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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1885
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- 1885-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1885
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- Deutsch
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^5 214, 16. September. Nichtamtlicher Teil. 4339 Haupt möglich, so wird das, was als eigenes Produkt des Be arbeiters übrig bleibt, in seiner Vereinzelung niemals Anspruch auf selbständige schöpferische Thätigkeit erheben können, vielmehr immer erst in seinem Zusammenhang mit dem benutzten Stoff Wert und Bedeutung erhalten, hiernach aber von der Hervorbringung eines neuen Werks nicht wohl die Rede sein können. Aus diesem Grunde müssen wir auch die Statnierung nur partiellen Nachdrucks einem solchen Musikstück gegenüber, bei welchem der Teil das Ganze affiziert, als Anomalie erklären. Es könnte daher den berechtigten Wünschen der Beteiligten nur genügen, wenn in Zukunft der Grundsatz an die Spitze gestellt würde, daß ein musikalisches Werk in der darin zur Erscheinung kommen den Melodie zu schützen ist, woraus dann für die Bearbeitungen sich als Konsequenz ergäbe, daß die sogenannten Arrangements und überhaupt diejenigen Musikstücke, welche über einzelne Motive und Melodieen von Musikwerken ohne Genehmigung des Autors der letzteren kompo niert sind und das Originalwerk mit Änderungen, Zusätzen oder Weglassungen wiedergebcn, als Nachdruck anzusehen sind. Dieser Standpunkt ist auch derjenige des im September ver gangenen Jahres in Bern beratenen Entwurfs eines Weltlitterar- vertrags. Der bezügliche Entwurf ist dem Vernehmen nach vom hohen Bundesrat bereits gutgeheißen, und es erscheint hiernach fast als ein Gebot der Notwendigkeit, die deutsche Gesetzgebung damit in Einklang zu bringen. Bei dem von der Berner Konferenz als dringlich erkannten und in dem Schlußprotokoll besonders zum Ausdruck gebrachten Wunsche, den versteckten Nachdruck (sogen. Adaptation) möglichst zu treffen, würde übrigens um so mehr Anlaß gegeben sein, aus der deutschen Gesetzgebung solche Bestimmungen zu entfernen, welche dieser Art des Nachdrucks nur Vorschub zu leisten geeignet sind. Zu 2. Die Frage, wie eine Sammlung kleinerer bereits veröffent lichter Kompositionen geartet sein müsse, um als Sammlung zur Benutzung in Schulen gelten zu können und daher unter die den Nachdruck ausschließende Bestimmung von §47 des Gesetzes zu fallen, hat zu erheblichen Kontroversen Anlaß gegeben. Mehr als je kommt es in neuerer Zeit vor, daß Lieder sammlungen, Gesangsalbnms und dergl. als zum Schulgebrauch bestimmt erscheinen, deren Herausgeber wohl beabsicht haben mag, dieselben den Bedürfnissen der Schule anzupassen, in denen auch Mängel, welche den Schulzweck geradezu beeinträchtigen würden, sich nicht entdecken lassen, welche aber mehr oder weniger auch anderen Zwecken, namentlich Gesangvereinen dienen und bei denen die Absicht vorausgesetzt werden kann, daß der Herausgeber auch die Verwendung für Gesangvereine und überhaupt andere Ab nehmer als Schulen von vornherein als Nebenzweck ins Auge gefaßt habe. Mit derartigen Zwittersammlungen wird der deutsche Lieder verlag ganz erheblich geschädigt. Bei der unbestimmten Fassung des Gesetzes ist nur in ganz prägnanten Fällen Remedur möglich, während man überall da, wo der Herausgeber einigermaßen geschickt verfahren ist, bei Sachverständigenvereinen und Gerichten der witior ksntsntia. und zwar zu Gunsten jener Ausnahmebestimmung begegnet. Um dem wirksam vorzubeugen, dürfte zunächst auf den Ent wurf des Gesetzes zurückzugehen sein, welcher erforderte, daß die betreffenden Sammlungen lediglich zum Unterricht in Schulen zusammengesetzt sein müßten; dann aber wäre nicht nur die Beschränkung auf Liederbücher zu Gesangsübungen, sondern auch eine weitere Specialisierung in sofern zu wünschen, als besondere principielle Requisite in das Gesetz ausgenommen werden möchten, ohne deren Vorhandensein unter allen Umständen der Nachdruck indiciert wäre, möchte auch sonst die betreffende Sammlung für Schulen brauchbar sein. Als solche Erfordernisse haben wir zu bezeichnen: a) die überall erkennbare Rücksichtnahme auf den Stimmen umfang von Schülern, b) die planmäßige Anordnung des Stoffs in Ansehung des Fortschreitens vom Leichteren zum Schwereren, o) die Auswahl geeigneter Texte und deren Gruppierung nach pädagogischen Grundsätzen. Überdies erschiene es angezeigt, den Begriff der »kleineren« Kompositionen durch Festsetzung eines etwa nach Takten berechneten Maximalmaßes genauer festzustellen. Zu 3. Der erste Absatz des die Texte zu musikalischen Kompositionen betreffenden K 48 hat, wie auch sämtliche Kommentatoren als zu treffend anerkennen, den Sinn, daß nur der eigenen Komposition ein bereits veröffentliches fremdes Schriftwerk zulässigerweise als Text untergelegt werden könne. Dieser Sinn ist jedoch von seiten der rechtsprechenden Be hörden insofern nicht anerkannt worden, als es unter anderem für erlaubt erklärt wurde, eine freie deutsche Textübersetzung zu polni schen Liedern, welche an sich nach tz 6 letzter Absatz des Gesetzes selbständigen Schutz genoß, ohne Genehmigung des zu der Text bearbeitung Berechtigten, zusammen mit der Musik abzudrucken, nur weil die Komposition als solche bereits Gemeingut geworden war, eine Anschauung, welche das Recht der Textbenutzung gegen die Absicht des Gesetzgebers ganz bedeutend erweitert. Dem gegenüber wäre mindestens eine jeden Zweifel aus- schlicßende Fassung des tz 48 erwünscht. Zu 4. Nach dem Aufschwung, welchen im letzten Jahrzehnt das Konzertwesen in Deutschland genommen hat, bietet der Z 50 des Gesetzes in Betreff des Rechtes der Aufführung dramatisch-musika lischer, namentlich aber rein musikalischer Werke den Urhebern und deren Rechtsnachfolgern ganz ungenügenden Schutz. Hinsichtlich der dramatisch-musikalischen Werke gälte es mehr einen Zweifel zu beseitigen, der sich über den Umfang des Auffüh rungsrechtes nach Maßgabe des Gesetzes erheben läßt und in praxi wesentlich zu einer Beschränkung dieses Rechtes geführt hat. An sich mag es berechtigt sein, unter öffentlicher Aufführung eines dramatisch-musikalischen Werkes zunächst die Aufführung in der vom Autor bestimmten Form, also Bühnenaufführung, zu verstehen. Soweit aber ein Werk auch bei bruchstückweiser, nicht scenischer Aufführung, z. B. in Konzerten, seinen dramatisch-musikalischen Charakter behält, also infolge Zusammenwirkens verschiedener Rollen eine fortschreitende Handlung zur Darstellung kommt, würde es zu weit gehen, den Aufführungsschutz auszuschließen. In Frank reich wird es als selbstverständlich angesehen, daß das Uioit cla rsprössotatiou auf den nur gedachten Fall sich mit erstreckt. Als weniger zweifellos, obschon darum nicht berechtigt, könnte dies nach deutschen Begriffen gelten, weshalb wir eine deklaratorische Bestim mung in dem hier vertretenen Sinne dem K 50 des Gesetzes bei gefügt sehen möchten. Soviel aber die rein musikalischen Werke anlangt, dürfte es wohl hohe Zeit sein, den für diese nur fakultativ bestehenden Auf führungsschutz, insofern es in die Hand des Urhebers gelegt ist, erst durch besonderen Vorbehalt dieses Recht zu wahren, in einen abso lut giltigcn umzuwandeln. Wie die Verhältnisse sich gestaltet haben und gestalten mußten, 601*
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