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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1899
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- Deutsch
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2S7, 22. Dezember 18SS. Nichtamtlicher Teil. 9799 Die mechanischen Musikinstrumente im Entwurf rum Urheberrechtsgesetze. *) Der § 21, der die unberechtigte Reproduktion der Melodie eines erschienenen Werkes -auf Vorrichtungen für solche Instru mente, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen-, setzt sich in Verbindung mit den -erläuternden Bemerkungen-, die unter solchen Vorrichtungen auswechselbare Scheiben, Walzen, Bänder u. dergl. verstehen, mit dem geltenden Recht in Widerspruch, indem das Reichsgericht die bezügliche Bestimmung des Schluß protokolls der Berner Uebereinkunft dahin interpretiert hat, daß die Verfältigung geschützter Musikstücke auf auswechselbaren Noten scheiben der Erlaubnis des Berechtigten bedarf. (Bd. 22, S. 174 und Bd. 27. S. 60.) Vom Standpunkte des Entwurfes, der die Autor rechte erweitern will, ist diese Einschränkung des freien Verfügungs rechts des Urhebers über sein Werk ganz unverständlich, und that- sächlich sind es denn auch : nicht rechtliche Gründe, die die -erläuternden Bemerkungen- dafür herbeibringen, sondern solche wirtschaftlicher Natur. Ja die -Bemerkungen» trösten den in seinem Rechte gekränkten Komponisten mit dem Hinweis darauf, daß ihm ja dafür das Recht des berechtigungslosen Abdrucks von Gedichten, die er komponiert, zugestanden wird. Es war vorauszuschen, daß die Bestimmung des Entwurfes vielem Widerspruch begegnen würde. Schon vor Erscheinen des Entwurfes richtete die Firma Henry Litolffs Verlag in Braun schweig, der von der beabsichtigten Rechtsänderung Kunde geworden war, eine Eingabe an das Reichsjustizamt, in der sie sich eingehend mit dem Rechte, betreffend die mechanischen Musikwerke, beschäftigt, und die sich ebenfalls auf den wirtschaftlichen Standpunkt stellt. Danach hatte eine von seiten der Musikwerkfabrikanten ins Leben gerufene Agitation zur Aenderung des Urhebergesetzes die Lage der Musikwerkindustrie so dargestellt, daß die Berechtigung der Komponisten bezw. Verleger, für Gestattung der Nutzung ihrer Werke durch die Musikwerkfabrikanten exorbitante Forderungen zu stellen oder eine solche Nutzung überhaupt zu verweigern, die Konkurrenzfähigkeit schädigen würde und den Ruin einer blühen den deutschen Industrie herbeiführen könne. Daraus würde sich aber das Brotloswerden der von dieser Industrie beschäftigten etwa 7000 Arbeiter ergeben und somit eine soziale Gefahr., hervor gerufen werden. Das Schreckbild der sozialen Gefahr wirkt heutzutage stets, und so entstand die Aenderung des Urheberrechts, deren Kosten die Komponisten und Musikverleger zu ^bezahlen haben sollen. Die Firma Litolff wies nun in ihrer Eingabe nach, was es mit dieser bedrängten Industrie auf sich habe. Die Polyphon- Musikwerke, Aktien-Gesellschaft in Wahren, erzielten 1897 einen Reingewinn von 331 544 und 1898 einen solchen von 397 120 d. h. 33,15°/„, bezw. 39,71»/„ des Aktienkapitals! Die Eingabe kommt zu dem Schluß, daß die Herstellung und der Vertrieb von Instrumenten, die zur mechanischen Wieder gabe schutzbcrechtigter Musikstücke dienen, nicht als Nachdruck an gesehen werden sollen. Es wird nachgewiesen, daß die Konkurrenz fähigkeit lediglich durch das Instrument bedingt ist und niemals durch die dazu verwendbaren Noten, geschweige denn durch eine Preisdifferenz von 2—15 H auf das Stück Scheiben, Walzen rc. Deshalb wird weiter vorgeschlagen: -Dem Hersteller von In strumenten, die mittels auswechselbarer Notenteile zur mecha nischen. Wiedergabe von Musikstücken dienen, bezw. dessen Rechts nachfolger soll die Vervielfältigung und der Vertrieb schutz berechtigter Werke in Form auswechselbarer Notenteilo für das von ihm herge stellte Instrument gestattet sein, wenn der Her steller, bezw. dessen Rechtsnachfolger das zu vervielfältigende Werk vor Eintritt der Verbreitung bei dem Urheber, bezw. dessen Rechtsnachfolger angemeldet hat und die Verpflichtung zum Ent gelt des Berechtigten übernimmt. Das Entgelt soll die Höhe einer Licenz von 7'/2° o des Ladenpreises oder 12 >/,"/<> des Netto- Verkaufspreises für jedes zur Verbreitung gelangte Exemplar nicht übersteigen.» Endlich soll die öffentliche Aufführung schutzberech tigter Werke durch mechanische Instrumente nicht dem Auf führungsrecht des Urhebers, bezw. dessen Rechtsnachfolgers unter liegen. Eine Zusammenstellung der von den Musikwerkfabriken an die Firma Litolff gezahlten Licenzen ergab, daß die Durchschnitts- licenz seit 12 Jahren 6 für das Stück betrug. Dieser Eingabe haben sich 173 Musikalien-Sortiments- und Verlagshandlungcn angeschlossen. Nachdem der Entwurf des Urheberrechtes erschienen war, richtete die Firma Litolff eine neue *) Weiteres zum Urheberrechts-Gesetzentwurf vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195, 198, 199, 201, 205, 213, 214, 215, 216, 220, 222, 231, 234, 243, 246, 247, 249, 250, 251, 253, 254, 257, 261, 265, 266, 275 282, 284, 285, 287, 292. Eingabe an das Reichsjustizamt, die das Unzutreffende der Begrün dung des in Frage stehenden Passus nachwies. »Der Angabe-, heißt es darin, -daß in den Nachbarländern eine Beschränkung der Frcinutzung geschützter Musikstücke nicht besteht, liegen zwei richter liche Entscheidungen — 6our ä'axxsl (Paris) und HiZU Oourt ok 1u8tiLo (London) — zu Grunde, nach denen Notenscheiben für mechanische Musikwerke nicht als Nachdruck anzusehen sind. Diese Entscheidungen basieren nicht auf konkreten Bestimmungen der be treffenden Landesgesetze, sondern sind das Resultat richterlicher Auf fassung.» Als Nachbarländer, in denen der Wettbewerb stark unehmen soll, könnten nur Frankreich, wo sich eine Fabrik efinde, und die Schweiz in Betracht kommen. Da nun dem Wettbewerb lediglich die Instrumente unterworfen sind, der Verkauf der Notenscheiben aber nur eine Folge des Jnstrumentcnverkaufes ist, so muß es als selbstverständlich gelten, daß der Musikwerk fabrikant seine vornehmste Aufgabe in der Herstellung gut konstruierter Instrumente und in der Festsetzung billiger Verkaufs preise dafür zu suchen hat. Deshalb soll die Jnstrumentfabrikation nicht belastet werden und nur die Notenscheiben mit einer minimalen Gebühr, deren Berechtigung aus der Auffassung des Urheberrechts direkt abgeleitet werden muß. Kleine Mitteilungen. Post. — In den Tagen vom 20. bis einschließlich 24. Dezember tritt die Schlußzeit für die abgehenden Paketposten bei den Leipziger Postämtern eine Stunde früher als gewöhnlich ein. Hierauf wird bei der Auflieferung der Pakete Rücksicht zu nehmen sein. Am 24. sind die Paketannahmeschalter wie an Wochentagen geöffnet, am 25. und 26. Dezember wie an Sonntagen. Die Aus gabe von Paketen für Abholer findet beim Postanit 10 (Hospital- straßc) und bei den Vorortpostämtern auch am 25. wie an Werk tagen statt. -Postlagernd, adressierte Pakete werden beim Post amt 1 (Augustusplatz bez. Grimmaischer Steinweg 9) am 24. von 8 vormittags bis 8 nachmittags, an den beiden Feiertagen von 8 bis 9 vormittags und 12 bis 1 Uhr nachmittags zur Abgabe bereit gehalten. Post. — Vom 1. Januar 1900 ab sind im Verkehre zwischen Deutschland und den deutschen Postanstalten in Shanghai, Tientsin und Tsingtau Nachnahmen bis 800 auf Postpakete und auf Postfrachtstücke bis 10 jedoch nur bei der Beförderung über Bremen oder Hamburg, zulässig. Postkarten für 1900. — Die Reichspostverwaltung wird zum Jahrhundertwechsel eine Gelegenheits-Postkarte ausgeben. Das Markenbild, das den Germaniakopf der neuen Marken - Emission zeigt, wird von einem Lorbeerkranz umgeben sein. Dieser besteht aus zwei Zweigen, einem größeren und einem kleineren, die durch ein Band zusammcngehalten werden. Links steht hinter Wolken die strahlende Sonne mit der Zahl 1900. Der übrige Vordruck der Karte entspricht genau der bisherigen Emission. Er fällt zum Teil auf die Zeichnung. Die Ausgabe der neuen Karte wird am 28. Dezember erfolgen. Warnung. — Der Reichsanzeiger vom 20. d. M. erläßt folgende Warnung: -Eine sich »Intsrnational IrackinA Lowpan^» nennende Firma in Singapore, deren Briefe in der Regel mit -Mat. Auerbach unterzeichnet sind, sucht seit kurzem in Deutschland Geschäftsverbin dungen anzuknüpfen. Das Unternehmen geht äus von einem ge wissen Math. Auerbach, der vermutlich aus Rußland ist, und von einem jungen Hamburger Namens Max Hugo Hilckes. Letzterer hatte im Jahre 1894 mit seinem Bruder E. A. Hilckes und einem E. Heldt in Singapore und Hamburg ein Warengeschäft gegründet, das jedoch bereits 1895 in Konkurs geriet. Bei der Abwickelung des Geschäfts zeigte sich, daß die Geschäftsbücher ohne alle Ordnung geführt und zum Teil vernichtet worden waren. Auerbach und Hilckes besitzen in Singapore kein Geschäftslokal und verfügen anscheinend über keinerlei Geldmittel. Sie wohnten etwa ein halbes Jahr lang dort in einem der besseren Hotels, sind jedoch, nachdem sie ihre Rechnung für einige Monate nicht bezahlt hatten, aus dem Hotel hinausgesetzt worden. Bei dieser Sachlage können alle Geschäftsleute nur dringend davor gewarnt werden, sich mit der genannten Firma oder ihren Inhabern in Geschäftsverbindungen einzulassen.» Ladenschluß. — Das k. bayerische Ministerium des Innern hat die bayerischen Handels- und Gewerbekammern aufgefordert, sich nach Einvernahme der beteiligten Kreise baldthunlichst' gut achtlich zu äußern, ob die Bestimmungen über den Ladenschluß, wie sie aus der 3. Beratung des Reichstages hcroorgegangen sind, sich ohne schwere Schädigung insbesondere des Kleinhandels und ohne namhafte Belästigung des Publikums durchführen lassen.
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