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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 82. 12 April 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dljchn. Buchhandel. 4377 wurden, trafen 19 000 auf die von den Mitgliedern selbst- erworbenen Alters- und Jnvaliditütsrenten und 8000 ^ auf die Zuschüsse, die die Anstalt aus ihren Erübrigungen leistet. Die Prämienreserve ist mit l 266 000 ^ dotiert. Diesem Fonds, der zur Deckung der feststehenden rechnerischen Verpflichtungen dient, stehen an Reserven (Reservefonds, Stiftungsfonds, Zuschußfonds) 545 000 ^ gegenüber. Das Vermögen der Anstalt, das sich Ende 1909 auf 1 837 000 bezifferte, wird Ende des laufenden Jahres die zweite Million erreichen. Der Auszug aus dem Geschäfts bericht wie die neuen Satzungen werden von der Geschäftsstelle der Anstalt (München, Max-Josef-Straße I/O) kostenlos versandt. * Del BecchioS Ausstellung für Kunst aller Art und Zeit in Leipzig. — Die April-Mai-Ausstellung wurde soeben eröffnet mit einer großen Sonder-Ausstellung des holländischen Malers Hobbe Smith. Anschließend an diese Ausstellung finden sich Gemälde von Professor G. Kampmann (Karlsruhe), S. Kraft Leipzig), Theodor von Stein (Weimar), Plastiken von W. von Scharfenberg (Paris). Mit Graphiken sind vertreten: Max Liebermann, F. Krostewitz, A. Krüger, O. Graf, Müller vom Siel, Otto Engelhardt, L- Davis, Georg Fritz, H. Olde, W. Leibl, E. Jokisch, Franz Hecker. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Aufbewahrungs pflicht beiFirmen stempeln mit faksimiliertem Namens zuge. (Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig.) — Wer auf Grund einer gefälschten Urkunde (Quittung, Wechsel u- dergl.) Zahlung leistet, kann in der Regel nicht Ersatz verlangen von demjenigen, dessen Name oder Firma unberechtigterweise benutzt worden ist. Ein eigenartiger Fall hat jedoch dem Reichs gericht Gelegenheit gegeben, die Möglichkeit einer Haftung des Kaufmanns anzuerkennen, der seinen Firmastempel fahrlässig und unbeaufsichtigt liegen läßt und so einen unberechtigten Ge brauch ermöglicht. In Frage können allerdings nur Stempel mit faksimilierten Namenszügen kommen, die imstande sind, den Anschein handschriftlicher Züge zu erwecken, da ja bei Quittungen, Wechseln und ähnlichen Urkunden handschriftliche Unterzeichnung zu ihrer äußeren Vollendung erforderlich ist. Es hatte nämlich ein Buchhalter der Firma E. in F. zwei dem äußeren Anscheine nach mit der Unterschrift der Firma als Ausstellerin versehene Wechsel der Privatbank in F. zum Dis- kontieren angeboten. Die Bank, die mit der Firma in Wechsel verkehr stand, übernahm die Wechsel und zahlte die Valuta. Die Unterschriften waren jedoch von dem Buchhalter gefälscht, der dazu einen frei daliegenden Firmastempel mit dem faksimilierten Namenszuge der Inhaber benutzt hatte. — Die Bank verlangte nun von der Firma Ersatz ihres Schadens. Sie wurde jedoch in allen drei Instanzen abgewiesen. Insbesondere verneinte das Oberlandesgericht Kiel, daß der geltend gemachte Schaden ersatzanspruch sich aus dem Gesichtspunkte einer unerlaubten Handlung auf seiten der Firma gemäß § 823 B.G.B. begründen lasse; das behauptete Herumliegenlassen des Firmastempels genüge dazu nicht. In der fahrlässiger Weise den Angestellten freigegebenen Benutzung des Stempels könne vielleicht unter Umständen eine stillschweigende Vollmachtserteilung erblickt werden. Eine Vollmacht zur Wechselausstellung könne aber darin nie liegen, da der Wechsel zu seiner Gültigkeit die handschriftliche Vollziehung erfordere. Auf denselben Standpunkt stellte sich auch der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts. Dieser benutzte aber die Gelegenheit, um folgende wertvolle Ausführungen zu geben: »Es kann sehr wohl als eine gegen die Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns verstoßende Sorglosigkeit im Handelsverkehr angesehen werden, wenn ein Kaufmann Firmastempel sich an- fertigen läßt, die den eigenen Namenszug des Firmainhabers so täuschend wiedergeben, daß eine Verwechslung der eigenhändigen Unterschrift mit dem Stempelabdruck möglich ist, und wenn er einen so hergestellten Stempel unvorsichtig in den Geschäfts räumen liegen läßt, womit er zu einem Mißbrauche des Stempels selbst in unvorsichtiger Weise Gelegenheit gibt. Diese Fahrlässig keit kann den Kaufmann für die schädlichen Folgen eines solchen Mißbrauchs allerdings unter Umständen haftbar erscheinen lassen, wenn zwischen ihm und dem Geschädigten e,n Verhältnis besteht, aus dem eine Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt herzu- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. leiten ist; der Schadenersatzanspruch erwächst alsdann nicht aus der fahrlässigen Vermögeusschädigung eines Dritten an sich, sondern aus der Verletzung der Pflichten aus jenem einem vertraglichen Bande gleichzusetzenden vertragsähnlichen Verhältnisse. Als ein solches erscheint die dauernde regelmäßige Geschäftsverbindung zwischen dem Kaufmann und dem Ge schädigten, die an sich zwar nur ein zufälliges Nebeneinander von Geschäften darstellt, die aber doch durch die häufige geschäft liche Berührung und die Erkenntnis der für beide Teile daraus erwachsenden Vorteile ein Vertrauensverhältnis erzeugt, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in höherem Maße, als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen, zur notwendigen Übung wird. Aus einer dauernden regelmäßigen Geschäftsverbindung dieser Art wird in der Rechtsprechung die Haftung des Kaufmanns für eine fahrlässig erteilte falsche Aus kunft mit Recht hergeleitet. Nach diesen Grundsätzen würde eine Haftung des Kaufmanns aus der Verletzung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns auch für einen Mißbrauch der Firma unterschrift, den der Kaufmann durch ein unvorsichtiges Geschäfts verfahren herbeigeführt und begünstigt hat, einem Dritten gegenüber, mit dem der Kaufmann in regelmäßigem dauernden Geschäftsverkehr verbunden ist, sich wohl herleiten lassen.« Im vorliegenden Falle fehlte es freilich an ausreichenden Behauptungen der Parteien, daß eine solche dauernde, regel mäßige Geschäftsverbindung zwischen ihnen bestanden hätte. Aber selbst wenn eine solche Verbindung behauptet wäre, würde im vorliegenden Falle doch überwiegendes eignes Verschulden der Bank die Schadenersatzpflicht aufheben, da die Fälschung des einen Wechsels aus dem Doppeldrucke bei genauerem Hinsehen leicht hätte erkannt werden können. (Aktz.: VI 112/09.) * Papierprüfungs-Anftalt Winkler in Leipzig. — (Vgl Nr. 77 d. Bl.) — Die Papierprüfungs-Anstalt in Leipzig, Uferstraße 8, versendet gegen Portoersatz (5 H) ihren Anstalts- Tarif (im Buchhandel ohne Kosten). Dieser enthält viele be merkenswerte Angaben, und zwar 1. Die Verkaufsbedingungen für den Papierkauf. — 2. Vorschriften für Prüfung von Normal papieren. — 3. Vorschriften für Frachtbrief-,Post- und Versicherungs karton. — 4. Die Prüfung der wichtigsten Gebrauchspapiere. — Für Verleger bietet das Heftchen viel Nützliches. Der Reichskanzler in Florenz. — Bei seinem Aufenthalt in Florenz stattete der Deutsche Reichskanzler auch der deutschen Schule in der Viu. äs Uu-räi einen Besuch ab. Er wurde am Eingang von dem Vorsitzenden des Schulvereins Herrn Commendatore Leo S. Olschki empfangen und von ihm durch alle Klassen während des Unterrichts geleitet, an dem er sicht liches Interesse nahm. Er ließ sich dann auch ausführlich über Lehrplan, innere Einrichtungen der Schule, Nationalität der Kinder u. a. m. unterrichten. Nach etwa halbstündigem Aufenthalt verließ er die Anstalt mit den besten Eindrücken, nicht ohne vorher dem Vorsitzenden und dem Lehrerkollegium seine Anerkennung über die hier geleistete Arbeit ausgesprochen zu haben. Bald darauf erschien er im Antiquariat der Firma Leo S. Olschki, wo die reichhaltige Sammlung prachtvoller Miniatur- Manuskripte, seltener Holzschnittbücher und Inkunabeln sowie künstlerischer Einbände seine Bewunderung erregten. Bei einigen hervorragend schönen Stücken sich Erklärungen geben lassend, ging er durch die Reihen der zahlreichen im großen Saale befindlichen Ausstellungskästen und bat dann um Vorlage der verschiedenen Verlagspublikationen. Unter diesen gefielen ihm ganz besonders die Probeblätter der im Druck befindlichen Monumental Ausgabe von Dantes »Oiviua. Ooimusäia«. Er sicherte sich durch Subskription ein Exemplar dieses Werkes und drückte zum Schluß Herrn Olschki sein Er staunen über die vielseitige Tätigkeit und außerordentliche Reich haltigkeit feines Geschäfts aus. -jeA- Wohnungskunst und Holzarchitektur «. m. b. H. iu Eharlottenburg. — Handelsregister-Eintrag: Berlin. In das Handelsregister 6 des Unterzeichneten Gerichts ist am 30. März 1910 folgendes eingetragen worden: Nr. 7689. Wohnungskuust und Holzarchitektur Gesell- 664
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