Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040112
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190401123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040112
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-01
- Tag1904-01-12
- Monat1904-01
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8, 12. Januar 1904. Nichtamtlicher Teil. 341 Gesetzentwurf betreffend KsufliiÄNNsgerichke. Kaufmannsgerichten, den der Bundesrat in einer seiner letzten Sitzungen festgestellt hat. hebt die Allgemeine Zeitung folgendes hervor: Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Orts statut nach Maßgabe des ß 142 der Gewerbeordnung. Die Ent- scheidung^der^ Hähern Verwaltungsbehörde über die Genehmigung soweit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirks bestehenden oder später errichteten Kaufmannsgerichts begründet ist. Die Landes-Zentralbehörde kann auf Antrag be teiligter Kaufleute oder Handlungsgehilfen die Errichtung an- meinden oder den weitern Kommunalverband ergangenen Auf forderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung nicht erfolgt ist. Vor der Errichtung sind sowohl Kaufleute als Handlungs gehilfen des Bezirks in entsprechender Anzahl zu hören. 8 2» Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks- Kaufmannsgericht errichtet werden. 8 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 8 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert bezeichneten Art, wenn die Streitigkeiten betreffen: 1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst oder Lehrverhältnisses, sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Zeugnisses; 3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimations papieren oder anderen Gegenständen, die aus Anlaß des Dienst oder Lehrverhältnisses übergeben worden sind; 4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Ver tragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassenbücher oder Quittungs karten Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungsgehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses in seiner ge werblichen Tätigkeit beschränkt wird, gehören nicht zur Zuständig- oerträge, durch welche die Zuständigkeit der ^Kaufmannsgerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen wird, sind nur dann rechtswirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Ent scheidung von Streitigkeiten Kaufleute und Handlungsgehilfen in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher lehrling ist. 8 7. Die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes ist durch das Statut zu regeln. 8 6. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nickt finden, von der Gemeinde oder dem weitern Kommunalverband zu tragen. Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheil dieses Gesetzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts. mindestens ein Stellvertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen. Die Zahl der Beisitzer soll Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. und zu stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zu bestellen, auch gemeinsame Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und Bureauräumlichkeiten und die Vertretung des Verbands auf mindestens ein Jahr gewählt. 8 11. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleutett, welche mindestens einen Handlungsgehilfen oder Handlungs lehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden. bezeichneten Kaufleute, die letzteren mittels Wahl der Handlungs gehilfen bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. 8 12. Zur Teilnahme an den Wahlen ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirk des sch-iftigt ist 0 > > H ss g 1 8 13. Den Kaufleuten im Sinn der 10 bis 12 stehen gleich die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen Person, sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 8 14. Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften des ^ewerbegerichts^esetzes entsprechende Anwendung. Urteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300 ^ übersteigt. Wird bei dem Kaufmannsgericht eine vor das Gewerbegericht gehörige Klage erhoben, so hat das Kaufmannsgericht, sofern an seinem Sitz auch ein Gewerbegericht besteht, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das Ge werbegericht zu verweisen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechts streit als bei dem Gewerbegericht anhängig. Die in dem Ver- sahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der bei dem Gewerbegericht erwachsenen Kosten behandelt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn bei dem Gewerbegericht eine vor das Kaufmannsgericht gehörige Klage erhoben wird. 8 1<». Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstands des Kommunalverbands, für den cs errichtet ist, Gutachten über Fragen abzugeben, die das kaufmännische Dienst- oder Lehrvcrhältnis betreffen'. Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunal verbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundes- 8 17. Ist ein zuständiges Kaufmannsgericht nicht vorhanden, so kann jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vor steher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher usw.) bis dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt. 8 IO. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Ein- mit dem 1. Januar 1905 in Kraft. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zunächst das Vorhandensein eines Bedürfnisses dafür dargelegt, daß Streitig keiten aus dem kaufmännischen Dienstverhältnisse vor einem durch sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der Kaufleute und der Hand lungsgehilfen verstärkten Gericht in einem schleunigen und billigen Verfahren zum Austrag gebracht werden können. Hinsichtlich der 46
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder