Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040112
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190401123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040112
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-01
- Tag1904-01-12
- Monat1904-01
- Jahr1904
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1904
- Autor
- No.
- [10] - 540
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
340 Nichtamtlicher Teil ^ 8, 12. Januar 1904. Gesetzgeber gerade beseitigen wollte. Mit andern Worten: Es müßte der Schriftsteller, der seine Arbeit in handschriftlicher Ausfertigung einliefert und für deren Abdruck in der Zeitschrift, Zeitung re. ein anständiges Honorar verlangt und erhält, ausdrücklich sich seine Urheber rechte durch einen »Rechtsvorbchalt« wahren. Im andern Fall hätte er sich stillschweigend seiner Urheberrechte voll ständig, wenn auch nur auf Zeit, zugunsten des Inhabers der periodischen Druckschrift begeben, und dieser besäße die aus schließliche Verfügungsbefugnis über seine Arbeit in einer Zeit, wo ihm, dem Verfasser, anderweite Verwertung noch möglich wäre. Ich halte die Aufstellung einer praesumxtio kaeti st juris, wie sie vr. Brandts für die Praxis des literari schen Zeitungs- und Zeitschriftenverkehrs zu Lasten der Urheber befürwortet und auch rechtlich anerkannt wissen will, schon deshalb für unannehmbar, weil die äußere Erscheinungsform, in der eine Geistesarbeit zur Vervielfältigung angeboten wird, an sich belanglos und deshalb auch ohne Einfluß auf das hinsichtlich der Veröffentlichung der Arbeit zu verein barende Rechtsverhältnis der Parteien ist. Es würde, wenn wir der vr. Brandisschen Anschauung schlechthin bei treten wollten, an die Einreichung und Überlassung geistiger Arbeiten in Handschriftenform zugunsten der Vorlage die rechtliche Schlußfolgerung geknüpft, der Verfasser habe hiermit und mit der Zubilligung des von ihm verlangten Honorars für das »Veröffentlichungsrccht - in der Zeitschrift zugleich alle seine Urheberrechte an der Arbeit und die Ver fügung darüber ausschließlich auf den Inhaber des Druck- schriftuntcrnehmens übertragen, diesem somit außer dem Veröffentlichungsrccht in der Zeitschrift auch ein Verlags recht an der Arbeit im Sinne von Z 28 des-Verlagsrechts gesetzes als übertragbar auf andre eingeräumt. Man sieht hieraus, zu welchen Mißverhältnissen und falschen Konsequenzen die Dr. Brandissche Präsumtion führen könnte und führen würde, wenn wir sie akzeptieren und in der Praxis anerkennen würden. Die für das Veröffent lichungsrecht in Zeitschriften, Zeitungen usw. von den meisten Verlegern gezahlten Honorare sind tatsächlich nicht so hoch, daß sich behaupten ließe, sie recht fertigten in ihrem Betrage einen Erwerb der Arbeit mit allen Urheber- und Verfügungs-, d. h. Verlagsrechten, die sich daran ausüben lassen, und stellten in diesem Fall ein Äquivalent dar, das dem Urheber dafür geboten wird, daß er den aus seiner Arbeit noch anderweit zu ziehenden Nutzen vorerst zu machen unterläßt. Dies ist in den meisten Fällen, wo es sich um die Veröffentlichung eines Beitrages in einer periodischen Druckschrift handelt, in Deutschland nicht der Fall. (In England und Amerika z. B. ist dies anders ^ dort wird der Autor bei ausschließlicher Rechts übertragung auch ganz anders honoriert.) Es zieht deshalb die Mehrzahl der deutschen Schriftsteller bei Überlassung von Arbeiten an die periodische Presse vor, ausschließliche Rechte (Verlagsrechte) an ihren Arbeiten nicht zu übertragen, sondern lediglich -Veröffentlichungsrechte« und sich für diese Veröffentlichungsrechte entsprechend honorieren zu lassen. Dieser Standpunkt stimmt auch mit der im H 42 Absatz 1 des neuen Verlagsgesetzes ausgesprochenen Regel im Prinzip überein, und es liegt kein zwingender Grund vor, von dieser Regel abzugehen und an reine Äußerlichkeiten, wie die Er scheinungsform, in der sich die schriftstellerische Arbeit dem Leser präsentiert, andre Grundsätze und Regeln juristisch zu knüpfen. Wie schwankend das Fundament ist, auf das I)r. Brandts seine rechtliche Vermutung aufbaut, beweist schon der Um stand, daß eine und dieselbe Geistesarbeit in mehreren handschriftlichen Ausfertigungen angefertigt und mehreren periodischen Druckschriften zur Veröffentlichung gleichzeitig angeboten werden kann. Das Indizium der Handschrift läßt uns hier bezüglich der Annahme, welches von den mehreren Druckschristunternehmen das von vr. Brandts be hauptete ausschließliche Recht der Vervielfältigung (Ver lagsrecht) habe, vollständig im Stich. Der Verfasser einer Arbeit kann auch nach erfolgtem Abdruck diese abschreiben und die handschriftliche Ausfertigung einem andern Verlag zur Veröffentlichung anbieten. Aus äußern Umständen würde auf ausschließliche Urheberrechtsübertragung ge schlossen werden können, wenn eine Handschrift vorläge. Im übrigen ist aber auch, was die Honorierung von handschriftlich angebotenen Arbeiten durch die Verleger der periodischen Druckschriftenpresse betrifft, deren materielle Leistungsfähigkeit eine sehr verschiedene, so verschieden, daß sich aus der Höhe des von dem einen oder andern dieser Verleger dem Urheber bezahlten Honorars keine feste und all gemeine Grundlage dafür gewinnen lassen kann, wann bei erfolgter Einlieferung einer Arbeit in Handschrift mit dem verlangten oder dafür gebotenen Honorar die ausschließ lichen Urheberrechte an der Arbeit als mitübcrtragen gegen den Verfasser gelten können und sollen, und wann nicht. Es gibt periodische Druckschriftunternehmen, die für den ver langten oder vom Schriftsteller angebotenen Nachdruck (2. Abdruck) einer aktuellen Arbeit grade so viel, auch mehr Honorar zahlen, wie derjenige Verlag, der die Arbeit zuerst gebracht hat, der aber weniger leistungsfähig in materieller Beziehung ist. Also auch die Höhe des vom Urheber im einzelnen Fall verlangten oder des ihm angebotenen Honorars für die Veröffentlichung seiner Arbeit läßt einen festen und sichern Schluß auf den Umfang der übertragenen Urheberrechte im allgemeinen nicht zu. Es bleibt daher bei der in Z 42 Absatz I des Verlags rechtsgesetzes vorgezeichneten Rechtslage, die dahin geht: Will ein periodisches Druckschriftunternehmen nicht nur das »Veröffentlichungsrecht« von einer angebotenen Arbeit für ihre Druckschrift, sondern zugleich das »Verlagsrecht« an der Arbeit erwerben und die alleinige und ausschließliche Verfügung und Verwertung der Arbeit für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, so kann sie diesen Rechtserwerb gegen über dem Urheber nicht aus der äußeren Beschaffenheit still schweigend annehmen, in der ihr die Arbeit vor gelegt wird, sondern sie muß ihren diesbezüglichen Willen dem Einsender schon in unzweifelhafter Weise zu erkennen geben. Erfolgt dies, so wird aber auch der Urheber für die gewünschte ausschließliche Überlassung aller seiner Rechte am Werke auf eine bestimmte Zeit (siehe 8 42, Abs. 2 Verlagsrcchtsges.) seine Ansprüche entsprechend stellen und sich nicht mit einem geringen, dem üblichen bloßen »Abdrucks- Honorar« begnügen. Die »Umstände» des 8 42 Abs. I, aus denen zu entnehmen ist, daß der Verleger das aus schließliche Vervielfältigungs- und Verbreitnngsrecht am Werke vom Urheber erhalten hat und zur gewerblichen Aus übung allein besitzt, müssen also ganz andre sein als rein äußere Momente, sie müssen starke Willensmomente sein, die aus Erklärungen oder schlüssigen Tatsachen sich ergeben, und zwar in unzweifelhafter Weise. Dann erst wird man den: Urheber entgegenhalten können: »Du hast dich bei Über lassung deines »Manuskripts« aller deiner Rechte auf Vervielfältigung ausschließlich zu meinen Gunsten ent- äußert!" In andern Fällen kann jener Verzicht auf das Urheberrecht zum Nachteil des Verfassers nicht aus §42 des Verlagsgesetzes gefolgert werden als ein taoits et impli- cite gemachtes außergerichtliches Zugeständnis. Das ginge zu weit und entspräche nicht der ratio legis. München. vr. jur. Karl Schaefer.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder