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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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82. 12. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4375 für ein Jahr (vom I. Juli bis 30. Juni). Alle Fragen bezüglich der Zu ständigkeit der Ausschußmitglieder und Stellvertreter werden vom Vor steher des Vereins entschieden. Der Schiedsgerichtsausschuß soll in Fragen bezüglich Übertretung der Satzungen des Vereins und der angefügten Bedingungen für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedern des Vereins untereinander aburteilen, wenn solche Fragen vom Verein ihm überwiesen werden, sowie auch ohne besondere Überweisung in allen Fragen über den Anteil der Mitglieder an Kautionen in Übereinstimmung mit den Regeln in § 3, Abschnitt 2. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, sich dem Spruch des Schiedsgerichtsausschusses in diesen Fragen zu unterwerfen. Der Ausschuß ist berechtigt, den Betreffenden Verwarnungen oder Verweise zu geben, sowie Bußen von mindestens 200 Kronen, die der »Hilfskasse der dänischen Buchhändler« zufallen, aufzuerlegen. In beson ders schweren Fällen kann der Ausschuß die Ausschließung des Schuldigen aus dem Verein beantragen. Wird die vom Ausschuß so verhängte Buße nicht binnen vier Wochen, nachdem der Schiedsspruch dem Betreffenden bekannt ge geben ist, bezahlt, so ist er vom Vorsteher sofort aus dem Verein auszuschließen, ohne daß die Sache in den Sitzungen zur Verhandlung kommt. Der Ausschuß soll ferner Zwistigkeiten, die zwischen Mitgliedern des Vereins untereinander etwa entstehen, schlichten, wenn die Betreffenden beide durch den Verein hierum ersuchen und dieser Veranlassung findet, die Sache dem Ausschuß zu überweisen. Der Schiedsgerichtsausschuß ist, auch außerhalb des Bereichs von Fragen bezüglich Übertretung der Satzungen und Verkehrsbedingungen des Vereins, berechtigt, wenn der Ausschuß dazu Veranlassung findet, sei es nach oder ohne Überweisung der Sache seitens des Vereins an den Ausschuß, die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein zu bean tragen. 30. Vor Schluß jedes Jahres werden Mitglieder zu einem ge meinsamen Ausschuß gewählt, der aus Abgeordneten des däni schen Buchhändlervereins (vgl. § 12), des dänischen Provinzbuchhändler vereins und des »Sortimentsbuchhändlervereins in Kopenhagen« besteht. Dieser Ausschuß soll aus zehn Mitgliedern bestehen. Von den zehn Mitgliedern werden vom dänischen Buchhändlerverein fünf (und fünf Stellvertreter), vom dänischen Provinzbuchhändlerverein drei (und drei Stellvertreter) und vom Sortimentsbuchhändlerverein zwei (und zwei Stellvertreter) gewählt. Dem Ausschuß treten bei, der Vorsteher und der Sekretär des dänischen Buchhändlervereins, die als Vorsitzender bzw. Sekretär des gemeinsamen Ausschusses fungieren. Die Wahl von Mitgliedern und Stellvertretern gilt für das nächste Jahr. Die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses geht nach den Regeln, die von sämtlichen drei Vereinen oder deren Vorständen angenommen sind, von statten. Der gemeinsame Ausschuß sott in Fragen bezüglich Übertretungen der »Bedingungen für Handelsverkehr zwischen Mitgliedern des däni schen Buchhändlcrvereins und den rabattberechtigten Buchhändlern« entscheiden, wenn von einem der drei Vereine verlangt wird, daß solche Fragen vom Ausschuß entschieden werden. Die Entscheidungen des Ausschusses in diesen Fragen sind sowohl für die Mitglieder des dänischen Buchhändlervereins als auch für die rabattberechtigten Buchhändler- bindend. Sachen wegen Schulden rabattberechtigter Buchhändler an Mit glieder des dänischen Buchhändlervereins sowie Kautionsfragen können nicht in das Gebiet des gemeinsamen Ausschusses hineingezogen werden. Der gemeinsame Ausschuß hat das Recht, den Betreffenden Ver warnungen oder Verweise zu erteilen und Bußen von mindestens IM Kronen, die der »Hilfskasse der dänischen Buchhändler« zufallen, aufzu erlegen. In besonders schweren Fällen kann der Ausschuß die Ausschlie ßung des Schuldigen aus dem dänischen Buchhändlerverein, falls eS ein Mitglied desselben ist, oder, falls es ein rabattberechtigter Buchhändler ist, die Streichung desselben aus der Mitgliederliste beantragen. Wird die so vom gemeinsamen Ausschuß verhängte Buße nicht binnen vier Wochen, nachdem der Schiedsspruch dem Betreffenden bekannt ge geben ist, bezahlt, so ist er ohne weitere Behandlung der Sache vom Vor steher des dänischen Buchhändlervereins aus diesem auszuschließen oder aus der Liste der rabattberechtigten Buchhändler zu streichen. Der gemeinsame Ausschuß soll ferner Zwistigkeiten, die zwischen den Mitgliedern des dänischen Buchhändlervereins und den rabattberechtigten Buchhändlern etwa entstehen, schlichten, wenn einer der Betreffenden durch seinen Verein darum ersucht und dieser es nötig findet, die Sache dem gemeinsamen Ausschuß zu überweisen, jedoch nicht Zwistig keiten wegen Schulden (s. oben). Der gemeinsame Ausschuß ist, wenn der dänische Buchhändlerverein über mögliche Änderungen in den Bedingungen für Handelsverkehr zwischen den Mitgliedern des dänischen Buchhändlervereins und den rabattberechtigten Buchhändlern sein Gutachten einfordcrt, verpflichtet, ein solches abzugeben, sowie auch über eventuelle Streichung aus der Liste gemäß 8 28 sich zu äußern. Fragen wegen Abhaltung von sowohl allgemeinen dänischen Buch händlerversammlungen als auch von skandinavischen Buchhändlerver sammlungen in Dänemark oder wegen amtlicher Teilnahme an Buch händlerversammlungen im Auslande sollen dem gemeinsamen Ausschuß vorgelegt werden und können ohne sein Gutheißen nicht durchgeführt werden. Bei solchen Gelegenheiten vertritt der gemeinsame Ausschuß alle drei Vereine. § 31. Änderungen in diesen Satzungen können nur in Sitzungen, wo mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins zugegen ist und an der Äbstimmung teilnimmt, beschlossen werden, und zwar nur mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung geschieht nach den in 8 7, Abschnitt 2, bestimmten Regeln. In den 8 l7, 18 und in Abschnitt VI der Satzungen oder in den Be dingungen für den Handelsverkehr kann keine Änderung erfolgen, ehe der Vorschlag dein in 8 30 genannten gemeinsamen Ausschuß zur Er klärung Vorgelegen hat. Ist eine solche nicht binnen vier Wochen, nach dem sie verlangt ist, abgegeben, so kann der dänische Buchhändlerverein, sofern er nicht längeren Aufschub wünscht, dennoch, ohne Rücksicht auf den gemeinsamen Ausschuß, iu obigen Satzungsbestimmungen und Be dingungen Änderungen vornehmen. 8 30 der Satzungen kann dagegen nicht ohne Einwilligung des gemeinsamen Ausschusses geändert werden. Kleine Mitteilungen. Strafbare Aufführung eines im Buchhandel erschienenen Theaterstücks. (Nachdruck verboten.) — (/o,-.) Der Schriftsteller Schm, verfaßte zwei Theaterstücke: »Rieke Piefke oder eine Köchin von heute« und »Lotte Bullrich oder en Köksch opp St. Pauli«, die sich inhaltlich nur dadurch unterscheiden, daß in »Lotte Bullrich. zwei Rollen plattdeutsch geschrieben sind. Welches Stück zuerst entstanden ist, steht nicht fest. Schriftsteller Schm, übertrug 1881 alle seine Rechte an »Lotte Bullrich« dem Theateragenten H. in Hamburg, der seinerseits dem L. 1907 die Genehmigung zur Auf- führung erteilte. 1892 hatte Schriftsteller Schm, ferner sein Urheberrecht an »Rieke Piefke« unbeschränkt dem Berlagsbuch- händler St. in Berlin übertragen, von dem wiederum Schrift steller K. in Berlin 1904 das Recht erwarb, das Stück beliebig zu bearbeiten. Die demgemäß von K. hergestellte und unter dem Titel »Ne feine Nummer oder die moderne Küchenfee« im Buchhandel veröffentlichte Bearbeitung hat sodann L., ohne Ge nehmigung des K., wiederholt zur öffentlichen Aufführung ge bracht. Auf Antrag des als Nebenkläger zugelassenen K. ist L- deshalb zu Strafe und zu Buße verurteilt worden. Seine Revi sion war darauf gestützt, daß die K.sche Bearbeitung eine unrechtmäßige und daher nicht schutzberechtigt sei, weil an geblich Schm, nach Abtretung seiner Rechte an H. auf St. kein Urheberrecht mehr übertragen, sonach aber auch K. von letzterem eine Befugnis zur Bearbeitung nicht erwerben konnte. Sie wurde vom Reichsgericht (IV 394/09) verworfen. Die Strafkammer hatte festgestellt, daß der Nebenkläger K. das von ihm veröffentlichte Theaterstück »Ne feine Nummer oder die moderne Küchenfee« auf Grund des ihm von dem Verlags buchhändler St. übertragenen Rechts zu beliebiger Bearbeitung des Schwanks »Rieke Piefke« in der Weise hergestellt hat, daß er den Text des letzteren einerseits unter zahlreichen Weglassungen und Veränderungen einzelner Ausdrücke und Redewendungen teilweise beibehielt, andrerseits mehrfach durch weiteren Ausbau des Dialogs, Einstellung neuer Szenen, Einstreuung volkstüm licher Berliner Witze erweiterte, namentlich aber verschiedene Gesangseinlagen hinzufügte, wodurch dem Ganzen ein völlig neues Gepräge verliehen worden sei. Das Stück des Neben klägers sei daher als eine freie Bearbeitung und insoweit auch als ein selbständiges literarisches Werk anzusehen, als es neue, von K. gedichtete Zusätze enthalte. Durch diese Er wägungen ist zunächst der gesetzliche Begriff der Bearbeitung nicht verkannt. Denn die vom Nebenkläger vorgenommenen Veränderungen stellen sich danach nicht als derart geringfügige Ü63*
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