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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1904
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- Deutsch
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342 Nichtamtlicher Teil. ^8, 12. Januar 1901. kleine Zahl der Handlungsgehilfen Nutzen haben würde, nur eine Anlehnung an die Amtsgerichte oder die Benutzung der gewerb lichen Organisation in Fraae kommen konnte. Gegen die erstere Art ergaben sich derartige Bedenken, daß der Plan nicht weiter verfolgt wurde, es vielmehr angezeigt erschien, die bestehende ge werbegerichtliche Organisation für die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. Dabei war allerdings dem Umstande Rechnung zu tragen, daß bei Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- und Lehrverhältnisse schwierige Rechtsfragen in größerer Zahl auszu^auchen pflegen, als^ dies bei den dem^ Verfahren nach dem Parteien zugute kommen wird. Weiterhin werden viele Streitig keiten über die Zuständigkeit und über den Gerichtsstand ver mieden werden. Drr Allgemeine Deutsche Buchhandlungs-Gehilfen-Verband und seine Zukunft. (Bgl. Nr. S d. Bl.) Erwiderung. Zu den unter der obigen Überschrift in Nr. 5 des »Börsen blatts« oom 8. d. Mts. erschienenen Ausführungen des Herrn Richard Rief möchten wir nur folgendes bemerken: Erst Ende Juni v. I. war die Ausfertigung des in dein Artikel abgedruckten Erkenntnisses vom 23. Mai eingegangen, die den Herren Vertrauensmännern in Abschrift am 3. Juli übersandt wurde. Es folgte eine Be ratung mit unserm Sachverständigen, dann unsre Eingabe an das Amt vom 17. Juli und darauf die Sitzung vom 2. August mit zwei Vertretern der Aufsichtsbehörde. Über diese Vorgänge und ihr Ergebnis haben wir in den »Mitteilungen» Nr. 24 vom September v. I. nicht »dürftig-, sondern so ausführlich, wie eben möglich, allen Mitgliedern Bericht erstattet. Sichere Angaben über Leistung und Gegenleistung sind überhaupt erst möglich, wenn die jetzt vorliegenden technischen Berechnungen vom Kaiserlichen Aufsichtsamt geprüft und ge nehmigt sind. Daß die vor allem erforderliche technische Prüfung der vier Hilfskassen (Kranken- und Be- gräbniskassc getrennt), für die ja die äußerst umfangreichen statistischen Unterlagen erst geschaffen werden mußten, sehr zeitraubend sein würde, war vorauszusehen. Denn einmal boten leider! — die im Laufe der Jahre infolge fast ununterbrochener Satzungsänderungen immer komplizierter gestalteten Verhältnisse der Kassen viele Schwierigkeiten, dann aber ist zu berücksichtigen, daß erfahrene Sach verständige des Hilfskassenwesens an Zahl sehr gering sind, diese aber infolge des Inkrafttretens des Privat- Verstcherungsgesctzes gegenwärtig Arbeit in Hülle und Fülle haben. Jedenfalls ist die Angelegenheit von Anfang an mit allen Kräften gefördert worden, und heute können wir Mitteilen, daß inzwischen, am Sonntag den 10. d. M., unter Zuziehung des Berliner und des Leipziger Ver trauensmanns sowie unsers Sachverständigen über die jetzt fertig vorliegenden Entwürfe der neuen Satzungen eine vor läufige grundsätzliche Verständigung erzielt worden ist. Um spätem Schwierigkeiten vorzubeugen, werden diese nunmehr dem Kaiserlichen Aufsichtsamt zur Begutachtung vorgelegt. Ist dann niit diesem über die wichtigsten Punkte Über einstimmung erzielt, so steht der weitern satzungsmäßigen Behandlung der Vorlagen für die nächste Hauptversammlung nichts mehr im Wege. In bezug auf grundsätzliche Änderungen sei hierbei be merkt, daß der bisherige Beitrittszwang zu allen Kassen aus praktischen Gründen wird fallen müssen. Denn einer seits würden die gesamten Beiträge zu hoch, anderseits die Leistungen, mit den bisherigen verglichen, zu gering er scheinen, um den Zugang neuer Mitglieder zu beleben. Dafür würde die Zulässigkeit der Nachversicherung auf Begräbnis-, Witwen- und Jnvalidengeld es allen Mit gliedern ermöglichen, sich an derjenigen Kasse stärker zu be teiligen, auf die ihr persönliches Interesse besonders gerichtet ist. Eine Einrichtung, die bei andern Verbänden mit ähn lichen Kassen schon besteht. Nach der Ansicht unsers Rechtsbeistands ist für die Rechtslage gegenwärtig noch das sächsische Gesetz über die juristischen Personen maßgebend. Dieses bestimmt, daß Satzungen und Änderungen derselben gegen Nichtmit glieder erst mit der Eintragung in das Genossenschafts register rechtswirksam werden. Hieraus ergibt sich, daß die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Hauptver sammlung für alle Mitglieder bindend sind, solange sie eine andre Hauptversammlung nicht wieder aufgehoben hat. Daß selbstverständlich alle berechtigten Ansprüche voll befriedigt werden, sei nur nebenbei erwähnt. Wir wiederholen: Das Gesetz hat den Zweck und das Auffichtsamt die Pflicht, die Rechte der Mitglieder zu wahren. Es werden daher keinerlei Rechte verletzt oder geschmälert werden, soweit dies nicht etwa in der Unzulänglichkeit der bisherigen Einrichtungen begründet ist. Es liegt somit durchaus kein Grund zur Beunruhigung der Mit glieder vor. Wir haben vielmehr im Laufe unsrer Beratungen die Überzeugung gewonnen, daß die Verbands kassen erst in Zukunft, nach ihrer den Reichsgesetzen entspre chenden Umgestaltung auf versicherungstechnischcr Grundlage, ihrer schönen Aufgabe voll gerecht zu werden vermögen! Leipzig, 11. Januar 1904. Der Vorstand. Paul Hempel, amt. Vorsitzender. Kleine Mitteilungen. Handelhochschule in Berlin. — Die Errichtung der Handelshochschule der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin ist durch gemeinsamen Erlaß der Minister für Handel und Ge werbe und für geistliche, Unterrichts- und Medizinalangelcgen- heiten unter dem 4. Januar genehmigt worden. Die Eröffnung der Handelshochschule, für die ein Neubau errichtet werden soll, ist für den Herbst 1905 in Aussicht genommen. Die Berliner Handelshochschule soll auch den Beamten der Justiz und der Ver waltung zur Ausbildung dienen. Als gutachtliches Organ wird ein großer Rat bestellt, der aus dem Präsidenten des Kollegiums der Ältesten der Berliner Kaufmannschaft, je einen» Vertreter des Handelsministers und des Unterrichts ministers, dem Rektor, sowie je einem Vertreter der Universität und der Technischen Hochschule, acht Delegierten der Ältesten
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