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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1904
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- Deutsch
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^ 5, 8. Januar 1904. Nichtamtlicher Teil 199 Entlassung aus der Aufsicht des Amts. Das Resultat war wieder negativ, da das Amt auch aus den geänderten Satzungen nicht zu erkennen vermochte, daß die Leistungen der Kassen tatsächlich nur Unterstützungen vorstellen sollten, sondern nach wie vor annahm, daß jeder Angehörige des Verbands auf Grund der bisher gültig gewesenen Statuten der Überzeugung gewesen sei, ein Recht auf Krankengeld. Witwen-, Waisen- oder Jnvalidenpension zu haben. Dem Beschluß der Hauptversammlung folgend, daß nichts unversucht zu lassen sei, die Unterstellung des Verbands unter das Privatversicherungsgesetz zu verhindern, legte der Vorstand den gesetzlich freigelassenen Rekurs gegen diese Entscheidung des Amts beim Rekurs-Senate, also der höchsten Instanz, unter Beihilfe des bekannten Spezialgelehrten vr. Alexander - Katz, ein, um endlich am 23. Mai vorigen Jahres zu erfahren, daß auch diese Behörde den Einspruch des Vorstands gegen die vorangegangene Ent scheidung als unbegründet zurückweisen müsse. Soweit der Tatbestand, von dem angenommen werden darf, daß er manchem der Verbandsmitglieder im Zusammen hang nicht mehr vollständig gegenwärtig ist. Es dürfte von Interesse sein, die Gründe der Ablehnung des Senats des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung kennen zu lernen, und es mag aus diesem Grunde das bezügliche Erkenntnis hier im Wortlaut folgen: ^ Im. Namen des Reichs. Gehilfen-Verbandes zu Leipzig hat das Kaiserliche Aufsichtsaml für Privatversicherung in der Sitzung vom 23. Mai 1903, an welcher tcilgenommen haben: Versicherung Grüner als Vorsitzender, 2. der Königlich Württembergische Präsident von Schicker als vom Bundesrate gewähltes Mitglied, 3. der Kaiserliche Regierungsrat Klemitz ais ständiges Mitglied. 4. der Präsident des Königlich Sächsischen Oberverwaltungs- vr. jur. Ehrenberg in Göttingen und 7. der Direktor der Deutschen Lebensversicherung Potsdam auf Gegenseitigkeit in Potsdam, Justizrnt vr. Otto daselbst, als Mitglieder des Versicherungsbeirats, auf Grund mündlicher und öffentlicher Verhandlung für Recht Der Rekurs des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- Gehilfen-Verbandes in Leipzig gegen die Entscheidung des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung vom 7. Februar 1903 wird zurückgewiesen. Tatbest and. Der Allgemeine Deutsche Buchhandlungs-Gehilfen-Verband in Leipzig, welcher die Rechte einer juristischen Person besitzt, bezweckt nach tz 2 seiner geltenden Satzungen »die Vertretung des Wohles des Buchhandlungsgehilfenstandes im allgemeinen und der Ge hilfen im einzelnen, unter Ausschluß aller politischen und reli giösen Bestrebungen, durch 1. die Kranken- und Vegräbniskasse, 2. die Witwen- und Waisenkassc, 3. die Jnvalidcnzuschußkasse, 4. die Stellcnvcrmittelungsanstalt, 5. sonstige, das Wohl des Vuchhandlungsgehilfenstandes fördernde Einrichtungen und Anstalten«-. gelegten Tatbestand verwiesen. Das Aufsichtsamt hat, nachdem der Vorstand des Verbands auf Veranlassung des Rats der Stadt Leipzig im Dezember 1901 gemäß 91 des Neichsgcsetzes vom 12. Mai 1901 die zur Klar legung seines Geschäftsplancs erforderlichen Angaben gemacht hatte, entgegen der von dem Vorstand ausgesprochenen Ansicht die Anschauung vertreten, daß die Kasseneinrichtungen des Verbands lichen Aufsicht untersteht. Nach länger» Verhandlungen hat der Vorstand eine Haupt versammlung des Verbandes auf den 20. Juli 1902 nach Leipzig einberufen, in welcher eine Reihe von Änderungen an den gel- des Verbandes sind unverändert geblieben, jedoch ist in § 2 der neuen Satzung, welcher von den Verbandszwecken handelt, fol gender Absatz beigefügt: »Die Unterstützungen aus 1 bis 3 (d. i. den genannten Kassen) genießen nur Mitglieder und deren Hinterbliebene, die jedoch ein klagbares Recht hieraus nicht ab leiten können.- Ferner ist in § 1 der einen Bestandteil der neuen Satzung bildenden »Bestimmungen für die Hilfskasscn« bestimmt: »Unterstützungen werden nur an Mitglieder und deren Hinter bliebene gemährt. Sie sind für alle Mitglieder vollständia gleich und Ausnahmen nur nach dem Absatz 4 des § 7 dieser Bestim mungen (außerordentliches Krankengeld) zulässig. Das Recht auf eine bestimmte Unterstützung ist hieraus nicht abzuleiten.« Der Vorstand hat die neue Satzung dem Aufsichtsamte mit dem Antrag überreicht, diese zu genehmigen und auszusprechen, daß auf Grund dieser Satzungsänderung der Verband nicht weiter als eine Versicherungsunternehmung anzusehen sei. Er hat dabei an seinem Standpunkt festgehaltcn, daß der Verband bezw. seine Kassen auch schon nach Maßgabe seiner geltenden Satzungen nicht als Versicherungsunternehmung im Sinne des Gesetzes erscheinen und daß dies durch die neue Satzung, welche nur »Unter stützungen« in Aussicht stelle, ohne einen Rechtsanspruch auf solche einzuraumen, klarer zum Ausdruck gebracht werde. Das Aufsichtsamt hat durch Senatsentscheidung vom 7. Fe bruar 1903 die Genehmigung der am 20. Juli 1902 beschlossenen Satzungsänderung abgelehnt. Der Senat ging hierbei davon aus, daß die Kasseneinrichtungen des Verbands nach Maßgabe der geltenden Satzungen und Sondersatzungen als Versicherungs- Unternehmungen anzusehen seien, und daß durch die neue Satzung, heit den Ansprüchen der Mitglieder die rechtliche Grundlage ent ziehen wolle, die Interessen der Versicherten verletzt würden (§ 7, Absatz 1, Nr. 2 des Gesetzes). Gegen diese am 9. März 1903 zugestellte Senatsentscheidung haben auf Grund ausgestellter Prozeßvollmacht die Rechtsanwälte vr. Paul Alexander-Katz und Paul Stein in Berlin das Rechts mittel des Rekurses eingelegt. Die Rekursschrift ist am 7. April 1903 bei dem Aufsichtsamt eingelaufen. In der Rekursschrift wird in der Hauptsache folgendes aus- geführt: Der Verband sei keine private Versicherungsunternehmung im Sinne des § 1, Absatz 1 des Gesetzes; denn sein Zweck sei nicht auf Versicherung gerichtet, sondern auf die Vertretung des Wohls des Buchhandlungsgehilfenstands im allgemeinen und der Ge hilfen im einzelnen. Neben seiner Stellenvermittelung und sonstigen, dem Stande förderlichen Einrichtungen habe der Ver- keitsgründen Ansprüche, die nach strengem Rechte unbegründet seien, erfülle. Den Befugnissen der Mitglieder ständen anderseits auch Versicherungsuntcrnehmung völlig unvereinbar seien, so z. V. die Verpflichtung, das Wohl des Verbands nach Kräften zu fördern (Z 6 der Satzungen), Verpflichtungen, deren Mißachtung den daß die Unterstützungen nach den vorhandenen Mitteln bemessen würden, somit eine feste Summe nicht in Aussicht gestellt werde. (§ 7 der Sondersatzungen dieser Kasse.) ,. Auch die Frage, ob die Mitglieder des Verbands Rechts ansprüche gegen denselben haben (tz 1 Abs. 2 des Gesetzes), sei zu verneinen. Als Rechtsansprüche können nur angesehen werden: »mit staatlichem Zwang verfolgbare« Ansprüche. Im vorliegen den Fall sei die Verfolgung der Ansprüche weder auf dein ordent lichen Rechtswege, noch auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens zulässig (§ 8 der Satzungen); staatlicher Zwang sei daher ausgeschlossen, und die Ansprüche der Mitglieder ermangelten 27*
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