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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1885
- Strukturtyp
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- 1885-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1885
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- Deutsch
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4340 Nichtamtlicher Teil. 214, 16. September. hat das Erfordernis jenes Vorbehalts die Schutzlosigkeit der bei weitem meisten Musikwerke zur Folge gehabt. Der einzelne Kom ponist, welcher sich nicht zu vergewissern in der Lage ist, ob auch andere von jenem Vorbehalt Gebrauch machen, muß gerechtes Be denken tragen, für sich ein Recht zur Geltung zu bringen, dessen Ausübung möglicherweise zur Folge hat, das geschützte Werk von der öffentlichen Aufführung gänzlich auszuschließcn, weil eine ge nügende Anzahl tantismesreier Musikstücke den Konzertdirektionen zur Verfügung steht. Der mehrgedachte Vorbehalt übt somit einen unzulässigen Druck auf die Nichtausübung eines an sich gesetzlich anerkannten Rechtes aus. Ein solcher Zustand verträgt sich aber nicht mit dem Zweck des Gesetzes, welches einen wirksamen Schutz für jede geistige litterarische und künstlerische Arbeit schaffen wollte und sollte. Jedenfalls kann die Ansicht nicht mit Erfolg vertreten werden, daß der Tondichter in dieser Hinsicht vor anderen zurückzustehen habe; keinesfalls aber könnte man in der Gleichstellung der musikalischen und dramatischen Werke hinsichtlich des Aufführungsschutzes eine Härte gegenüber dem Veranstalter musikalischer Aufführungen erblicken oder die Besorgnis hegen, daß dies zur Erschwerung der Konzerte gereichen werde, indem bei der fortwährend im Steigen begriffenen Passion des Publikums für Konzertaufführungen und bei dem hierbei erzielten ansehnlichen Gewinn, den Konzertgebern keine nennenswerten Opfer auferlegt sein würden, wenn sie von diesem Gewinn den Urhebern der zu Gehör gebrachten Werke den ihnen gebührenden Teil zukommen zu lassen hätten. Beider großen Auswahl von Konzertmaterial würden ohnehin die Ansprüche — von ganz hervorragenden Sachen abgesehen, welche dann aber auch höhere Anforderungen durch sich selbst rechtfertigen — voraussicht lich nur bescheidene sein. Würde hiernach an hoher Stelle die Überzeugung gewonnen werden, daß der tz 50 des Ürheberrechtsgesetzes dem vorstehenden gemäß und zwar, worauf besonders Wert zu legen ist, mit rück wirkender Kraft zu modifizieren sei, so erschien es vom dies seitigen Standpunkte wohl auch unerläßlich, auf entsprechende Umgestaltung des Z 11 der Berner Konvention, welcher den Auf führungsschutz ganz analog dem deutschen Gesetz materiell regelt, im Sinne der Erweiterung dieses Schutzes Bedacht zu nehmen. Die rechtzeitige Gelegenheit hierzu würde sich bei der für Monat September d. Js. in Aussicht genommenen anderweiten Beratung der Konvention darbieten. Von seiten der haupt sächlich in Frage kommenden Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung das Aufführungsrecht ohnehin in ausgedehnterer Weise anerkennt, dürften dem diesseitigen Abänderungsvertrag keine Schwierigkeiten bereitet werden. Zu 5. Bei Emanierung des Gesetzes über das Urheberrecht, insbe sondere bei Beratung des Gesetzes im Reichstag kam infolge Anregung durch den Börsenvereinsentwurf und nach Vorgang des bayrischen Gesetzes vom 28. Juni 1865 (Art. 11) allerdings in Frage, ob dem Herausgeber nicht schutzberechtigter Inedita ein Autorrecht einzuräumen sei, mit Rücksicht darauf, daß die Edition alter Manuskripte oft viel Mühe zum Zweck der Textfcststellung erfordere und die vom Herausgeber auf die Edikion verwendete Geistesarbeit geeignet sei, diese selbst zu einem selbständigen Geistes erzeugnis zu stempeln. Es wurde dem jedoch entgegengehalten, daß die Erstreckung des Urheberschutzes auf derartige Fälle mit dem Princip des Gesetzes nicht wohl vereinbar sei, infolge dessen auch der diesbezügliche Antrag abgelehnt wurde. Demungeachtet läßt sich nicht verkennen, daß die Statuierung eines dem Urheberrecht analogen Rechts zu Gunsten der Heraus geber älterer nicht mehr geschützter, insbesondere handschriftlicher Werke, überhaupt zu Gunsten der Veranstalter kritischer und instruktiver Ausgaben seitdem immer mehr als Bedürfnis und das Fehlen dieses Rechtes als Lücke im Gesetz empfunden wird. Prägnant trat dies ganz kürzlich bei der von einer Leipziger Verlagshandlung unternommenen Herausgabe einer deutschen Übersetzung der im Besitze des Königlich Preußischen Staatsarchivs befindlichen und auf Veranstaltung von dessen Direktion von berufe ner Hand bearbeiteten französischen Memoiren de Catts über dessen Verkehr mit Friedrich dem Großen hervor, indem der Verleger dieser Bearbeitung, welcher sein Recht von der Archivdirektion ableitete, gegen die Herausgeber jener Übersetzung als Nachdruck eines durch Bearbeitung entstandenen schutzberechtigten Werkes des Bearbeiters Prozeß anstrengte, jedoch mit seinem Ansprüche schon deshalb, weil das deutsche Ürheberrechtsgesetz für die aus schließliche Berechtigung des Herausgebers keinen Raum biete, abgewiesen wurde. Ähnliche Fälle sind bei Publikationen musikgeschichtlicher Natur gegeben, so bei Veranstaltung kritischer Gesamtausgaben älterer Meister, deren Werke jedoch erstmalig aus den verborgenen Schätzen deutscher und italienischer Musikarchive hervorgezogen worden. Es ist zu befürchten, daß diese sehr bedeutungsvolle Art litterarischer Produktion, welche als solche, und indem sie das Werk dem litterarischen Verkehr erst vermittelt, immerhin den dem Schutze gegen Nachdruck zu Grunde liegenden Principien nicht fremd sein kann, beim Mangel jeden solchen Schutzes endlich lahm gelegt wer den wird. Ein Schutz von mäßiger Dauer für die hier in Frage kommen den Ausgaben, unter diesen für die Uäitio privosps etwa in dem Umfange, wie für das Übersetzungsrecht, also auf zehn Jahre von der Herausgabe an gerechnet, sowie die gleichzeitige Konstituierung des Übersetzungsschutzes dürfte sich somit vollkommen rechtfertigen lassen und hoffen wir, daß nach dieser Richtung die Novelle neues Recht schaffen werde. Mit diesen Bemerkungen begleiten wir unseren Eingangs gestellten Antrag zu hoher Stelle und sehen hochgeneigter Berück sichtigung entgegen. In größter Ehrerbietung verharrend Leipzig, den 10. Juli 1885. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler. Miscellcn. Von der Berner Litt erarkonferenz. — Der Münchener »Allgemeinen Zeitung« schreibt man aus Bern vom 10. September: In der hiesigen Presse wurde die Nachricht verbreitet, die seit Montag in Bern eröffnete Konferenz für Feststellung eines inter nattonalen Vertrags betreffend Schutz des litterarischen und künst lerischen Eigentums, werde an den Schwierigkeiten, welche die Ver schiedenheit der Gesetzgebungen der teilnehmenden Staaten biete, scheitern und unverrichteter Dinge auseinandergehen. Aus bester Quelle kann ich ihnen diese Befürchtung als unbegründet be zeichnen. Wenn auch noch einige Fragen zu lösen sind, so ist die Konferenz doch in den Hauptpunkten einig, und ist in ihrer heutigen Nachmittagssitzung bereits eine engere Kommission gewählt worden, welche die einzelnen Paragraphen des Vertrages zu redigieren hat. Es wird dieser Vertrag schon bis Mitte nächster Woche zur Unter schrift seitens der Konferenzmitglieder fertiggestellt werden können, worauf dann in einer späteren (dritten) Konferenz der diploma tische Akt der Unterzeichnung im Namen der beigetretenen Staaten stattzufinden hat. Büchervertrieb durch die Post in Chile. — Der Ver trieb von Büchern durch die Postanstalten in Chile ist durch Erlaß des Präsidenten der Republik vom 27. Mai 1884 ins Leben ge rufen, um, wie dort gesagt wird, die Schwierigkeiten zu beseitigen,
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