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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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82, 12 April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4373 Verpflichtung eintritt, sich einstweilen nach den Anordnungen des Aus schusses zu richten,^falls nach dessen Dafürhalten die^Entscheidung der Sache nicht aufgeschoben werden kamt. kL Der Reingewinn aus dem Betrieb der Anstalt ist,-'nachdem jährlich zu einem Reservefonds im voraus 3000 Kr. zurückgelegt sind, als jähr liches Guthaben an die Kommittenten auszuzahlen. Wenn der Reservefonds durch diese jährlichen Rücklagen mit Zinsen eine genügende Größe erlangt hat, soll bestimmt werden können, daß das Vermögen des Fonds ganz oder teilweise zur Erwerbung eines Grund stücks verwendet wird, namentlich zu Räumen für die Kommissionsanstalt, eventuell auch zu Lokalen zur Förderung von Zwecken, die den Buch händlerstand betreffen, darunter auch Freiwohnungen für bedürftige Buchhändler und deren Hinterbliebene, besonders unter* «den Kom mittenten der Anstalt. ,2, Betrieb, Rechnungswesen usw. der Anstalt geschehen nach einem vom Verein angenommenen Regulativ. Alle wichtigen Fragen, die die Kommissionsanstalt angehen oder mit ihr in Verbindung stehen (dar unter auch Verfügung über ihre Fonds), sollen vom Ausschuß dem Verein zur Behandlung und Entscheidung vorgelegt werden. Z 8 14. In der letzten ordentlichen Sitzung jedes Jahres werden ferner die Wahlen zum »V e r l e g e r r a t«, der aus fünf Mitgliedern des Vereins besteht, vorgenommen. Bei Todesfall, Abwesenheit oder an derer Verhinderung hat der Rat das Recht, sich selbst zu ergänzen. Dem Rate liegt es ob, sich über alle Anträge auf Rabattberechtigung zu äußern und alle Sachen, die der Verein Veranlassung nimmt an ihn zu über weisen, zu behandeln, sowie überhaupt alle Verlegerinteressen zu wahren. Der Rat gibt über alle solche Fragen an den Verein Gutachten ab. V. Das Verhältnis der Mitglieder unter einander u. a. m. 8 15. Als festen jährlichen Beitrag bezahlt jedes Mitglied 10 Kr. Das weitere Kontingent, welches nach Ermessen des Vorstehers zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins notwendig ist, wird auf die Mitglieder in Anteilen verteilt, die der Anzahl Stimmen, welche sie in dem betreffenden Jahre haben, entsprechen, und zwar so, daß die Mit glieder, welche Teilhaber derselben Firma sind, zusammen bezahlen. Dies wechselnde Kontingent darf jedoch 50 Kr. für jede Stimme nicht überschreiten. 8 16. Die in dem nächsten Abschnitt (VI) festgesetzten Regeln über Ladenpreise, Nabattverhältnisse u. a. m. und die in den Bedingungen des Vereins für Handelsverkehr mit rabattberechtigten Buchhändlern gegebenen Bestimmungen gelten auch für die Mitglieder des Vereins in ihrem Handelsverkehr untereinander. 8 17. Kein Mitglied und kein rabattberechtigter Buchhändler in Dänemark ist berechtigt, ohne Einwilligung des Vereins den Preis für irgendeine seiner Verlagsschriften oder Kommissionsschriften während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Herausgabe herabzusetzen. Auch ist es den Mitgliedern und den rabattberechtigten Buch händlern in Dänemark untersagt, ohne Einwilligung des Vereins die Hauptkommission für Schriften zu führen, die außerhalb des Buchhandels mit Rabatt oder zu anderen Preisen als den festgesetzten Ladenpreisen vertrieben werden. 8 18. Kein Mitglied des Vereins und kein rabattberechtigter Buch händler darf in Dänemark Kommissionsgeschäfte für dänische Buchhändler, welche nicht als rabattberechtigt vom Verein angenommen sind, betreiben. Niemand wird künftig als Mitglied des Vereins ausgenommen oder als rabattberechtigt in Dänemark angenommen werden können, ohne daß er sich dazu verpflichtet hat, in Dänemark kein Kommissionsgeschäft für Buchhändler zu betreiben. Buchhändler außerhalb Kopenhagens werden künftig nicht Rabatt berechtigung erlangen können, ohne daß sie sich verpflichten, die Kom missionsanstalt des Vereins als ihren Kommissionär zu benutzen, solange die Anstalt in Tätigkeit ist. Unter »Kommissionär« ist nicht zu verstehen der Hauptkommissionär von Schriften, die in anderem Verlag erschienen sind. 8 19. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Schritten, die zur Befolgung dieser Gesetze notwendig sind, teilzunehmen, insbesondere sind sie verpflichtet, den Bestimmungen, die getroffen sind, um die Arbeit des Abrechnungs- und Kautionsausschusses zu erleichtern, Folge zu leisten. Sie haben somit: a) Die vom Ausschuß im Februar versandten Formulare betreffend die Abrechnung zu der jedesmal festgesetzten Zeit zurückzusenden. Unterlassung wird mit 10 Kr. Strafe belegt. k) Die vom Ausschuß im März versandten Schemata betreffend die Liste über »Restanten« (gemeint sind Nestsaldi) binnen der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. für jedes Mal festgesetzten Zeit zurückzusenden. Unterlassung wird mit ebenfalls 10 Kr. Strafe belegt. o) Jeden Sonnabend in den Monaten April, Mai, Juni, Juli sowie am ersten Sonnabend in den Monaten August bis Dezember an den Ausschuß Mitteilung einzusenden, ob Änderungen in der Restantenliste stattgefunden haben oder nicht Unterlassung wird jedesmal mit 50 Ore Geldstrafe belegt. ck) Überhaupt den Anordnungen Folge zu leisten, die vom Aus schuß über Einsendung von Einkünften und Rechnungen, Zurück halten von Sendungen in laufender Rechnung an die Schuldner des Vereins usw. gegeben werden. Die genannte Restantenliste bildet die Grundlage für die Forde rungen der Mitglieder^ bei den gerichtlichen Inkassos, so daß'Uhnen als Anteil nur der Betrag zusteht, der in dem Verzeichnis ausgenommen war (jedoch unter Vorbehalt der durch fehlerhafte Abrechnungen an ein Mitglied notwendig gewordenen Berichtigungen) oder eventuell im laufenden Jahre, bevor die Sperre verhängt wurde, belastet worden ist. Im Falle von Uneinigkeit zwischen dem Inhaber der Forderung und dem Ausschuß hat der Vorsteher zu entscheiden. Die Geldbußen fallen der »Hilfskasse der dänischen Buchhändler« zu. 8 20. orckidk LoZtiancklertickencks" ist das amt liche Organ des Vereins. Bekanntmachungen des Vorstehers an die Mitglieder oder dieser untereinander verpflichten nur dann, wenn sie in diesem veröffentlicht worden sind, es sei denn, daß sie jedem einzelnen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden sind. Jedes Mitglied und jeder rabattberechtigte Buchhändler in Däne mark ist verpflichtet, Abonnent auf »Nordist LoZbancklortickencks« zu sein. Jedoch ist eine Firma, auch wenn sie mehrere Mitglieder hat. nur ver pflichtet, ein Exemplar zuIhalten. VI Das Verhältnis des Vereins zu rabattbcrechtigteu Buch händlern «. a. m. 8 21. Die zur Rabattberechtigung angenommenen Buchhändler genießen bei den Mitgliedern des Vereins Rabatt. Außer diesen und den Mitgliedern des Vereins darf^anderen Buchhändlern in Dänemark kein Rabatt gegeben werden, weder von den Mitgliedern des Vereins noch von rabattberechtigten Buchhändlern. Buchhändlern in Norwegen darf nur Rabatt gegeben werden, sofern sie Mitglieder des norwegischen Buchhändlervereins sind oder von diesem Verein oder vom dänischen Buchhändlerverein als rabattberech tigt angenommen sind. Im übrigen darf an Buchhändler außerhalb Dänemarks frei Rabatt gegeben werden. In der Regel wird kein norwegischer oder schwedischer Buchhändler als rabattberechtigt anerkannt werden, ohne daß er Mitglied oder »rabatt berechtigter Kommissionär« des norwegischen Buchhändlervereins bzw. mindestens eines der schwedischen Buchverlegervcreine ist. 8 22. Buchhändler werden in den Sitzungen des Vereins zur Rabattberechtigung angenommen. Zur Annahme sind dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gehilfen, die mindestens zehn Jahre lang bei rabattberechtigten Buchhändlern beschäftigt gewesen sind, kann Annahme nicht verweigert werden, sofern nicht dreivicrtel der abgegebenen Stimmen dagegen sind. Von diesen zehn Jahren können jedoch bis drei Jahre im Papier- oder Musikalienhandel oder in ausländischen Buch handlungen zugebracht gewesen sein. Gehilfen, die mindestens zwanzig Jahre lang bei rabattberechtigteil Buchhändlern beschäftigt gewesen sind, können mit dreiviertel der abge gebenen Stimmen, ohne Kaution zu stellen, zur Nabattberechtigung, jedoch nur bei Barzahlung, angenommen werden. Bevor die Annahme in Kraft tritt, muß der Betreffende die für seine Annahme gestellten Bedingungen erfüllt, so die vom Verein verlangte Kaution eingesandt und mit seiner Unterschrift unter den Satzungen des Vereins und dessen Verkehrsbedingungen bestätigt haben, daß er diese einhalten will; ferner muß er bei Annahme in Dänemark Nachweisen, daß er die erforderliche Gewerbeberechtigung hat und daß er Mitglied der Hilfskasse der dänischen Buchhändler ist. 8 23. Die Annahme gilt nur für einen bestimmten Platz; Kopen hagen und Frederiksberg werden als e i n Platz gerechnet. Zur Errich tung von Filialen ist die Einwilligung des Vereins erforderlich, die mit einfacher Stimmenmehrheit gegeben werden kann. 8 24. Abgelehnte Anträge auf Rabattberechtigung können frühe stens sechs Monate nach der Ablehnung dem Verein wieder vorgebracht werden, sofern nicht etwa der Vorsteher Anlaß finden sollte, die Sache früher vorzulegen. 8 25. Der gewöhnliche B u ch h ä n d l e r r a b a t 1 ist. a) auf Verlagsschriften: an Buchhändler in Dänemark 25 des Ordinär- 663
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