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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4370 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 82, 12. April 1910. C Höckrrer s Buchh. Verlag in Dresden. 4390 Liebenow: Neueste Wander-, Rad- und Automobil-Karte der weiteren Umgebung von Dresden mit anschließenden Ge bieten des böhmischen Erzgebirges. Maßstab 1:300000. 75 H. S. «arger in Berlin. 4396 Asl>. OL. 6 20 o). "Leitr: kurvet. 1-ebrl,. 3. Liv6srllsilkuv6e. 3. ^ub. 6a. 13 ^ . xsb. 6L. 15 *8Itsx: OompenäiuM 6er ^.u^entieiUrunäe. 7. iVuü. 6a. 6 -Lt-iUer: U-iäioIogie 6ss LlL^sos. 1 ^ 20 *V7islLv6: Obsr KOS. aagedorsas uu6 über krübLeitiA erworbene G. «reuschmerS Verlag in Bunzlau. 4395 Merk: Schlesisches Choralmelodienbuch. 40 Reinhold Kühn, VerlagSbuchh. in Berlin. 4388 Die neuen amtlichen Formulare nach der Novelle zur Zivil prozeßordnung vom 1. Juni 1909. Ergänzungsheft zu dem zuletzt von Weizsäcker herausgeg. Formularbuch zu den Deutschen Prozeßordnungen für den Gebrauch der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Auf amtl. Veranlassung Hrsg. v. Dürrenfeld. Nicht über 2 Levy «L Müller in Stuttgart. 4381 Schumacher: Meine Oberammergauer. Geb. 1 ^ 80 H. Rich. Lincke in Dresden. 4394 *Leik: Der Halleysche Komet und die Erde. 25 Mitscher L Roestell in Berlin. 4386 Herz: Erzählungen eines Philosophen. 2 geb. 3 .it. C. S. Mittler ä- Sohn in Berlin. 4391 Lselrrieg 1904/05. 6-»ll6 I u. I'olge. Ltwa je 8 Paul Oertel in Sondershausen. 4381 Leo S. Llschki'S Verlag in Florenz. 4387 H. R. Sauerlaender L Co. Verlag in Aarau. 4395 Heuberger: ^U3 cker öaugesebiebte VinckonissLL uvck vow Ver laut ibrer Lrkoreebuvg. 3 60 r^. Hoppeler: Keobt8guel1su 6ss Laotous 2ürieb. I. 86. (Lebvei'/. 8t-ebt8gue1lev, 8. kublilration.) 13 .K 60 in llalbkraoL geb. 16 Schmitz ä- Olbertz in Düsseldorf. 4382 Franz Stein Nachfolger Hausen «L Co. in SaarlouiS. 4384 Die höheren Mädchenschulen, Mädchen-Mittelschu en u. Lehre rinnenbildung in Preußen. — Mit Anhang: Vorschriften über die Bildung u. die Prüfungen der technischen Lehre rinnen. Hrsg, von Flügel. 2 ./t 60 H; geb. 3 Vcrlagsanstalt Alexander Koch in Darmstadt. 4397 *I)6ut8ob6 Kunst un6 Dekoration. XIII. 8. 1910.) 2 ^ 50 r). Verlagsbuchhandlung >Sthria< in «raz. 4382 Illustrierte Geschichtsbibliothek: Smolle: Christoph Kolumbus und das Zeitalter der großen Entdecker. 1 K40b— 1 20 H; geb. 2 K 10 b — 1 80 H. F. C. W. Vogel in Leipzig. 4388 *8Ln6bueb 6sr Kinckerboilkunäs. L. ^uü. 4 66s. 50 ged. 60 Nichtamtlicher Teil Ist eine Buchführung auf losen Blättern zulässig? Von Justiziar vr. Lerman Veit Simon, Berlin. Über diese hier schon mehrfach erörterte Frage ver breitet sich im -Bank-Archiv«, Zeitschrift für Bank- und Börsenwesen <S. Jahrg. Nr. 12 v. IS. März >910) (Verlag von I. Guttentag, G. m. b H. in Berlin) Herr Justizrat Or. Herman Beit Simon, Berlin. Auf Grund der ein schlägigen Gesetzesbestimmungen kommt der geschätzte Jurist zur Verneinung der Frage. Bei der Bedeutung, die seine Ausführungen auch für den Buchhandel haben, machen wir gern von der uns erteilten Erlaubnis Gebrauch, sie hier wiederzugeben: Die Redaktion des »Bank-Archivs« hat mich um eine Äußerung über die jetzt viel umstrittene Frage ersucht, ob eine Buchsührung auf losen Blättern zulässig sei. Bei dieser Frage ist, wie bei so vielen anderen Fragen, mit denen sich die öffentliche Meinung beschäftigt, das Merk würdigste, daß sie überhaupt aufgeworfen ist. Denn das Gesetz gibt auf diese Frage eine klare und deutliche Antwort. Nach Z 38 des Handelsgesetzbuchs ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handels geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Danach muß. wie es in der Denkschrift zum Handelsgesetzbuch heißt, der Kaufmann bei der Buchführung so verfahren, wie ein ordentlicher Kaufmann seiner Art die Bücher führen muß, wenn er die Geschäfts- und Vermögenslage daraus ersichtlich machen will. Im wesentlichen wird hiernach auf die Ge pflogenheiten des ordentlichen Kaufmanns verwiesen. Indessen enthält doch das Gesetz eine Reihe von positiven Vorschriften über die Buchsührung. Die Jnnehaltung dieser positiven Vorschriften gehört nach gesetzlicher Vorschrift zu einer ordnungsmäßigen Buchführung. Soweit solche Vorschriften bestehen, können sich entgegengesetzte Ge pflogenheiten mit rechtlicher Wirkung im Kausmannsstand nicht bilden. So verlangt z. B. das Gesetz die jährliche Errichtung einer Bilanz und stellt hierfür bestimmte Grund sätze auf. Gevflogenheiten in einzelnen Geschäftszweigen, wonach eine Bilanz nicht jährlich oder nach anderen Grund sätzen aufgestellt wird, als solche im Gesetz vorgesehen sind, dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Nach K 4V des Handelsgesetzbuchs ist die Bilanz in Reichswährung aufzustellen. Die im Reichsland von alters her geübte, auch noch bei Aktiengesellschaften früher von mir beobachtete Gepflogenheit der Aufstellung der Bilanz in französischer Währung ist daher seit 1900 gesetzwidrig. Zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Voraus setzungen einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört auch die Bestimmung des tz 43 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches: »Die Bücher sollen gebunden und Blalt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen ver sehen sein.« Bücher, die nicht gebunden sind, entsprechen somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wie sie im Handelsgesetzbuch niedergclegt sind. Die Zweifel, die neuerlich über diese Frage hervor traten, sind im wesentlichen darauf zurückzusühren, daß der entsprechende Artikel 32 in dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch lautete: »Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit laufenden Zahlen versehen sein.» In Z 43 des geltenden Handelsgesetzbuchs ist das Wort »müssen« der früheren Fassung durch »sollen« ersetzt worden.
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