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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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15894 vörsenblatt f. b. Dtschn. vuchhand«!. Nichtamtlicher Teü. 300, 28. Dezember 191V. literarischen Werkes, im Original oder in der Übersetzung, die Aufführung eines dramatischen oder dichterischen Werkes, der öffentliche Vortrag eines Musikstückes, desgleichen die Wiedergabe irgendwelchen Kunstwerkes ohne die Einwilligung des Urhebers, berechtigen die geschädigte Partei zu einer Zivil klage mit Schadenersatzforderung vor dem zuständigen Gerichtshof. Außerdem kann der Richter auf Verlangen und unter Ver antwortlichkeit des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger die Beschlagnahme der Auflage oder der zur Herstellung der unerlaubten Wiedergabe gebrauchten Platten und Satzformen anordnen, und, falls es sich um ein Bühnenstück handelt, dessen ungesetzliche Aufführung untersagen. Artikel 10. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes,mit Aus nahme derjenigen in Artikel 7, sind auch auf solche wissenschaftliche, künstlerische und literarische Werke anwendbar, die im Aus land verlegt sind, welcher Nationalität die Urheber auch an gehören mögen, unter der Bedingung, daß sie zu den Nationen gehören, die den internationalen Konventionen über diese Materie angeschlossen sind oder besondere Verträge mit der argentinischen Republik abgeschlossen haben. Artikel 11. Um sich den Schutz des argentinischen Gesetzes zu sichern, hat der Urheber eines ausländischen Werkes nur die Erfüllung der Formalitäten nachzuweisen, die zum Schutze des Werkes von den Gesetzen des Landes der ersten Veröffentlichung vorgesehen sind. Artikel 12. Der von dem argentinischen Gesetz ge währte Schutz überdauert jedoch nicht den von der Gesetz gebung des Landes der ersten Veröffentlichung gewährten Schutz. Artikel 13. Vorstehende Bestimmungen werden der ausführenden Gewalt übermittelt. Gegeben im Sitzungssaale des argentinischen Kongresses, zu Buenos-Aires, am 16. September 1910. (gez.) P. Olaechea y Alcorta. (gez.) E. Cantdn. Adolfo I. Labougle, Alejandro Sorondo, Sekretär des Senats. Sekretär der Kammer. Eingetragen unter Nr. 7092. Buenos-Aires, den 23. September 1910. Vorstehendes wird als nationales Gesetz betrachtet, aus- geführt, mitgeteilt, veröffentlicht und in das Nationalregister eingetragen, nachdem der Empfang bescheinigt worden ist. (gez.) Del Pino. (gez.) R. S. Naon. Kleine Mitteilungen. > Gegen Schundliteratur. — Wie in Hamburg, Bremen, Han nover und anderen Städten waren auch in Stettin, wo in den Tagen vor Weihnachten die von Hamburg bekannte Ausstellung von und gegen Schundliteratur eröffnet war, die Konfirmanden eindringlich aufgefordert worden, ihre Schundhefte zu bringen und bessere, nutzbringende Erzählungen dagegen einzutauschen, über den Erfolg berichtet der Leiter der Ausstellung in der Ost see-Zeitung vom 15. Dezember wie folgt: »Die Abgabe der Schundhefte durch die Konfirmanden hat uns eine große Überraschung gebracht. Wer in unserer Stadt nun noch an der Notwendigkeit unseres Kampfes zweifelt, der wäre mit dem Ausdruck hartnäckig nicht genügend charakterisiert. Wir hatten bei unserem Voranschlag mit dem Bremer Ergebnis gerechnet, da ja Bremen der Einwohnerzahl nach nur wenig kleiner ist als Stettin und da die Sache, wie mir von maßgebender Seite geschrieben wurde, dort besonders gut gelungen ist. Wir rechneten also ebenfalls auf Abgabe von etwa 700 bis 800 Heften. Wir haben aber jetzt schon über 3000 Hefte bekommen. Und viele Jungens (von Mädchen wurde nur wenig aber auch sehr schlimmer Schund ab geliefert) haben in Aussicht gestellt, mehr zu bringen, als sie sahen, daß sie wirklich etwas Unterhaltendes eingetauscht bekamen. Mit diesem Ergebnis haben wir nicht bloß Bremen, sondern auch Hamburg und Hannover in den Schatten gestellt. Und was für elendes Zeug wurde abgegeben! Sogar Ge schichten aus den berüchtigten, unzweideutig schlüpfrigen Samm lungen, deren Namen ich lieber nicht nennen will, haben wir aus den Händen dieser dreizehnjährigen Jungens und Mädchen entgegengenommen! Und wie zerlesen waren beinahe alle Hefte! Man sah es ihnen auf den ersten Blick an, daß sie nicht von einem, sondern von einem Dutzend Kindern gelesen waren. Wie mir die Kinder im Gespräch auch oftmals sagten: »Wir tauschen unsere Hefte aus.« Ganz erstaunlich war es, welche Mengen von einzelnen Jungen abgeliefert wurden. Daß ein einziger Junge 30 oder 40 Hefte besaß, war gar nicht selten. Sogar 60, 80, 60, ja 250 Hefte waren in einer Hand. Die meisten Kinder wollten die Hefte geschenkt erhalten haben, aber manche erzählten auch, sie hätten sie gekauft. Summen bis z l 50 ^ kommen hier in Betracht! Bezeichnend war mir, daß gerade die Besitzer größerer Mengen ausnahmslos aufgeweckte, sympathische Kinder waren und einem verständigen Wort durchaus zugänglich erschienen. Wieviel ist auf diesem Gebiet der Volkserziehung— trotz einzelner Anläufe — bis jetzt hier versäumt worden! Wie mancher von diesen kleinen Viel- lesern — die unsrigen hatten alle eine unverkennbare Stubenfarbe — mag in den letzten zehn Jahren durch seine Lesesucht zum min desten verleitet worden sein, seine aktiven Fähigkeiten verkümmern zu lassen, wenn ihn seine übernährte und überreizte Phantasie nicht geradezu auf Abwege geführt hat. »Ich möchte angesichts solcher Fälle wiederholen, was ich schon bei der Eröffnung unserer Ausstellung sagte: Wir müssen mehr, als es bisher geschah, daran denken, daß für Kinder von 12 bis 16 Jahren, für die im Entwicklungsalter Stehenden, die Vielleserei an sich eine Gefahr in sich birgt. Und wir müssen daher all den turnerischen Spielen, sportlichen Betätigungen, den Bestrebungen des Wander vogels, dem Musizieren (wo Neigung und Begabung dazu vor handen ist) und namentlich auch den B efchäftigungs- und Gesellschaftsspielen im Zusammenhang mit unserem Kampf gegen die Schundliteratur eifrigste Beachtung und Pflege an gedeihen lassen. Es sei bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß es auch Kinder gab, die baten, ihnen ein Spiel für ihre Schund literatur einzutauschen. Leider konnten wir dieser Bitte nicht willfahren, werden sie uns aber für spätere Fälle merken müssen Erwin Ackerknecht.« * Verein Deutscher Zeitungsverleger. Kurpfuschergesetz. — Am 14. Dezember trat der Vorstand des Vereins Deutscher Zeitungsverleger (Sitz: Hannover) in Berlin zu einer Sitzung zusammen, um zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen Mißstände im Heilgewerbe (Kurpfuschergesetz) Stellung zu nehmen. Der Vorstand beschloß, den Kampf gegen zahlreiche Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die ohne zwingenden Grund äußerst nachteilig und voller Gefahren für die Presse sind, mit Nachdruck und Entschlossenheit aufzunehmen, damit das Gesetz eine Fassung erhalte, die den berechtigten Wünschen und Inter essen der Presse Rechnung trägt. Eine Eingabe zu dem Entwurf ist bereits ausgearbeitet worden. Nach eingehender Beratung fand sie die Zustimmung des Vorstandes. Diese Eingabe wird demnächst den maßgebenden Stellen zugestellt werden, außerdem soll sie an alle Mitglieder des Vereins zum Versand gelangen, damit diese in geeigneter Form von ihrem Inhalt Gebrauch machen. Zeitungsverleger, die mehrere Exemplare der Eingabe wünschen, können dies schon jetzt der Vereinsgeschäftsstelle, Hannover, Königstraße 62 I, Mitteilen. * Hansabund und Kurpfnschergesetz. — Der Hauptvorstand des Ortsverbandes Berlin im Hansabund hat das Direktorium ersucht, zur Abänderung einzelner Bestimmungen des Gesetzentwurfs gegen Mißstände im Heilgewerbe vorstellig zu werden. Beanstandet wird insbesondere § 6, von dem u. a. eine schwere Schädigung der chemischen, pharmazeutischen, kosmetischen und Nahrungs mittelindustrie, aber auch des Groß- und Kleinhandels, insbesondere der Drogisten befürchtet wird. Bedenken erregt das dem Bundes rat zu erteilende Recht, den Verkauf von Arzneien, Nähr- und Kräftigungsmitteln zu verbieten oder zu beschränken. Am meisten
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