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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1904
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- Deutsch
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^ 7, 11. Januar 1904. Nichtamtlicher Teil 303 in deren »Nachrichten über Literatur, Wissenschaft und Biblio graphie«, angewiesen, die zwar nicht allen Ansprüchen genügen, aber doch, den gegebenen Verhältnissen entsprechend, ihre Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen bestrebt sind. - Die obenerwähnte Kom mission hat auch in bezug auf buchhändlerische Statistik vor bereitende Arbeiten geliefert; sie sammelte offizielle Nachrichten über die im Russischen Reiche etablierten Druckereien, Buchhand lungen und verwandten Geschäftszweige, ist im Besitze von ca. 9000 Karten mit den betreffenden Adressen und hat zahlreiche Fragebogen versandt. Wie sehr es an einem zuverlässigen Adreßbuch der russischen Buchhändler noch fehlt, darüber berichtet Martynow folgen des: Die St. Petersburger Gesellschaft der Buchhändler und Ver leger führte in ihrem Verzeichnis vom 1. Januar 1902 1205 buch händlerische Firmen an, Ginlewitsch (in der Wolffschen Biblio graphie heißt er Gicnlein!) verzeichnet in seinem unlängst er schienenen »Adreßbuch der Buchhändler, Verleger, Musikalien händler rc.« 1800 Firmen, und Martynow selbst hat durch sorg fältige Adressensammlung ein Verzeichnis von 2348 Buchhandlungen zusammengebracht. Ähnliche Widersprüche finden sich auch in den Verzeichnissen der Druckereien. Daß auch von einer einigermaßen zu verlässigen Liste der russischen Verleger noch keine Rede sein kann, ist begreiflich, denn es gibt in Rußland sehr viele Privatpersonen, die Bücher verlegen, und idiese können nieder 1 als berufsmäßige morsen und daher auch in deren Listen nicht angeführt sind. Die wirkliche Lage des russischen Buchhandels, Bücheroerlags und der Druckereigewerbe kennt weder ^die Regierung, noch sonst dann auch die Ministerien der Volksanfklärung und Finanzen, die Banken, Finanzmänner und das intelligente Publikum einsehen, daß diese Industrien sich großartig entwickelt haben, daß sie be deutende Kapitalien erzeugen und umsetzen, und inan könnte dann vielleicht auch hoffen, daß die Männer, die sich diesen Berufen ge- einen größern Kredit beanspruchen können. In den Betrachtungen, die Martynow über die im russischen Buchhandels herrschenden ?iicingel ^austetlt, gelangt er zu dem Gr und dann diese Materialien zu sichten und systematisch zu ver arbeiten. Er sagt: »Es ist notwendig, Licht hierüber zu verbreiten, die tat sächlichen Zustände unsers Berufs aufzuklären und bekannt zu machen und dem Buchhandel, nebst allen damit zusammen hängenden Gewerben, den ihnen gebührenden Platz im Gebiete des Handels und der Industrie anzuweisen. — Jeder intelligente seine Kräfte widmet, ist verpflichtet, in die Reihe der Pioniere zu treten, um ^ur Entwicklung und Blüte seines Berufs nach Möglichkeit veizutragen und namentlich auch um zu helfen, daß der Bibliographie und Statistik die ihnen gebührende Förderung zuteil wird. Er muß mit vollem Bewußtsein an unserm Werke Mitarbeiten, damit es für ihn selbst und für das Allgemeinwohl fruchtbringender als bisher wird. Leider fehlt es sowohl bei unfern Berufsgenoffen als auch bei den uns nahestehenden Buchdruckern noch sehr an dem Bewußtsein, daß nur durch Einigkeit und gemeinsame Arbeit das erwünschte Ziel erreicht werden kann. Es ist unsere feste Überzeugung, daß die ^ihcc nicht ^ eher Umsatz dieser Gewerbe ein weit beträchtlicherer ist, als bisher an genommen wurde. Um eine einigermaßen zuverlässige Schätzung zu ermöglichen, bedarf es aber noch großer gemeinschaftlicher Arbeit. Martynow will nun durch seine Aufforderung alle, die es angeht, dringend ermahnen, ihren Teil zur^ Errichtung des erstrebenswerten Zieles beizutragen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. — »Nixchen.« — Begriff der un züchtigen Schrift. (Vgl. Börsenblatt 1903 Nr. 118.) (Nachdruck verboten.) - Die Schriftstellerin Helene von Monbart hat im Jahre 1899 bei Karl Reißner in Dresden unter dem Namen Hans von Kahlenberg den Roman »Nixchen« erscheinen lassen, der zum Preise von 1 ^ 50 o) verkauft wird und in sechs Auflagen (9000 Exemplaren) verbreitet ist. Verfasserin und Ver leger wurden von der Anklage, mit diesem Roman eine unzüchtige Schrift verbreitet zu haben,' vom Landgericht 1 in Berlin frei gesprochen. Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht das Urteil auf; aber am 29. September vorigen Jahres erkannte das Landgericht abermals auf Freisprechung. Daneben aber erkannte es auf Einziehung des Romans sowie auf Unbrauchbarmachung der Platten und Formen. In der im achten Kapitel enthaltenen Entkleidungsszene hat das Gericht objektiv eine unzüchtige Schrift erblickt, sofern dadurch die Möglichkeit gegeben war, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl bei jugendlichen Personen zu verletzen. Subjektiv ist berücksichtigt worden, daß die Verfasserin nur so geschrieben hat, wie sie ihrer Natur nach hat schreiben müssen. Sie habe nur ein Bild verfehlter Mädchenerziehung geben wollen und habe ihren Zweck, die Eltern zu warnen, nur durch eine recht drastische realistische Darstellung erreichen zu können geglaubt. Daß das Buch einem jungen Mädchen in die Hände kommen könne, daran habe sie nicht gedacht. Tatsächlich hat auch, so wird im Urteil betont, die ganzen Jahre hindurch niemand an dem Buch Anstoß genommen. (Die Anklage wurde im vorigen Jahr auf die Anzeige einer adligen Dame hin erhoben.) Gegen das Urteil, soweit es auf Einziehung und Unbrauch barmachung lautet, hatte nur die Angeklagte von Monbart Re vision eingelegt, die am 8. d. M. durch Justizrat Jonas aus Berlin vertreten wurde. Er führte aus: Das Urteil stützt sich einfach auf die Entscheidung des Reichsgerichts bei der Aufhebung des Urteils. Wäre dieser Gesichtspunkt der richtige, so wären viele Bücher nicht mehr sicher vor übereifrigen Staatsanwalt- schaftsbcamten. Die Bibel könnte jeden Tag eingezogen werden, ebenso Faust, Romeo und Julia, usw. Es bliebe überhaupt kaum ein klassisches Werk übrig. Der vom Reichsgericht ausgesprochene Grundsatz, daß die Wirkung auf unreife Personen, denen das Buch in die Hände kommen könnte, berücksichtigt werden müsse, bedarf einer Einschränkung. In der Entscheidung Band 26, Seite 373, hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Empfin- pfindungen unreifer, lüsterner Jugend nicht berücksichtigt werden können. Es ist zu prüfen, für welche Kreise der Schriftsteller schreiben will. Die Angekagte wollte erziehlich wirken, die Eltern aufrütteln. Der Umstand, daß ein solches Buch vielleicht einmal in die Hände eines lüsternen Kindes fällt, kann das Buch nicht zu einem unzüchtigen machen. Das Reichsgericht hat selbst aner kannt, daß es darauf ankommt, für welche Kreise die Schrift berechnet ist. Es ist nicht geprüft, ob durch den 8. Brief das ganze Buch zu einem unzüchtigen geworden ist. Der Ncichsanmalt beantragte gleichfalls Aufhebung des an gefochtenen Teils des Urteils und begründete seinen Antrag folgendermaßen: Die Feststellung, daß die Schrift objektiv unzüchtig sei, ist Es Handel^ sich um den V^gri^ ^es Un- reifende Mensch ist äußerst empfindlich, der reife ist anfangs sehr leicht erregbar, und sein Gleichgewicht kann leicht gestört werden. Im reifern Mannesalter wird sich ein Ausgleich zeigen; cs wird das Moment der Lüsternheit zurück-, und Ekel an seine Stelle treten. Beim Weib ist es ähnlich, nur daß gegen Exzesse leichter Ekel erregt wird. Aus allen diesen verschiedenen Verhältnissen ist die Mittellinie zu finden, um dem Gesetze zu genügen. Es ist ver fehlt, zu sagen, auch das Empfinden unreifer Personen müsse ge schützt werden. Die Frage, ob das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt wird, ist nach dem Empfinden des erfahrenen Mannes zu beurteilen. Der erfahrene Mann ist überhaupt die Norm, 40*
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