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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1899
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- 1899-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1899
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288, 12. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9563 Z. Biographie r>. A. Mieckiewicz. Briefe v. Pogodin an Shu- koivskij 1829—46. Der Hof d. Großfürstin Helene Pawlowna, v. Nasimowa. (Rufs. Archiv.) ^ Charakterist, Züge der gegenmärt, Kultur, v, Popow, Altalsche Skizzen, v, Baschmakow. Nordrussische Gedanken u, Eindrücke, v, Kaschewinkow, Der Aufruhr d, Militärkolonien im I, 1831 im Bezirk d, Kijewschen Grenadierregiments, v, Orlow, Wie man früher reiste, Erinnerungen an eine Winterreise von Moskau nach Tschita, v, Alexejew, (Rußkij Wjestnik), Die Möglichkeit der Reorganisation d, Militärjustiz u, d. militair-juridischen Akademie, v, Chitrowo, Krieg u, Frieden, v, A, Brückner. Turkestanische Fragen, v, Wenjekow, Der Ursprung u, d, Mechanismus d. psychischen Thätigkeit, v, Herzen. Die neueste Phasis in d, Evolution der englischen Industrie, v, Jeserskij, Die Aufgaben der agronomischen Gesellschastskunde, v, Fortunatow, (Rußk. Myßl,) Aus d. Aufzeichnungen d. Grafen M, Korff. Die Beziehungen des Erzbischofs Nilus v, Irkutsk zu den Dekabristen, v. Trefolew. Jakob M. Tolstoj, v. Mvdsalewskij. Meine Zensurplagen, v. Tschumikow. A, d, geheimen Briefwechsel Barclay de Tolly's im I, 1812, v, Myschlajewskij, Bericht v, d, Regierung Kaiser Alexan ders l, Kasanische Vorzeit, (A. d, Erinnerungen v, I, Michailow.) Zustand d, Königreichs Polen in d, Jahren 1861 u, 1862 (Aller- unterthänigster Bericht d, Fürsten M, Gortschakow), (Rußk, Starina,) Der Hauptrepräsentant des jetzigen engl, Romans (G,Meredith), v, Z, Wangerowa. Der Hof der Kaiserin Katharina II, in Silhouetten, v, Russakow, Eine Neugestaltung des Verlagsgeschäfts. Versuch einer Reorganisation unseres Buchhandels, von einem alten Schrift steller. (Wolffs -Nachrichten-.) Unter Palmen. Drei Gespräche über friedl. u. kriegerische An gelegenheiten, v, Wlad. Ssolowjow, Trop, Herrlichkeiten, v. Krysch- tofowitsch. Bei englischen Journalisten, v. Rappaport. Jnoffensiver Humor (Jerome Jerome u, Mark Twain) v. Krasnow, Fr, Chopin, v, Koptjajew, Die Rechte der Illegitimen, Geldmangel, Bedürf nisse der Landwirthschaft, v, Gribowskij, Eine Professorenkrisis, v, Fl, K, Der Transvaal-Wirrwarr, v, Rappaport, (Nedelja). Lebenspfade, Roman v, Swjetlow, Joh. Strauß in Rußland, v, Glücksmann. Golgatha, ein Panorama v. Jan Styk (m. 15 Jllustr.) Der Krieg zw. England u. Transvaal. Ein Theater für Arbeiter (m, 4 Jllustr.), M. N. Kapustin, (Niwa,). IV. II, Kleine Mitteilungen. Die Datierung von Wechseln (vgl, Nr, 261, 278, 283 d. Bl,), — In Nr, 278 und 283 d. Bl. haben wir die Er klärungen des Rcichsbank-Direktoriums und einer Reihe großer Berliner Banken mitgeteilt, die die angeregte Frage der Datums änderung bei Wechseln mit dem Jahrhundertziffer-Vordruck 18, statt 19, für die Praxis kurzerhand beantworten. Interessant ist die juristische Beantwortung, die Herr Landrichter vr. Nöldeke, Hamburg, hierzu im Sprechsaal der Juristenzeitung (Berlin, Otto Liebmann) Nr. 23 vom 1, Dezember der Frage widmet. Er sagt: -Die Reichsbankverwaltung hat auf eine Frage, ob sie der artige Wechsel (bei denen die vorgedruckte Jahrhundertziffer 18 ausgestrichen, verändert, überschrieben, eingeklammert und durch 19 ersetzt ist) diskontieren werde, den Rat gegeben, die Benutzung solcher Formulare möglichst zu unterlassen und neue Formulare anzuschaffen. Jedenfalls ist dies die einfachste Weise, um allen Schwierigkeiten zu entgehen. Wer neue Wechsclformulare mit der vorgedruckten Jahrhundertzahl 19 benutzt, setzt sich nicht der Ge fahr aus, daß jemand die Annahme des Wechsels wegen einer Un sicherheit des Datums ablehnt. Aber auch bei Benutzung der alten Formulare dürften erhebliche Schwierigkeiten für den Verkehr nicht zu besorgen sein. Allerdings ergiebt sich aus der Natur des Wechsels als Formalakt, daß Korrekturen und Durchstreichungen im Wechsel, die nach der Begebung desselben erfolgen, den ganzen Wechsel ungiltig machen. Es kann aus einem solchen korrigierten Wechsel auch der ursprüngliche, richtige, nachher veränderte Inhalt nicht mehr geltend gemacht werden. Anders liegt es dagegen hin sichtlich der Korrekturen, die mit dem Willen der Beteiligten vor der Begebung des Wechsels zur Berichtigung von Schreibfehlern und der artigen nicht mehr benutzbaren Datumsvordrucken erfolgen. Daß diese die Giltigkeit des Wechsels nicht berühren, steht außer Frage, Es kommt einzig und allein darauf an, daß sich aus der Korrektur mit Sicherheit der Wille der Parteien ergiebt. Das ist nun ohne weiteres der Fall, wenn jemand in einem Vordruck die Ziffern 18 einfach durchstreicht und dahinter die Jahreszahl 1900 u, s. w, setzt. Daß ein Wechselverpflichteter aus einer derartigen Korrektur eine Einwendung erhebt, ist nicht leicht denkbar, denn nach Sach lage ist es dock, ausgeschlossen, daß jemand sich daraus berufen wird, der Wechsel stamme eigentlich aus dem Jahre 1800, und das Datum sei nachträglich in 1900 korrigiert worden. Es ist nicht anzunehmen, daß eine andere Einwendung aus der Durchstreichung der 18 oder der 8 in der Jahrhundertzahl abgeleitet werden kann. Hiermit im Zusammenhang steht die Frage, ob ein Wechsel ailtig ist, in dem jemand aus Versehen die Jahreszahl 1800 an Stelle von 1900 gebraucht. Nach Lage der Verhältnisse wird ein solches Datum als ein unmögliches zu gelten haben, denn der Aus steller ist im Jahre 1800 nicht in der Lage gewesen, einen Wechsel zu datieren. Man wird aber schwerlich so weit gehen dürfen, einen solchen Wechsel für ungiltig zu erklären. Denn das Versehen des Datierenden ergiebt sich ohne weiteres aus der Sachlage. Man kann in solchen Fällen nicht daran zweifeln, daß der Wechsel an dem betreffenden Tage des Jahres 1900 und nicht des Jahres 1800 ausgestellt ist. Wenn auch unsere oberstrichterliche Judikatur mit Recht stets daran fest gehalten hat, daß die Ausstellung des Wechsels ein Formalakt ist, so steht sie doch auf dem Standpunkte, daß ein Versehen, das auf den ersten Blick erkennbar ist, den Wechsel nicht ungiltig macht. Wer ganz sicher gehen will, benutzt natürlich nach dem 1. Januar 1900 am besten neue Formulare, Aber auch die Be nutzung der bisherigen Formulare erscheint nicht gefährlich, denn die Einwendungen, die bei deren Benutzung und sachgemäßer Korrektur erhoben werden könnten, sind eben derartig, daß sie nicht erhoben werden können. Landrichter vr, Nöldeke, Hamburg. - Ein Urheberrechtsstreit in Schweden, — Ein inter essanter Rechtsstreit ist vor einigen Tagen bei dem Stockholmer Rathausgericht von dem bekannten Schriftsteller und Dramatiker Franz Hedberg anhängig gemacht worden. Nach dem Bericht im Leipziger Tageblatt ist der Klageantrag gegen keine geringere Instanz als die königliche Oper der schwedischen Residenz gerichtet und bezieht sich auf das Aufführungsrecht der Wagnerschen Opern werke -Lohengrin-, -Tannhäuser» und »Meistersinger», Herr Hed berg hat seiner Zeit die genannten Werke, ebenso die Bizetsche Oper -Carmen- ins Schwedische übertragen. Sie wurden von der Direktion nach dem Hedbergschen Texte einstudiert, ohne daß dem Ucbcrsetzer hierfür eine Entschädigung gezahlt worden wäre. Ein Versuch, die An gelegenheit in Güte zu ordnen, schlug fehl, da das Operndirektorium der Meinung war, daß die im Buchhandel allgemein zugänglichen Uebertragungen eines ausländischen Tonwerkes auch für die scenische Wiedergabe ohne weiteres frei wären, da Schweden bisher der Berner Konvention nicht angehört. Die erste Gerichtsverhandlung, die in dieser Frage anstand, führte zu keinem endgiltigen Er gebnis. Der juristische Beirat der beklagten Operndirektion stellte sich jedem Vergleichsvorschlage ablehnend gegenüber und beantragte seinerseits, Herr Hedberg möge den Nachweis führen, inwiefern seine Uebertragung von dem Autor und Komponisten der Opern -Lohen grin-, -Tannhäuser- und -Meistersinger- — bezw, dessen Rechts nachfolgern— ausdrücklich autorisiert worden sei. Bei solcher Sach lage wird es natürlich darauf ankommen, wie das Gericht die Frage des litterarischen Urheberrechtes auszulegen geneigt er scheint, Sehr günstig stehen die Aktien des Herrn Hedberg kaum. Das schwedische Gesetz zum Schutz des Autorrechts schreibt aller dings vor, daß derjenige, der widerrechtlich musikalische und dramatische Arbeiten zur Aufführung bringt, außer einer speziellen Geldbuße auch als weitere Entschädigung den gesamten Betrag auszuzahlen hat, der bei den betreffenden Aufführungen ver einnahmt wurde, ohne jeden Kostenabzug für Personal, Lokal, Be leuchtung u, a, mehr. Die inkriminierteu Opern sind im ganzen auf der neuen königlichen Bühne je zwölf- bis fünfzehnmal aus geführt worden, teilweise vor ausverkauftem Haus, und es ließe sich hiernach ein recht hübsches Schmerzensgeld für den gekränkten Uebersetzer herausrechnen, Herr Hedberg ist jedoch dessenungeachtet zum Nachgeben geneigt und hat im Vergleichsvorschlag eine Ab findung von je 100 Kronen für die Aufführung, d, h. in Summa 3900 Kronen gefordert — ein Angebot, das die Opernleitung ohne weitere Begründung zurückgewiesen hat. Zweifelhaft erscheint es, wie gesagt, ob der Gerichtshof dazu gelangen wird, die Beweis führung des klägerischen Schriftstellers und Uebersetzers für wesent lich anzusehen. Der ganze Prozeß um die Wagner-Opern hätte sich erübrigt, wenn Schwedens gesetzgebende Körperschaften seiner Zeit den heroischen Beschluß hätten fassen wollen, die einfache, ehrliche Anschließung au die Berner Konvention auszusprechen, Norwegen hat diesen Anschluß vor zwei Jahren in loyaler Weise nachgesucht, ohne daß das dortige Schrifttum, das mit viel härteren Lebens bedingungen zu ringen hat als das schwedische, inzwischen irgend welchen Schaden genommen hätte. Internationale Bibliographie der Naturwissen schaften (vergl, Börsenblatt 1898 Nr, 201, 202, 206, 218, 244, 249), — Zur Beteiligung des Reiches an einer internationalen Bibliographie der Naturwissenschaften werden im Etat 15000 verlangt. Die schriftstellerischen Arbeiten auf dem Gebiete der Naturwissenschaften haben durch die fortschreitende Sonderung der einzelnen Wissenszweige in neuerer Zeit eine derartige Steigerung erfahren, daß die vorhandenen Fachbibliographicen und 1266"
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