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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Vordatierung von Büchern. (Bgl. Börsenblatt ISO», Nr. 3V4.> In Nr. 304 des Börsenblattes 1909 nimmt Herr Justizrat Rausnitz Stellung zu der Frage der Vordatierung gegen Ende eines Jahres erscheinender Bücher mit der solgenden Jahreszahl und nennt dies eine alte begründete und allgemeine Geschäftsgewohnheit, die niemand schädige. Im Gegensatz zu Fuld bestreitet er, daß diese Vordatierungen in den letzten Jahren häufiger geworden seien, und empfiehlt, wo nichts Besonderes darauf ankomme, bei diesem Brauche zu bleiben. Ich will gleichfalls nicht behaupten, daß die Vor datierungen im allgemeinen wesentlich zugenommen hätten, möchte aber aus ein Gebiet Hinweisen, wo sie mir erst seit einigen Jahren öfters begegnet find und wo man sie nicht scharf genug verurteilen kann, das find Reisebücher. Gerade hier sind sie in hohem Maße geeignet, den Käufer irrezu führen, der glauben muß, alle wichtigen Veränderungen bis zum aufgedruckten Jahre darin zu finden, und dann oft bitter getäuscht wird. Auch den jetzt beliebten Ausdruck zweier Jahre (1909/10) halte ich für keine schöne Neuerung, wenn er auch wesentlich besser ist als das Fehlen jeder Jahreszahl auf dem Titel. Der Verleger mag manchmal durch solches Verleugnen oder Verschweigen des wirklichen Erscheinungs jahres einen kleinen Gewinn haben, der Sortimenter, der solche Bücher seinen Kunden verkauft, hat meist Schaden davon. ' D. R. Abschaffung der gesetzlichen Hinterlegung und ähnlicher Förmlichkeiten. Ein dem 6. Internationalen Verleger-Kongreß in Madrid, 28. — 30. Mai 1908, erstaiteter Bericht?) Von P. Barbara (Florenz). Wie kommt es, daß eine Frage, die schon in vier von den fünf Tagungen des Kongresses behandelt worden ist, in der sechsten nochmals zum Vorschein kommt? Ist es wirklich nötig, daß nach den an den Ufern der Seine und der Senne, im Schatten des Tower in London und des Mailänder Domes ausgesprochenen Wünschen die Kongreßmitglieder berufen wurden, sie an den Ufern des Manzanares zu wiederholen? In Beantwortung der ersten dieser beiden Fragen gestatte ich mir zunächst zu bemerken, daß meiner Meinung nach die Ursache, wegen welcher die früheren Wünsche noch keinen Erfolg gehabt haben, nicht nur darin liegt, daß seit 1898 in den verschiedenen aus Urheberrechte Bezug habenden Gesetzgebungen keine Verände rungen stattgcsunden haben, denn das würde nicht richtig sein. Ebenso würde es ungerecht sein, diesen Mangel an Erfolg etwa geringen von unserm Permanenten Bureau gezeigten Eifer zuzu- ichreiben, denn dieses hat sich mit der größten Hingebung der Aus führung aller auf den verschiedenen Kongressen ausgesprochenen Wünsche gewidmet. Meiner Meinung nach ist der wahre Grund salzender: Man hat unrecht gehabt, zwei Fragen zu vereinigen, die absolut getrennt gehalten werden müssen. Die erste Frage, die uns am meisten interessieren muß, ist diejenige der in mehreren Urheberrechtsgesetzen enthaltenen Ver pflichtung, in einem bestimmten amtlichen Bureau ein oder mehrere Exemplare eines Werkes zu hinterlegen, auf das man das Ur heberrecht erwerben will, wobei diese Hinterlegung einen Teil der in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Förmlichkeiten bildet. *) Vgl. 1908 Nr. 146 (vr. Ludwig Volkmann, Leipzig); 1909 Nr. 18, 17, IS, 22, 28 (Alfred Boerster, Leipzig); ISiO Nr. 1 (Alexandre Jullien, Gens; Paul Orrier, Madrid). Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Die andere Frage besteht in der Hinterlegung, die die in verschiedenen Ländern in Kraft befindlichen Gesetze dem Drucker für alles auferlegen, was aus seinen Pressen kommt. Diese Hinterlegung hat mit der vorhergehenden nichts zu tun. Sie findet gewöhnlich nicht in demselben Bureau statt; sic ist jedem Drucker für alles, was er druckt, auserlegt und soll nicht zum Schutze des Urheberrechts dienen, vielmehr den Behörden gestatten, vom Standpunkte der Polizei und der öffentlichen Ordnung beaufsichtigende Zensur über Druckerzeugnisse auszuüben. Sie bezweckt ferner, gewisse Nationalbibliotheken zu bereichern und zur Schaffung allgemeiner Bibliographien zu dienen. In dieser Hinsicht könnte man bemerken, daß diese den Druckern auserlegte Bedingung eine besondere Steuer bildet, die aus ihm lastet und der andere Gewerbetreibende nicht unter worfen sind; aber die Drucker haben sich an diese Steuer gewöhnt und tragen sie gutwillig, indem sie die Nützlichkeit der gesetzlichen Hinterlegung anerkennen, obgleich diese dem Anschein nach die Erfindung eines wegen Narrheit des Amtes enthobenen Advokaten ist. Die Buchdrucker wissen, daß sie durch diese Hinterlegung zur Verbreitung der Bildung wesentlich beitragen. Es ist hieraus zu ersehen, daß es sich in Wirklichkeit um zwei verschiedene Sachen handelt, während der im Jahre 1896 in Paris ausgedrückte Wunsch in seinem wesentlichen Teile darauf abzielte, die Hinterlegung so zu gestalten, daß sie die nationalen Sammlungen bereichere und nur als Nebenbestimmupg forderte, daß die bei Veröffentlichung eines Werkes vorgeschriebenen Förm lichkeiten soviel wie möglich vereinfacht werden möchten und daß die Nichterfüllung der aus die Hinterlegung Bezug habenden Förmlichkeiten in keiner Weise einen Verlust des literarischen Eigentums herbeiführcn sollte. Meiner Meinung nach hat man Unrecht gehabt, die beiden Fragen zu vereinigen und die Hauptfrage der Nebenfrage nnter- zuordncn. Im darauf solgenden Jahre hat der Brüsseler Kongreß ge glaubt den Pariser Wunsch vervollständigen zu müssen; aber die neue Ergänzungsbestimmung hat die beiden Fragen nur noch enger verknüpft. Im Jahre 1897 hat man endlich in London anerkannt, daß ein Unterschied gemacht werden müsse, und man hat sich darauf beschränkt, sestzustellen, daß die Frage des Urheberrechts von derjenigen der gesetzlichen Hinterlegung getrennt werden müsse; es würde vielleicht nicht nötig gewesen sein, die Frage nochmals dem Mailänder Kongreß zu unterbreiten, wenn nicht zur Ver vollständigung des Londoner Beschlußes durch den Wunsch, daß keinerlei Förmlichkeit zum Schutze des Urheberrechts nötig wäre. In Mailand mußte man aber nochmals auf die Notwendig keit einer Trennung der beiden Fragen zurückkommen, weil der Berichterstatter, in der Absicht, die beiden Zwecke zu vereinigen, vorschlug, daß »in dem Lande, wo die Ablieferung von Exemplaren behufs gesetzlicher Hinterlegung noch in Kraft ist, keine andere Förmlichkeit notwendig sei, um die Veröffentlichung eines geistigen Werkes sestzustellen, und daß durch die Tatsache einer Ablieferung von solchen Exemplaren die Gesetze alle damit verbundenen Ur heberrechte verbürgen müßten«. Das war einfach, harmonierte aber nicht mit dem Londoner Wunsch, der die beiden Fragen deutlich trennte, und namentlich brachte es nicht zum Ausdruck, daß Gcisteswerke ohne jede Förmlich keit geschützt sein sollen. Die fünfte Tagung nahm den vom Berichterstatter vor geschlagenen Beschluß nicht an, und nach einer Debatte, in deren Verlaufe die Notwendigkeit einer Beseitigung der Förmlichkeiten nochmals dargelegt wurde, faßte man solgenden Beschluß: »Der Kongreß erneuert den Wunsch, daß die besondere Hinterlegung und jede andere Förmlichkeit, die gegenwärtig in einigen Ländern 12
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