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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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800, 28. Dezember 1910. Nichtamtlicher Teil. vöN-nilaU s. d. Dtschn. ««chh-lld-I. 15893 aus nichts Tadelnswertes finden, denn sie müssen auch dem Buchhändlerstand das Recht der Koalitionsfreiheit, das wir für uns Ärzte in Anspruch nehmen, zuerkennen. Wir bedauern diese Angriffe, die sich nicht nur gegen Herrn Lehmann, sondern auch gegen die Münchener medizinische Wochenschrift richten, um so mehr, als die Wochen schrift jederzeit für die Wohlfahrt des ärztlichen Standes und für die Interessen des Leipziger Verbandes mit Wort und Tat eingetreten ist. München, den 19. Dezember 1910. Die Herausgeber der Münchener medizinischen Wochenschrift: I. v. Winckel. O. v. Angercr, CH. Bäumler. O. Eversbusch. H. Helferich. L. r>. Krehl. W. v. Leube, G. v. Merkel. I. v. Michel. Fr. Moritz. Fr. Müller, F. Penzoldt, B. Spatz. R. Stintzing. In der obigen Sitzung des Herausgeberkollegiums wurde Herr Verleger Lehmann befragt, warum der Börsenverein der Deutschen Buchhändler nur die ärztliche Buchhandlung und noch 12 andere Vereinsbuchhandlungen ausgeschlossen habe, während er gegen die übrigen 200 Veceinsbuchhand- lungen nicht vorgcgangen sei. Da gerade dieses scheinbar willkürliche Vorgehen in ärztlichen Kreisen vielfach verstimmt hat. so sei hier mitgeteilt, was Herr Lehmann zur Auf klärung verbrachte: »Die 200 vom Börsenverein nicht gesperrten Vereins buchhandlungen sind in der Hauptsache Geschäfte, die sich mit dem Vertrieb religiöser Literatur abgeben. Sie ver breiten meist billige Erbauungsschriften protestantischer und katholischer Richtung in einem Kundenkreis, der meist aus den ärmsten Kreisen ihrer Umgebung besteht. Sie schaden dem Sortimentsbuchhandel nicht, da sie an Leute verkaufen, an die der Buchhändler nicht herankommt, und sie bilden für die Verleger solcher religiösen Literatur ein wertvolles Absatzgebiet. Diese Art Buchhandlungen hat in Jahrzehnten zu keinen ernsten Klagen Anlaß gegeben. »In den letzten Jahren versuchten nun einige Berufs stände für ihre Berufsgcnossen mit Ausschließung des be stehenden Sortimentsbuchhandels Geschäfte zu gründen, welche den Berufsgenossen die ganze Literatur besorgen sollten. Neben Ärzten organisierten sich auf diese Art auch Köche. Gärtner. Beamte usw. Als auch die Juristen dem ge gebenen Beispiele folgten, und in dem betreffenden Rund schreiben den Teilnehmern Gratisaufenthalt in Vereins sommerfrischen usw. in Aussicht gestellt wurde, erkannte der Vorstand des Börsenvereins, daß hier eine Gefahr bestehe, durch die der ganze Sortimentsbuchhandel zugrunde gerichtet werde. Durch die Zugrunderichtung des Sorti mentsbuchhandels würde aber auch der Verlagsbuchhandel wie das gesamte Kulturleben unseres Volkes schwer ge schädigt. Aus diesem Grunde wurde gegen die 12 Buch handlungen, die eine Gefahr für den Gesamtbuchhandel bildeten, vorgegangen.» Argentinien. Gesetz, betreffend das wissenschaftliche, literarische und künstlerische Eigentum. Vom 23. September 1910. (übersetzt aus »Ds Droit ä'iiuteur« vom 16. Dezember 1610.) Der Senat und die Deputiertenkammer der Argentinischen Nation haben, im Kongreß vereinigt, zum Gesetz erhoben, was folgt: Artikel 1: Das wissenschaftliche, literarische und künstlerische Eigentum aller in der argentinischen Republik Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. veröffentlichten oder verlegten Werke wird anerkannt. Dieses geistige Eigentum wird durch das gemeine Recht geregelt unter den in gegenwärtigem Gesetz klargestellten Bedingungen und Einschränkungen. Artikel 2. In Anwendung gegenwärtigen Gesetzes umfassen die wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werke die Schriften jeder Art und Ausdehnung, theatralische und musikalische Kompositionen jeder Art, die Werke der Malerei, der Bildhauerei, der Architektur und der Stecher kunst. dis geographischen Karten. Pläne, Zeichnungen und Photographien, überhaupt jedes Erzeugnis auf wissenschaft lichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet, welcher Art immer deren Wiedergabe sein mag. Artikel 3. Das Eigentumsrecht auf ein wissenschaft liches, literarisches und künstlerisches Werk besteht für den Urheber in dem Recht, darüber zu verfügen, es zu veröffent lichen. aufzuführen, es öffentlich auszustellen, es zu ver äußern, es zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten und es in jeder Form wiederzugeben. Artikel 4. Besondere Vereinbarungen Vorbehalten, genießen die Urheber eines Werkes gleiche Rechte daran; die anonymen Mitarbeiter eines Sammelwerkes haben kein Eigentumsrecht auf ihre bestellten Beiträge; die anonymen oder pseudonymen Urheber haben als gesetzlichen Vertreter den Verleger. Artikel 5. Das wissenschaftliche, literarische und künst lerische Eigentum gehört den Urhebern während ihres Lebens und geht auf die Erben oder Rechtsnachfolger über für die Dauer von zehn Jahren nach dem Tode des Urhebers. Dieses Recht erstreckt sich für nachgelassene Werke auf zwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; es ist durch Ver trag unter Lebenden übertragbar. Wenn es sich um die Mitarbeit von mehreren Autoren handelt, beginnt die über lebensfrist mit dem Tode des letzten Überlebenden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Werk der Öffentlichkeit. Artikel 6. Gegenteilige Erklärung Vorbehalten, versteht es sich, daß der Autor sich die vollständige Ausübung seines Urheberrechtes sichert unter allen oben angegebenen Formen, ohne daß es notwendig wäre, sich dieses Recht durch eine öffentliche Erklärung zu sichern. Artikel 7. Es wird die gesetzliche Hinterlegung aller Veröffentlichungen festgesetzt, zu welcher der Drucker oder Verleger der in Artikel 2 bezsichneten Werke verpflichtet ist; er hat zu diesem Zweck der Nationalbibliothek, die die Hinterlegung eintragen und beglaubigen wird, zwei voll ständige Exemplare jedes erschienenen Werkes in gutem Zustande zu übermitteln, und zwar innerhalb 14 Tagen, wenn es in der Hauptstadt erscheint, und innerhalb dreißig Tagen, wenn es in irgend einem andern Orte der Republik erscheint. Die Frist von vierzehn Tagen gilt auch für Werke, die im Auslande gedruckt, aber von einem Ver leger in der Republik verlegt worden sind, und sie beginnt mit dem ersten Tage, an dem das Werk auf argentinischem Boden zum Verkauf gebracht wird. Von den Werken der Malerei. Architektur und Bildhauerei genügt für die Hinter legung eine Skizze des Originals, die durch erläuternde Angaben zum Zwecke der Identifizierung ergänzt sein muß. Im Falle der Unterlassung der Hinterlegung werden dis gesetzlichen Rechte des Urhebers einstweilen ausgesetzt, und nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren verfällt das Werk der Öffentlichkeit. Artikel 8. Zeitungsartikel mit Ausnahme wissenschaft licher oder künstlerischer Arbeiten und solcher, deren Wieder gabe durch ihre Urheber ausdrücklich untersagt ist, können unter der Bedingung der Quellenangabe wiedergegeben werden. Artikel 9. Die unerlaubte Veröffentlichung eines 2069
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