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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1899
- Sprache
- Deutsch
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298, 23. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9817 Nichtamtlicher Teil. Teilhaber oder Mitinhaber? In dem offiziellen Adreßbuch für den deutschen Buch handel findet man bei vielen Firmen außer dem Namen des »Besitzers« noch Namen von »Teilhabern« angegeben. Diese Unterscheidung der Firmen-Jnhaber ist um so auffallender, als das Gesetz einen kaufmännischen »Teilhaber« nicht kennt. Nach Artikel 85 des jetzigen, bezw Z 105 des neuen Handelsgesetzbuches ist jedes Handelsgewerbe, das von mehreren Personen unter gemeinschaftlicher Firma betrieben wird, eine »offene Handelsgesellschaft«, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschafts gläubigern beschränkt ist. Diese Haftung gilt selbst für die jenigen Gesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrage von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Ist dagegen bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten), so ist die Gesellschaft eine »Kommanditgesellschaft«. Solche Kommanditisten, deren Namen zwar ebenso, wie der Betrag ihrer Einlagen bei dem Handelsgerichte anzumelden sind, jedoch in der Bekanntmachung des Gerichts über die Eintragung nicht genannt werden dürfen, sind aber zur Vertretung der Gesell schaft, bezw der Firma nicht berechtigt. Nur die persönlich haftenden Gesellschafter, bei denen eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet, besitzen die Vertretungsmucht. Zu diesen müssen nun sowohl bei der offenen Handelsgesellschaft, wie bei der Kommanditgesellschaft auch die sogenannten Teil haber gehören, da sie sonst die Geschäfte nicht führen und die Firma nicht zeichnen könnten. Die Verantwortlichkeit der Besitzer eines Geschäfts bezw. der Inhaber einer Firma, die zur Geschäftsführung berechtigt sind, ist also ganz dieselbe wie diejenige des von ihnen später in das Geschäft auf genommenen Gesellschafters (Teilhabers), mag dieser mit einer gleichen Einlage beteiligt sein oder nicht. Nur bezüglich des Rechtsverhältnisses der einzelnen Gesellschafter unter sich können diese besondere Bestimmungen vereinbaren. In dem bezüglichen Vertrage würde also festgesetzt werden können, wie hoch die Einlage eines jeden Gesell schafters sein soll, wie hoch diese zu verzinsen ist, bevor der Jahresreingewinn festgestellt wird, welchen Anteil die einzelnen Gesellschafter am Reingewinn haben sollen, ferner die Dauer des Gesellschaftsvertrages, die Gründe zu dessen Kündigung oder Auflösung, die Bezeichnung derjenigen Handlungen, die nur mit Zustimmung sämtlicher oder bestimmter Gesellschafter vorgenommen werden dürfen, ob die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, u. a. m. Da derartige Abmachungen aber auch unter zwei oder mehreren Personen, die gemeinschaftlich ein Geschäft eröffnen, ebenso gut getroffen werden können wie mit einem später in die Firma neu aufgenommenen Gesellschafter, so liegt rechtlich kein Grund vor, diesen öffentlich nur als Teilhaber, jene dagegen als Inhaber oder Besitzer der Firma zu be zeichnen. Sämtliche zur Zeichnung der Firma berechtigten Gesellschafter tragen Dritten gegenüber die gleiche Verantwort lichkeit und haften für die Verbindlichkeit der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen, so daß selbst bei eintretendem Konkurse von einem Sonderrechte eines Teilhabers nicht die Rede sein kann. Es mag deshalb jene Bezeichnung im Adreßbuch wohl nur auf dem Wortlaute der bezüglichen Mitteilungen, die von den betreffenden Firmen an den Börsenverein gesandt wurden, beruhen, da in den amtlichen Bekannt machungen der Handelsgerichte über den Eintritt weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Firma die Bezeichnung als Teilhaber nicht Vorkommen dürfte oder, wenn es geschieht, doch jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. a. Bemerkung der Redaktion. — Wir danken dem Herrn Einsender für seine Ausführungen, die wir ganz zutreffend finden. Wir dürfen aber wohl annehmen, daß über das Maß der Haftbarkeit der in unserem Adreßbuch als -Teilhaber» bezeichneten Personen kaum bei irgend einem Geschäftsmann ein Zweifel be steht. Entspricht nun der Ausdruck -Teilhaber- auch nicht streng demjenigen, den das Handelsgesetzbuch anwendet, so sagt er uns doch etwas mehr, als es der Fall wäre, wenn alle Gesellschafter gleichmäßig als Besitzer angeführt wären. Darum dürfte diese Benennung vielleicht doch nicht zu verwerfen sein. Geschichte der deutschen Illustration vom ersten Auftreten des Formschnitles bis auf die Gegenwart von Th. Lutschmann. Goslar, Franz Jäger. In 10 Lieferungen ä 2 Die Absicht, den mächtigen Aufschwung, den die deutsche Illu stration in neuester Zeit genommen hat, in einem besonderen, groß angelegten Werke zu schildern, verdient die Anteilnahme der kunstsinnigen Kreise und die Unterstützung der Fachleute. Dis vor liegende, glänzend ausgestattete erste Lieferung zeigt, daß der als Maler und Illustrator bekannte Verfasser seinen Gedanken mit Sachkenntnis und unter reichlicher Vorführung charakteristischer Jllustrationsüeispiele durchführen wird. Das erste Heft erzählt von dem Vorkommen von Zeichnungen in den Papyrusrollen der alten Aegypter, in dem anatomischen Werke des Aristoteles, in den Werken Herons von Alexandria; wir erfahren, daß im ersten Jahrhundert n. Ehr. illustrierte Homerausgaben sehr verbreitet waren, daß in Rom besonders Vergil oft illustriert wurde. Dem Büchcrabschreiben der Mönche und der zu Anfang des 13. Jahrhunderts entstehenden Schreiberzunft, deren besondere Klasse die Vriefmaler bildeten, wird gebührend Er wähnung gethan. Aus dem 12. oder Anfang des 13. Jahrhunderts stammt der erste Metallschnitt, Christus am Kreuz darstellend. 1423 kommt der heilige Christoph mit dem Christuskind als erster da tierter Holzschnitt vor. Bald werden ganze Reihen von Holzschnitten zusammengeklebt, wodurch die sogenannten Blockbücher entstehen. — In einem weiteren Kapitel wird über die Schrotblätter und Teigdrucke gehandelt, dann eine kurze Geschichte der Anfänge des Kupferstichs gegeben. Nun folgt eine Darstellung der Entwickelung der Illustration von Erfindung der Buchdruckerkunst bis zum Ende des 15. Jahrhunderts, die zur Blütezeit im 16. Jahrhundert hinüber leitet. Wie recht und billig, wird die Schilderung dieser Blütezeit mit Albrecht Dürer begonnen, mit dessen Triumphzug Maxi milians I. das erste Heft schließt. Das Werk will in erster Linie die Entwickelung der neuen Kunst zeigen und bringt daher die ältere Geschichte der Illustration nur in möglichster Kürze. Neben der scharf und klar geschriebenen Geschichte der Kunst selbst will das Kutschmannsche Werk zugleich ein übersichtliches Bild der Entwickelung der vervielsältigenden Künste, von den ersten primitiven Erzeugnissen des Holzschnitts bis zu den modernen rein technischen Hilfsmitteln bieten. Dem Werke soll ein Verzeichnis lebender deutscher Illustratoren (gegen 700), sowie eine Uebersicht der Litteratur beigegeben werden. Seine Vollendung soll im Herbst 1900 erfolgen. Papier, Druck, Illustration der ersten Lieferung sind tadellos. L ... r. Kleine Mitteilungen. Post. — Die Zollabfertigungsstelle für Postgüter in Leipzig, Stephanstraße 2, wird Sonntag, den 24. d. M., wie an Werk tagen offengehalten werden; am 1. und 2. Weihnachtsfeiertage werden bei ihr Abfertigungen von 11—1 Uhr mittags unbeschränkt vorgenommen werden. Post. — Einrichtung von deutschen Po st an st alten in Marokko. Am 20. Dezember sind in Casablanca, Larache, Mazagan, Mogador, Rabat, Saffi und Tanger deutsche Post anstalten, und zwar in Tanger ein Postamt, in den übrigen Orten Postagenturen eröffnet worden. Ihre Wirksamkeit erstreckt sich auf den Bricfpostdienst, auf Postpakete und Postfrachtstücke bis zu 10 ÜA, sowie auf den Zeitungsdienst; das Postamt in Tanger nimmt außerdem auch am Postanweisungsdienst mit 8rA«sn!>KchzIgs!er Jahrgang. 1298
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