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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4418 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 83, 13. April 1910 * Neuigkeiten-Attjeigeu (Verleger-Zirkulare) in Post- kartenform. (Vgl. 1909 Nr. 226, 264, 268, 302; 1910 Nr. 8, 23, 28, 65, 73, 78, 81 d. Bl.) — Als weiterer Beitritt zu der vorge schlagenen Neuerung der Postkartenform für Zirkulare des Ver lags an das Sortiment mit Ankündigung von erschienenen und demnächst erscheinenden Neuigkeiten ist das im März 1910 aus gegebene Postkartenheft der Firma Di-. Werner Klinkhardt Verlag in Leipzig anzusprechen, das die Aufschrift trägt: »Erste Nova-Versendung 1910«. Die einzelnen Postkarten sind auf der Rückseite als Bücherzettel bezeichnet und auf dem Ab schnitt mit Bestellvordruck versehen. Die Übersendung an den Kunden hätte bei dieser Einrichtung in Briefumschlag (als Druck sache) zu erfolgen. Die Karten haften, leicht abtrennbar, an einem zurückbleibenden Blockstreifen, der die Interessenten des betreffen den Verlagsartikels nennt und sonstige für den Sortimenter wichtige Winke gibt. Die Breite dieses Streifens (5em) gibt dem Heft natürlich eine entsprechend vermehrte Breite. * Oftpreutzische Druckerei und Verlagsanstalt Aktien gesellschaft in Königsberg i. Pr. — Die Ordentliche General- Versammlung der Ostpreußischen Druckerei und Verlagsanstalt Aktiengesellschaft in Königsberg i. Pr. findet am Sonnabend, den 30. April 1910, nachmittags 4 Uhr, im Geschäftshause der Gesellschaft, Collegienstraße 3, statt. Heliophot Kunstverlag m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: Berlin. In das Handelsregister 6 des Unterzeichneten Gerichts ist am 31. März 1910 eingetragen worden: Nr. 7697. Heliophot Kunstverlag Gesellschaft mit be schränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unter nehmens: Einkauf und Weiterverkauf aller Waren, die die Firma E. A. Schwertfeger L Co. zu Berlin oder deren Rechtsnachfolger in den Verkehr bringt, sowie der Abschluß aller Geschäfte, die diesem Zwecke dienen. Das Stammkapital beträgt 20 000 Geschäftsführer: Kaufmann Henri Michaelis in Berlin. Den Kaufleuten Adolf Noch in Berlin und Gero Rudolph in Berlin ist Einzelprokura erteilt. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 25. Februar 1910 festgestellt. Berlin, den 31. März 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1910.) I Internationale Zagdausstellung Wien 1910. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der ersten internationalen Jagdausstellung Wien 19t0. Vom 27. März 1910. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren zeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Wien stattfindende erste internationale Jagdausstellung. Berlin, den 27. März 1910. Der Reichskanzler. Im Aufträge: (gez.) von Jonquiöres. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1910.) * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Oriss ok Donäon von VVbsatle^ 4". 103 8. un 14 lakeln ^b- bilckunASn unck ^.bbilckuQAen im '1'ext. 1514 Nrn. Verweige rung: Dienstag, cken 26 ^pril 1910 unck kolgencke läge bei Imster L kutbarät in Derlin. Verlagsanstalt in Lrturt. 10. Oabrgang, Lekt 6. 4°. kebruar 1910. Dex.-80. 8. 33—64. 9 Lgilagen. Stuttgarter Buchhandluugsgehilsen - Verein. — Der Stuttgarter Buchhandlungsgehilfen - Verein wird am Donnerstag den 14. April 1910, abends 9 Uhr, im Vereinslokal, Hotel »König von Württemberg«, zu seiner April-Hauptversammlung zusammen- treten. Sprechsaal. Nicht cingehaltenes Liefernugsangebot eines Berlages. Im Herbst vorigen Jahres zeigte ein Verlag durch Prospekt das Erscheinen eines größeren, aus vielen Bänden bestehenden Werkes an mit dem Bemerken, daß bis Weihnachten 4 Bände zur Ausgabe gelangen würden. Mit Bezugnahme auf erwähnten Prospekt wurde von mir daraufhin 1 Exemplar des betreffenden Werkes bestellt. Nun gelangten aber bis zur angegebenen Frist statt der angezeigten 4 nur 2 Bände zur Ausgabe. Infolgedessen verweigerte mein Kunde die Annahme der weiteren Bände mit der Begründung, er habe nur in der bestimmten Voraussetzung, daß bis Weihnachten, wie in dem beregten Prospekt angedeutet, 4 Bäude erscheinen würden, bestellt. Bin ich nun verpflichtet, die jetzt erscheinenden Fortsetzungen dem Verlage abzunehmen, oder ist die Nichtinnehaltung des Er scheinungstermins der Bände genügend Grund, die Annahme der weiteren Exemplare abzulehnen? Der Verlag liefert trotz meiner Abbestellung ruhig weiter und verweigert die Rücknahme der von meinem Kommissionär eingelösten Sendungen, obwohl ich meine Abbestellung mit oben Gesagtem als berechtigt argumentierte. Ich wäre dem einen oder anderen Herrn Kollegen für Äußerung seiner Ansicht in dieser Angelegenheit besonders dankbar, D. 6. 8. Bemerkung der Redaktion. — Zur Beurteilung der vor stehend geschilderten Rechtslage dient vielleicht die folgende Stelle aus einem Aufsatz des Herrn Rechtsanwalts Dr. Eugen Joseph in Freiburg i. Br.: »Abonnieren und Subskribieren« in der juristischen Fachzeitschrift »Das Recht«, X. Jahrgang, Nr. 13 vom l0. Juli 1906, der auch im Börsenblatt (Nr. 180 vom 6. August 1906) zum Abdruck gelangt ist: »Oft liest man die Ankündigung des Verlegers: ein Werk werde in halbmonatlichen Lieferungen innerhalb eines Jahres voll ständig erschienen sein und den Umfang von 30 Bogen, sowie den Preis von 12 nicht überschreiten. Derartige all gemeine Ankündigungen sind — wenigstens grundsätzlich — nicht als verpflichtende Vertragsbestimmungen auszulegen; die Bezieher können hier wohl wandeln oder den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wenn sie ersehen, daß das Werk erst in zwei Jahren oder im Umfang von 45 Bogen und daher zum Preis von 20 ^ ihnen geliefert werden kann, nicht aber schon, wenn ersichtlich der Umfang und daher der Preis oder die Lieferungszeit um wenige Mark oder Monate überschritten werden. Der Verleger kündigt mit jener Anzeige, wie jedermann sich sagen muß, eben nur seine Absicht betreffs Lieferungszeit, Umfang und Preis an, die sich nicht streng im voraus übersehen lassen.«
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