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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ ü, 8. Januar 1904. Nichtamtlicher Teil. 201 Rücklagen zum Reservefonds nicht ausreichen, so ist eine Erhöhung der Beitrüge herbeizuführen. Aus dieser Bestimmung, welche eine Erhöhung der Beiträge behufs Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der Mitglieder zuläßt, geht ebenfalls deutlich her vor, daß man sich bei Abfassung der Satzungen bewußt war, feste Rechtspflichten übernommen zu haben. Hat aber nach dem Dargelegten der Verband feste Verbind lichkeiten seinen Mitgliedern gegenüber übernommen, so war der durch den Rekurrenten behauptete Ausschluß des Rechtswegs durch 8 8 letzter Absatz der Satzungen rechtsunwirksam. Denn die Er örterung und Entscheidung von Privatrechtsstreitigkeiten gebührt in letzter Instanz den vom Staate eingesetzten Gerichten, der Rechtsweg kann hinsichtlich der Verfolgung derartiger Rechts ansprüche durch Verträge nicht für unzulässig erklärt werden. Das Reichsgericht hat sich in diesem Sinn schon wiederholt ausge sprochen (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 2 S. 311, Bd. 8 S. 347, Vd. 37 S. 427). Im vorliegenden Falle erscheint der Ausschluß des Rechtswegs schon deshalb nicht an gängig, weil an Stelle der unparteiischen Gerichte die Hauptver sammlung des Verbands, gegen den sich die Ansprüche richten, somit^ein an dem Ausgang des Streits zum mindesten! mittelbar welche den betrieb von Versicherungsgcschäftcn zum Gegenstand hat, und daß den Kassenmilgliedern Rechtsansprüche auf die Kassen leistungen zustehen. Die erheblichen freiwilligen Zuwendungen, Kassen des Verbands den Versicherungscharakter nicht; ebensowenig kann aus dem Umstand, daß eine Anzahl Mitglieder alljährlich Prozesj. lassung als Versicherungsunternehmung erwirkt. Wenn aber auf die Hilsskassen des Verbands das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen Anwendung findet, so bleiben, ob die Satzung in der von der Hauptversammlung be- beschlossenen Fassung überhaupt den beabsichtigten Erfolg, den Verband zu einer der reichsgesetzlichen Aufsicht nicht unterliegen zu den unveränderten Bestimmungen bestehen bleiben. Jedenfalls muß sich das Aufsichtsamt für verpflichtet halten, dem Versuch eines Versicherungsunternehmens, die Rechtsansprüche der Mit glieder auf Versicherungsleistungen zu beseitigen und die Mit glieder auf das Nachsuchen von nicht klagbaren Unterstützungen bei dem Verband zu verweisen, entgegenzutreten, weil darin eine schwerwiegende Gefährdung der Interessen der Versicherten ge- Durch die Änderung der Satzungen würden übrigens die be stehenden Versicherungsverhültnisse gemäß § 41 Absatz 3 des Ge setzes nur dann berührt, wenn die derzeit Versicherten der Änderung ausdrücklich zustimmten. Insoweit also durch die neue Satzung ohne weiteres in die bestehenden Versicherungsverhältnisse ein gegriffen werden soll, ist der Änderungsbeschluß schon von ii^setze^ w^gen^ ungültig. ^Soweit erffith aber ^in seiner^ Wirkung ändenmg'°1rS ^ Satzungs- Urkundlich unter Unterschrift und Siegel. Das Kaiserliche Aussichtsamt für Privaroersicherung. (U. 8.) (gez.) Grüner. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 7l. Jahrgang. Wenn auch füglich behauptet werden kann, daß es wohl kaum in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben wird, auch Vereine von der Eigenart des »Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbands- zu treffen, daß sich viel mehr die Wirksamkeit des neuen Gesetzes in der Hauptsache jenen zahlreichen zweifelhaften Kaffengründungen und Ver sicherungsvereinen zuwenden sollte, die einem vertrauens seligen Interessentenkreise jahraus jahrein das Geld aus der Tasche lockten, ohne mehr als fragwürdige Gegenleistungen zu bieten, so kann mit ebensolchem Recht trotzdem die Tat sache als vorhanden angesehen werden, daß die Anpassung des Verbands an das neue Gesetz auch für ihn als von segensreicher Wirkung sich erweisen dürfte. In erster Linie bringt es dem Mitglied die Gewißheit wieder, daß es auf Grund seiner Leistungen auch wieder einen Rechtsanspruch auf die Gegenleistungen des Ver bands habe, und wir können es wohl heute, nach dem die Entscheidung des Amts einmal gefallen ist. ruhig zugestehen, daß uns die Ausgabe dieses Rechts in der letzten Hauptversammlung doch recht schwer geworden ist. Wenn in dieser auch versucht wurde, die Ansprüche des Mitglieds durch Schaffung neuer Instanzen, einer Art Auf sichtsrat usw.. nach Kräften zu sichern, so war sich die Mehrzahl der Verbandsangehörigen verständlicherweise doch darüber vollständig klar, daß keine noch so starke Ver klausulierung und Interpretation der in den abgeänderteu Satzungen zugesicherten Kassenleistungen das vorher gültig gewesene statutengemäße Anrecht auf diese zu ersetzen ver möge. Wenn wir in der Hauptversammlung im Juli 1902 aus der Not eine Tugend machten und uns freiwillig dieses Rechts begaben, weil wir hofften, auf diese Art uin die seinerzeit noch als unbequem gehaltene behördliche Aufsicht herumzukommen, so können wir heilte getrost zugeben, daß die von der Behörde verlangten Abänderungen unsrer Satzungen durchaus im vitalen Interesse unsers Verbands geschehen werden, da sie die Verhältnisse auf lange Zeiten konsolidieren. Sicherlich werden die nunmehr unvermeidlichen Beitragserhöhungen und die trotzdem noch nötige Herab setzung der Leistungen der Kassen von manchem schwer und schmerzlich empfunden werden; anderseits muß aber auch die Tatsache offen ausgesprochen werden, daß die Ein richtungen unsers Verbands bisher viel mehr zugunsten der gegenwärtig empfangsberechtigten Mitglieder zugeschnitten waren, als daß jene Ansprüche genügend gesichert erschienen, die in zukünftigen Jahren erwartet werden mußten. Es wurde, trotz der Bildung von Reservefonds und trotz der scheinbaren Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln bei der Stipuiierung der Leistungen, doch gewissermaßen eine Art Raubbau zum Schaden jener getrieben, die erst in spätem Zeiten in die Lage gekommen wären, die Segnungen der Verbandskassen in Anspruch nehmen zu müssen. Bei einiger maßen ruhiger Überlegung muß sich die Überzeugung doch Geltung verschaffen, daß es allen rechnerischen Grundlagen Hohn spricht, wenn, wie z. B. bei der Witwen- und Waisen kasse. bisher schon eine Einlage von 50 ^ genügte, um der Witwe auf unbestimmbare Zeit die Nutznießung eines Ka pitals von 5000 zugute kommen zu lassen. Genau so ungünstig für rechnerische Betrachtung liegen die Verhältnisse bei der Invaliden- uud Begräbniskasse. Hier Wandel und die Gewißheit einer für alle Zeiten sichern und gleichen Leistung, die Stabilisierung aller Verhältnisse geschaffen zu haben, dürfte das größte Verdienst der zu erwartenden neuen Satzungen werden. Von selbstverständlich großem Interesse für die Mit glieder muß die Art und Weise sein, wie sich in Zukunft Leistung und Gegenleistung bei den einzelnen Kassen ge stalten werden. Ich vermag an dieser Stelle den Vorwurf 28
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