auf die Vertretung des Wohls der Buch handlungsgehilfen gerichtet sei, ist nicht geeignet, die Aufsicht über die Kassen des Verbands auszuschließen. Denn nicht seine ge samte Tätigkeit, sondern nur der Versicherungsbetrieb des Ver bands soll der gesetzlichen Aufsicht unterstellt werden. Im übrigen nimmt die Verwaltung der Hilfskassen einen so breiten Raum in der Wirksamkeit des Verbands ein, daß die übrige Tätigkeit zu gunsten der Verbandsmitglieder ihr gegenüber in den Hintergrund tritt. Dies ist zum Ausdruck gebracht in § 2 der geltenden Satzungen, wenn es heißt: »Zweck des Verbandes ist die Ver tretung des Wohls des Buchhandlungsgehilfenstandes ... durch 1. die Kranken- und Begräbniskasse, 2. die Witwen- und Waisenkasse, 3. die Jnvalidenzuschußkasse, 4. die Stellenvermittelungsanstalt, 5. sonstige Einrichtungen und Anstalten.« Ferner tritt die hauptsächliche Zweckbestimmung des Verbands >Versicherung der Mitglieder) deutlich hervor in den Vorschriften der Satzungen über die Verwendung der Mitgliederbeiträge (§ 7). Hiernach fließt das Eintrittsgeld, das 3 bis 30 ^ beträgt, in seinem vollen Betrag in die Kranken- und Begräbniskasse,' von den Jahresbeiträgen, die normalerweise 24 betragen, werden 23 ^ den Versicherungskassen überwiesen, und nur 1 fließt in die allgemeine Verbandskasse. Den Eindruck, daß es dem Verband in erster Linie um Versicherung zu tun ist, gewinnt man auch aus der Durchsicht der Rechenschaftsberichte und aus der von dem Vorstand im Jahre 1897 herausgegebenen Festschrift zur Feier des fünfundzwanzigjährigen Bestehens des Verbands. Wenn die Rekursschrift ferner darauf hinweist, daß die Mit glieder auch Verpflichtungen haben, die nicht in Zahlung von Beiträgen bestehen und mit dem Charakter einer Versicherungs unternehmung völlig unvereinbar seien, so ist hierauf zu erwidern, daß diese Verpflichtungen weniger aus der Kassenzugehörigkeil als vielmehr aus der Verbandsmitgliedschaft resultieren. Wenn aber an die Verletzung der Verbandspflichten Rechts folgen geknüpft sind wie Ausschluß aus dem Verband unter Ver lust sämtlicher Ansprüche an die Kassen, so wird für das Aus sichtsamt Anlaß gegeben sein, von Aufsichtswegen zu prüfen, ob hierin nicht zur Wahrung der Interessen der Mitglieder Wandel d. die^K sse^ Absatz"' Mitglieder , benennt als solche 1. das Recht auf gleichen Anteil am Gesamtvermögen, 2. das Recht der Teilnahme an den Hauptversammlungen und 3. das Recht der Wählbarkeit zu den Ehrenämtern. Alsdann wird in Absatz 2 fortgefahren: »In streitigen Fällen entscheidet in letzter und in Absatz 3: »Der Ausspruch der Hauptversammlung ist entscheidend, so- weit bei Rechlbeoeg nicht nubbiiiechich chfen geiache^ in- pflichtungen übernehmen und genau bestimmte, von dem freien Ermessen der Verbandsorgane unabhängige Leistungen gewähren sollten. Die Beiträge sind in direkte Beziehung gesetzt zu den Leistung und Gegenleistung geschaffen; man rechnet damit, daß aus den Leistungen der Mitglieder dereinst bestimmte Verbind lichkeiten der Kassen erwachsen werden, und hat namhafte Fonds angesammelt, um diesen Verpflichtungen zu genügen. Aus dem Gesamtinhalt der Satzungen, der den Einrichtungen des Verbands den Aersicherungscharakter und den Ansprüchen der von vornherein möglichst zu verhindern und ungünstige Risiken von der Aufnahme auszuschließen, ist in § 3 Absatz 1 der Satzungen bestimmt, daß nur gesunde Personen, die das fähig ^sind; eventuell kann von dem Neuauszunehmenden die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden (Absatz 2). Wissentlich falsche Angaben, namentlich hinsichtlich des Gesundheits zustands, haben den Ausschluß aus dem Verband zur Folge. In 8 7 ist das Eintrittsgeld von 3 bis 30 je nach dem offenbar ein Entgelt sein für das höhere Risiko, welches das vor geschrittenere Lebensalter für die Versicherungsanstalt bringt. In § 19 letzter Absatz ist bestimmt, daß für sämtliche Kassen nach Ablauf von je fünf Jahren eine technische Bilanz aufzustellen ist, aus der zu ersehen ist, ob die vorhandenen Mittel für die betreffenden Zwecke genügen. Diese Bestimmung läßt erkennen, daß man mit festen Ansprüchen, welche befriedigt werden müssen, für die Zukunft rechnet. Endlich ist auf § 8 der Sondersatzungen der Kranken- und Begräbniskasse zu verweisen, wonach ein Reservefonds anzu sammeln ist, dem bis zur Erreichung einer bestimmten Höhe mindestens ein Zehntel des Jahresbetrags der Kassenbeiträge zu zuführen ist. Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben einschließlich der
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