Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100412
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100412
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-04
- Tag1910-04-12
- Monat1910-04
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4372 Börsenblatt s. d. Ltschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 82. 12 April 1910. men ihre Einwilligung geben. Vorschläge bezüglich Ausschließung eines Mitgliedes oder Änderung in den Vereinssatzungen sollen immer zirku liert haben, bevor sie behandelt werden können; dies hindert jedoch nicht, daß Änderungsanträge zu beantragten Satzungsänderungen in der Sitzung vorgebracht werden können. Der Vorsteher hat für gewöhnlich vor der Sitzung jedem Mitglied eine Tagesordnung zuzusenden. 8 7. Die Mitglieder sind berechtigt, in den Sitzungen zu erscheinen und zu stimmen, jedoch nur in der Weise, daß Mitglieder, die Teilhaber derselben Firma sind, zusammen stimmen, nach welchen Regeln auch immer die Abstimmung stattfindet. Es kann nur bei persöulicher An wesenheit gestimmt werden; jedoch kann der Vorsteher Prokuristen einer Firma, deren Inhaber Mitglied des Vereins ist, Erlaubnis geben, für diese zu erscheinen und zu stimmen, wenn das betreffende Mitglied darum ersucht. Der Vorsteher kann auch den Vorstehern des Däni schen Provinzbuchhändlervereins und des »Sortimentsbuchhändler vereins in Kopenhagen« das Recht geben, sich im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied des betreffenden Vereins in den Sitzungen vertreten zu lassen. Aktiengesellschaften und andere Gesell schaften ohne Haftpflicht werden durch das oder die Mitglieder der Direktion oder des Vorstandes der Gesellschaft, welche hierzu Vollmacht erhalten, vertreten. Die Sachen werden durch einfache Mehrheit entschieden, soweit die Satzungen es nicht anders bestimmt haben (vgl. § 2, 4, 6, 7,11, 22, 28, 31). Bei allen Satzungsänderungen hat jedes Mitglied (Firma) nur eine Stimme, ausgenommen bei Änderungen in §§ 13, 14, 18 und 286, 1. Ab schnitt. Bei Wahlen nach 88 9, 11, 2. Abschnitt, 12 und 29 hat jedes Mitglied (Firma) gleichfalls nur eine Stimme. Bei jeder andern Ab stimmung (einschließlich Satzungsänderungen in 88 13, 14, 18 und 286, 1. Abschnitt) haben die einzelnen Mitglieder diejenige Stimmenzahl, welche ihnen jeweils zugeteilt ist*). Wenn ein neues Mitglied aus genommen wird, so wird gleichzeitig seine Stimmenzahl festgesetzt. Die Stimmenverteilung soll in der letzten Sitzung eines jeden Jahres revidiert werden. Es liegt dem Vorsteher und dem Abrechnungsausschuß (§ 12) ob, gemeinsam die Veränderungen, welche auf der Liste vorzu nehmen sind, vorzuschlagen. Wenn ein Angebot auf Akkord an den Verein gerichtet wird, so kann dies mit fünf Sechsteln der abgegebenen Stimmen als für sämtliche Mitglieder bindend angenommen werden. 8 8. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden in Sitzungen, wo mindestens neun Mitglieder, die zusammen wenigstens ein Drittel der Stimmenzahl des Vereins darstellen, zugegen sind und Stimmen ab geben (vgl. jedock) 88 4, 28e und 31). Die Abstimmung soll in der Regel schriftlich erfolgen, sie kalm aber, wenn niemand etwas dagegen hat, auch auf andere Weise geschehen. Bei schriftlicher Abstimmung geben Mitglieder mit mehreren Stim men ebensoviele Zettel ab, wie sie Stimmen haben. Die in 88 9 und 11 erwähnten Wahlen sollen stets schriftlich erfolgen. IV. Leitung des Vereins. 8 9. In der letzten ordentlichen Sitzung eines jeden Jahres werden unter den Mitgliedern ein Vorsteher, ein zweiter Vorsteher und zwei Revisoren für das folgende Jahr gewählt. Jeder ist verpflichtet, eine auf ihn fallende Wahl sowohl zu diesen Ämtern als auch zu den in 88 12, 13, 14, 29 und 30 erwähnten Ausschüssen anzunehmen. Die Aus scheidendei, können wiedergewählt werden, sind aber nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit berechtigt, während eines entsprechenden Zeitraums die Annahme desselben Amts abzulehnen. Tritt in der Periode, für welche eine Wahl Geltung hat, in irgend einem der in diesem Paragraphen genannten Ämter oder unter den vom Verein gewählten Mitgliedern zu den in 88 l2, 13, 14, 29 und 30 erwähnten Ausschüssen Vakanz ein, so wird in der ersten folgenden Sitzung ein Mitglied gewählt, um iu dem frei gewordene« Posten für den noch übrigen Teil der Wahlperiode zu fungieren. 8 10. Der Vorsteher vertritt den Verein und in allen diesen betreffenden Angelegenheiten hat man sich an ihn zu wenden. Er be raumt die Sitzungen an (vgl. 8 6), leitet die Verhandlungen und bringt die in der Sitzung gefaßten Beschlüsse zur Ausführung. Er trägt Sorge dafür, daß die Satzungen befolgt werden. Er setzt *) Die Stimmenzahl der einzelnen Mitglieder (Firmen) ist in den, 18. Jahrgang (1908, letzte Ausgabe), Seite 109 (am Anfang der 5. Ab teilung: Verein des nordischen Buchhandels) ausgenommen ist, nach dem Stande von 1908 mit angegeben. gemäß 8 15 den Mitgliedsbeitrag fest und läßt ihn erheben. Er fertigt jedes zweite Jahr eine Liste über die vom Verein angenommenen rabatt berechtigten Buchhändler aus. Er ist berechtigt, im Namen des Vereins und mit bindender Rechts kraft für diesen jeden dem Verein zukommenden Betrag oder Aktivum in Empfang zu nehmen und dafür zu quittieren (auch zur Tilgung aus Hypothekenpfaudbüchern), sowie Prozeß anzustrengen und anzunehmen Er führt Aufsicht über den Barbestand des Vereins, der in einer soliden Sparkasse aufbewahrt wird, sowie über die als Kaution gestellten Wertpapiere, die in der Nationalbank hinterlegt werden. Er zahlt die Ausgabeposten des Vereins aus und empfängt und verteilt die durch Jnkassationen eingegangenen Beträge. Der Vorsteher ist berechtigt, zu den Kassierergeschäften besoldete Hilfe anzustellen. Bei Verhinderung des Vorstehers tritt der zweite Vorsteher an seine Stelle. 8 11. Der Verein wählt einen Sekretär, der das Verhand lungsprotokoll bei den Sitzungen führt, und bestimmt dessen Gehalt; er ist zugleich Rechtsbeistand des Vereins und besorgt dessen Korrespondenz. Er kann mit dreimonatiger Kündigung per Ende eines Vierteljahres entlassen werden und selbst mit der gleichen Frist und zum gleichen Zeit punkt seine Stellung kündigen. Der Verein wählt auch einen Schriftleiter für »Nor 6,8 K gilt für drei Jahre und kann wiederholt werden. Der Schriftleiter darf mit drei Monaten Frist seinen Posten per Ende eines Vierteljahres kündigen. Mit gleicher Frist und zu gleichem Zeitpunkt kann ihm auch vom Verein gekündigt werden, wenn seine Entlassung in einer Sitzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen ist. 8 12. In der letzten ordentlichen Sitzung jedes dritten Jahres ist ferner die Wahl von zwei Mitgliedern zum Abrechnungs- und K a u t i o n s a u s s ch u ß vorzunehmeu. Die Wahl gilt für drei Jahre. Der Vorsteher führt die Aufsicht über die an den Ausschuß überwiesenen Angelegenheiten, welche unter die beiden Mitglieder so verteilt werden, daß das eine alles, was Abrechnung, Remittenden, Saldi, Jnkassationen u. a. m. betrifft, besorgt, während die Aufgabe des andern Mitglieds darin besteht, unablässig die Verhältnisse der älteren Bürgen in, Auge zu behalten, dafür zu sorgen, daß neue Kautionen gestellt werden, wenn die älteren gekündigt werden, ablaufen oder nicht genügend Sicherheit bieten, die nötige Auskunft über die Solidität eines jeden neuen Kau- tionisten einzuholen und dem Verein die nötigen Vorschläge zu machen. Unter Aufsicht dieses Mitgliedes werden die dem Verein gestellten Selbstschuldnerkautionen in einem Tresorfach in einer größeren Bank nach Bestimmung des Vorstehers aufbewahrt. Zur Hilfe für den Ausschuß wird ein besoldeter Bevollmächtigter angestellt, der, wenn der Vorsteher es für zweckdienlich hält, hinzugezogen werden kann, um in den Sitzungen Bericht zu erstatten. In der letzten ordentlichen Sitzung des Jahres wird die Wahl von fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern zum »gemeinsamen Aus schuß« (»MlleZuckvalZet«) vorgenommeu (vgl. 8 30). 8 13. Die vom Verein errichtete K o m m i s s i o n s a n st a l t wird von einem Ausschuß von sechs Personen, wovon der Verein die drei, der Dänische Provinzbuchhändlerverein die andern drei wählt, verwaltet und kontrolliert. Die drei Mitglieder, welche der Verein zu diesem Ausschuß wählen soll, werden für einen Zeitraum von drei Jahren (das Jahr wird vom I. Juli bis 30. Juni gerechnet) gewählt, und die Wahl findet in der Aprilsitzung statt, so daß, wer drei Jahre lang tätig gewesen ist, der Reihe nach ausscheidet, aber wiedergewühlNverdeu kann. Der Ausschuß wählt einen Vorsteher, dessen Stimme im Falle von Stimmengleichheit im Ausschüsse entscheidend sein soll, und dieser Vor steher soll eins der vom Dänischen Buchhändlerverein gewählten Mit- Der tägliche Betrieb der Kommissionsanstalt wird von einem von, Verein angestellten Direktor geleitet, der, solange er diese Stellung be kleidet, Mitglied des Vereins mit einer Stimme ist; indes kann er nicht in Sachen stimmen, die ihn selbst persönlich angehen. Anstellung und Kündigung des Direktors findet in den Sitzungen des Vereins statt. Der Direktor ist berechtigt, für den Jahressaldo an die Vereinsmitglieder mit bindender Kraft für diese zu quittieren, jedoch soll eine solche Quittung, die geleistet wird, wenn Zahlung an Verleger stattgefunden hat, von einem der Mitglieder des Kon,Missionsausschusses mitunterschrieben sein. Entsteht Uneinigkeit zwischen dem Ausschuß und dem Direktor, so kann dieser verlangen, daß die Sache dem Verein zur Entscheidung vorgelegt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder