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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1904
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- Deutsch
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- Saxonica
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g. 13. Januar 1904. Nichtamtlicher Teil 385 und es kann ein »Urheberrecht- auch an einem rein Tat sächliches wicdergebenden Bericht im Sinne von Z 1 des Urheberrechtsgesetzes bestehen, wenn das subjektive Schaffens moment (die Autorschaft) sich zwar nicht in eingeflochtenen eignen Gedanken des Berichterstatters zu erkennen gibt, wohl aber in einer nach außen hervortretenden Eigenart der »Abfassung« des Berichts selbst (Sammelurheberrecht. Kombinationstechnik). Um aber hier von Urheberrecht und Urheberschutz sprechen zu können, darf der betreffende Bericht nicht in der gewöhnlichen Form der Wiedergabe und An einanderreihung von Tatsachen (tatsächlichen Vorgängen, Ereignissen. Aussprüche» und Meinungsäußerungen. Reden und Gutachten und Urteilen dritter) abgefaßt sein, sondern es muß meines Erachtens dem -Bericht- ein gewisser Grad von -Originalität- (geistiger Ursprünglichkeit), wenn auch nicht nach dem Inhalt des Referats, so doch in der »Mache- zugefprochen werden können. Diese Art von Originalität vermag unter Umständen für den Tatsächliches bringenden Berichterstatter und sein »liolLta rokoro- auch ein »Urheber recht- zu begründen. Aber die größere Mehrzahl der Zeitungsberichte läßt jene Originalität in der Mache vermissen, indem bekanntlich die meisten Berichte und ihre Erstatter sich lediglich auf ein zeitfolgemäßiges Aneinanderreihen tatsächlicher Vorgänge (Begebenheiten, fremder Meinungsäußerungen) beschränken. Bei solchen Berichten arbeitet der Berichterstatter reflektierend oder urschöpferisch nicht mit. er reproduziert nur das. was schon da ist. was andre vor ihm gesagt, getan haben, und die einfache Aneinanderreihung der Vorgänge als vollendete Tatsachen läßt in dem Bericht auch kein kombinationstechnisches oder Sammelurhebcrrecht auf- kommen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der -Berichterstatter- mit dem Bleistift in der Hand einen Vortrag oder eine Gerichtsverhandlung nachstenographiert und diesen vorgangsgetrcueu stenographischen Bericht in den Setzersaal einliefert. Der Berichterstatter hat hier ein -Schrift werk« geliefert, das sich aber nicht als ein Schriftwerk im Sinne von 8 I des Urheberrechlsgesetzes darstellt, denn es besteht an seinem Schriftwerk nur eine natürliche, nicht aber eine geistige Urheberschaft. Die Arbeit hätte ebenso gul ein Phonograph schaffen können oder ein Telephon mit Reagenzboden, in das der Vortragende hineingesprochen hätte. Ein gewöhnlicher Sitzungssaalbericht z. B. über eine gerichtliche Verhandlung wird in der Regel nur aus einer Aneinanderreihung von Tatsachen bestehen, die 'sich als Prozeßvorgänge vor Gericht abspielten. Seine eigne Meinung ivird der Berichterstatter in solchen Berichten wohl selten wiedergeben, wohl aber fremde Meinungen, fremde Urteile, Aussagen. Erklärungen. Der Berichterstatter gibt sie so wieder und muß sie so wiedergeben, genau wie sie gesprochen oder vorgelesen wurden. Darin, in dieser seiner Repro duktionstätigkeit (die ja mit Hilfe der Steno- oder Tachygraphie an wörtlicher Treue und Wahrheit der Dar stellung gewinnt) entwickelt sich noch keine urheberliche Tätig keit. denn reproduzieren ist nicht identisch mit produzieren. Bei letzterem aber beginnt erst die urheberliche Tätigkeit. Nur da. wo der Berichterstatter in seinem Bericht, sei es im Inhalt, sei es in der Form produktiv, schöpferisch wird, werden Urheberrechte und Urheberschutz an seinem Berichte für ihn gesetzlich begründet. Es ist nach dem eben Entwickelten unzweifelhaft, daß Auszüge aus Anklageschriften (mögen sie dem Bericht erstatter schriftlich zur Benutzung oorliegen. oder mag er beim Verlesen der Anklageschrift in der mündlichen Ver handlung das Wichtigste nachstcnographieren. daß ferner Auszüge aus Zeugenaussageprotokollen. Urteilen, Gutachten oder ein Notieren oder Nachstenographiersn jener Aussagen, Börsenblatt litt den deutschen Buchbanbet. 71. Jahrgang. Urteile. Gutachten gelegentlich ihrer Abgabe, ferner eine Wiedergabe der verkündeten Urteilsgrllnde :c. in gleicher weise zu stände kommen, ein -Urheberrecht- an dem Schriftwerk für den reproduktiven Teil und den ihn her stellenden Berichterstatter nicht begründen können, er müßte denn in der Art der Wiedergabe (Form) produktiv, selbst schöpferisch hierbei wirken. Das ist aber solange nicht der Fall, als bloß wichtige Tatsachen. Vorgänge stückweise an- einaudergereiht werden. Die journalistische Formgebung an sich, der bekannte Zeitungsreporterstil, begründet noch kein formelles Urheberrecht an dem Bericht. Ob der Berichterstatter den tatsächlichen Vorgang richtig oder unrichtig erfaßt und reproduziert in seinem Bericht, ist in der Frage des Urheberrechts ganz gleichgültig; ob und was er von den tatsächlichen Vorgängen in seinen Bericht aufnimmt — ob einzelnes oder alles —, ist gleichfalls nicht für sein Urheberrecht am Bericht entscheidend. Immer ist hier als Regel eine reproduktive, oft wortwörtliche Wiedergabe eines tatsächlichen Vorgangs, die der Bericht erstatter fixiert, nicht als sein, sondern als fremdes Geistes produkt anzusehen. Da. wo der Berichterstatter Eignes hinzugibt oder Vorgänge nach eignen Eindrücken und eignem Urteil zu beschreiben, zu schildern unternimmt, beginnt seine materiell-urheberische Tätigkeit, und das Schriftwerk wird sein Schriftwerk, sein eignes geistiges Erzeugnis. Ich kenne Gerichtsverhandlungsbcrichte. die so wissenschaftlich, und andre, die so amüsant und unter haltend geschrieben sind, daß sie durch Inhalt oder die Art der Wiedergabe vom einfachen Bericht zu einer -Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts- oder zu einem feuilletonistischen Erzeugnis avancierten und als solche schutzfähig geworden sind. Richtiges Verstehen. Aufnchmen und Erfassen von tatsächlichen Vorgängen ist an sich noch keine »originelle Gcistestätigkeit-, sondern eben nur »Geistestätigkeit-, und zwar korrekte, normale Geistestätigkeit. Ein Auswählen der vorgeführten tatsächlichen Vorgänge bei Entwicklung lediglich reproduktiver Geistestätigkeit macht diese Tätig keit gemeinhin auch noch nicht z» einer -origi nellen schöpferischen Geistestätigkeit-. Die stoffliche Verschiede »artig keit der von einzelnen Berichterstattern über dieselbe Sache verfaßten Berichte vermag an sich, wenn keine eignen Ideen oder keine eigenartige Verarbeitung des fremden Stoffs hinzukommt, noch kein Urheberrecht und keinen Urheberschutz für das Schriftwerk im einzelnen zu be gründen. Erst wenn der Berichterstatter fremden Stoff, an statt ihn reproduzierend einfach wiederzugeben, verarbeitet und durch eine ihm eigentümliche Art der Gedanken wiedergabe — nicht durch bloßes Aneinanderreihen der fremden Geisteserzeugniffe oder der tatsächlichen Begeben heiten — oder durch eine ihm eigentümliche äußere Formgebung (Kombinationstechnik. Stilisierung) ein eigen artiges Geisteserzeugnis aus fremden Stoffen schafft, wird er zum »Urheber-, dessen Produkt (Bericht) als Eigenerzeug nis gilt und selbständigen Urheberschutz genießt nach 1 des Urheberrechtsgesetzes. Daß vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts ab- drucksfrei. d. h. im strafrechtlichen Sinn abdrucksfrei sind, habe auch ich niemals angezweifelt. ebenso richtig ist aber, daß solche Nachrichten auch in zivilrechtlichem Sinn als disponibel und abdrucksfrei für die periodische Presse und ihre Verleger zu gelten haben. Das Urhebergesetz unter scheidet nicht zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Ab drucksfreiheit. Was ohne Einwilligung und sogar entgegen dein Willen des Urhebers von andern durch Vervielfältigung benutzt werden darf, wegen dessen Benutzung braucht sich der dritte Verleger als Benutzer mit dem Urheber nicht 51
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