Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1885
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- 1885-09-16
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- 16.09.1885
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4338 Nichtamtlicher Teil. ^ 214, 16. September. meinen Interesses wohl wert ist, hält es der Verein für angezeigt, den Wortlaut der Eingabe nachstehend zu veröffentlichen. Leipzig, den 9. September 1885. vr. Melly, Aktor des Vereins der Deutschen Musikalienhändler. An den Herrn Reichskanzler des Deutschen Reichs zu Berlin. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Verein der Deutschen Musika lienhändler gestattet sich der hohen Reichsregierung den Antrag zu unterbreiten: das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbil dungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 mindestens in den nachbezeichneten Richtun gen einer Revision zu unterziehen und die hierüber aufzustellende gesetzgeberische Vorlage dem nächstversammelten Reichstag zu gehen zu lassen. Zur Unterstützung und näheren Erläuterung dieses Antrags glauben wir uns auf folgendes beziehen zu dürfen. Der Zeitraum von nunmehr 14s4 Jahren, welcher seit Gel tung des vorgedachten Gesetzes verflossen ist, muß genügen, um an der Hand der bei Anwendung des Gesetzes in der Praxis gemachten Erfahrungen ein abschließendes Urteil über das Gesetz und dessen etwaige Verbesserungsbedürftigkeit zu gewinnen. In dieser Beziehung ist nun wohl anzuerkennen, daß im allgemeinen das Gesetz wie den Interessen der Autoren so auch insbesondere den Bedürfnissen des Buch- und Musikalienhandels entsprochen hat, wogegen in einzelnen Bestimmungen die wenn auch da erkennbare Absicht des Gesetzgebers, einen wirksamen Schutz des geistigen Eigentums zu schaffen, nicht allenthalben zum unzwei deutigen und erfolgreichen Ausdruck gelangt ist, und dies, sowie in folge verschiedenster Auslegung der betroffenen Gesetzesbestimmun gen von seiten der Gerichte sowohl als Sachverständigenvereine, eine gewisse Rechtsunsicherheit erzeugt hat, welche nur zum Nach teil der Autoren und deren Rechtsnachfolger ausschlagen konnte. Es wird dies den Wunsch, eine Revision des Gesetzes an maß gebender Stelle ins Auge gefaßt zu sehen, rechtfertigen, wird aber auf Seiten der Interessenten auch nur dazu führen können, die Emanierung einer Novelle zum Gesetz anzustreben, mit welcher den vorhandenen wesentlich auf Abänderung einzelner Gesetzespara graphen hinzielenden Beschwerden abgeholfen würde. Hierbei kommen in Frage: speciell von unserm Standpunkte zunächst die ZH 46, 47 und 48 des Gesetzes, für welche in Ansehung 1. der Bearbeitungen musikalischer Werke, 2. der Benutzbarkeit von kleineren Kompositionen für Sammel werke zum Schulgebrauch und 3. der Texte zu musikalischen Kompositionen, eine zum Teil die Benutzung ausschließende, zum Teil präeifere, die Grenze zwischen erlaubter Benutzung und widerrechtlichem Nachdruck 'an bestimmte Voraussetzungen bindende Fassung dringend nötig erscheint; weiter aber auch der Z 50 des Gesetzes in betreff 4. des darin geordneten Aufführungsschutzes für dramatisch musikalische und rein musikalische Werke, insofern als dieser Schutz einer Erweiterung bedürftig ist; endlich auch aus allgemeinerem Gesichtspunkte eine dem gegen wärtigen Gesetz fremde, daher zusätzliche Bestimmung, welche 5. die Herausgeberthätigkeit bei archivalischen Veröffent lichungen, Veranstaltung kritisch-historischer und instruktiver Ausgaben, sowie bei Herausgabe bisher ungedruckter Werke zu schützen vermag. Zu 1. Wenn der an sich aus dem Urheberrecht, insbesondere für das von uns vertretene Gebiet der Musik folgende Grundsatz, daß jede Benutzung fremder Melodie zu verbieten sei, eingeschränkt werden wollte, so konnte man füglich doch nichts weiteres intendieren, als Ausnahmebestimmungen zu schaffen, und mußte daher vor allem dafür gesorgt sein, daß die hierauf bezüglichen gesetzlichen For mulierungen keine irgend ausdehnende Interpretation erleiden konnten. Für die zu ziehende Schranke, innerhalb deren die Be nutzung einer Komposition mittelst Bearbeitung sollte für erlaubt gelten dürfen, wären aber nur sofort erkennbare objektive Kriterien zulässig, nicht allgemeine, begrifflich nicht feststehende und von subjektiver Deutung abhängige Voraussetzungen. Dergleichen sind nun aber dem ß 47 des Gesetzes in hohem Grade eigen, wenn danach für die Frage, ob die Benutzung einer Komposition erlaubt sei, die »Eigentümlichkeit« der Bearbeitung und für die Zulässigkeit des Abdrucks einzelner Motive oder Melodieen deren »künstlerische Verarbeitung« maßgebend sein soll, wobei es sogar zweifelhaft bleibt, ob mit dem im Schlußpassus des Paragraphen erwähnten Requisit der künstlerischen Verarbeitung, wie Endemann in seinem Kommentar behauptet, ein besonderes über dasjenige der Eigen tümlichkeit hinausgehendes Requisit hat geschaffen oder hat gesagt werden sollen, daß, wer fremde Motive oder Melodieen abdruckt, ohne dieselben künstlerisch zu verarbeiten, keine eigentümlichen Kom positionen schaffe. Jede hiernach anzustellende Beurteilung muß auf die bedenk lichsten Schwierigkeiten stoßen, und dies umsomehr, als nach ziem lich übereinstimmender Ansicht in der Wissenschaft und Praxis nicht einmal der künstlerische Wert einer Bearbeitung ausschlaggebend sein darf, vielmehr die Merkmale der Erlaubtheit oder Unerlaubtheit ohne Rücksicht, ob das aus der Bearbeitung entstandene Werk vom künstlerischen Standpunkte gut oder schlecht ist, aufzustellen sind. Nicht zu verwundern ist hiernach die mehrfach zur Erscheinung gekommene Thatsache, daß die berufenen Sachverständigenvereine bei Begutachtung streitiger Fälle von den verschiedensten Grund sätzen ausgegangen, ja sogar ein und dieselben Stücke von der artigen, aus hervorragenden Musikern und Juristen zusammen gesetzten Körperschaften, von der einen als offenkundiger Nachdruck, von der anderen, wenn auch nicht als vorwurfsfrei, so doch als gesetzlich erlaubt erachtet worden sind. Durch solchen Widerstreit der Meinungen wurden aber ganz notwendig die Rechte der Auto ren und legitimen Verleger auf ein Minimum herabgedrückt und den Nachdruckern Thor und Thür geöffnet. Wesentlich gefördert wurden solche Vorkommnisse infolge der Methode, zu deren Anwendung die Sachverständigenvereine sich bisher auf Grund des § 46 wohl für berechtigt halten konnten, indem sie nämlich für die Beantwortung der Frage, ob und in wie weit im konkreten Falle eine Bearbeitung, Variation, Phantasie und dergleichen als Nachdruck zu gelten habe, das quantitative Verhält nis nach Anzahl der Takte, welche das Original Wiedergaben, und andererseits Eigenes des Bearbeiters enthielten, ausschlaggebend sein ließen und mit diesem mehr mechanischen Verfahren um so leichter zu abweichenden Resultaten gelangten. Dem gegenüber muß aber unsererseits mit aller Entschieden heit die Ansicht vertreten werden, daß es sich bei Beurteilung einer musikalischen Bearbeitung in Bezug auf ihre Qualität als Nach druck nur um ein Entweder — Oder handeln kann. Ist die Ausscheidung fremder Bestandteile über-
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